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Autor Thema: BGH, Urt. v. 08.02.2023, Az.: VIII ZR 65/22 - Wärmelieferungsvertrag  (Gelesen 6603 mal)

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Offline tangocharly

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Zum Rückfall in die Drei-Jahres-Lösung, wenn das Versorgungsunternehmen - zwar noch auf der Rechtslage bis 04.10.2021 - seine Preisanpassungsklauseln einseitig ändern musste, weil diese den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht entsprochen hatten (§ 134 BGB).
Wenn nun allerdings das Versorgungsunternehmen dann auch wiederum mit der neuen Fassung seiner Klauseln die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht einhalten konnte, und deshalb keine wirksame Preisbestimmung vorliegt, dann kommt es darauf an, ob der Verbraucher und ggf. wann rechtzeitig beanstandet hat.

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BGH, Urt. v. 08.02.2023, Az.: VIII ZR 65/22
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