Ich bin ja immer noch am Rätseln, nach welchen Kriterien die o.g. beiden Fälle von 24/7 Energie & Kommunikation gekündigt wurden, und ich nicht (selbes Netzgebiet).
Gerade weil der Anbieter nicht zu den "Billigheimern" zählt. Die Mutter der Gesellschaft ist schließlich auch ein Stadtwerk und die betroffenen Kunden keine "Tarifhopper".
Die eine Abnahmestelle war die eines neu gegründeten Gewerbes, das trotz der Corona-Maßnahmen den Schritt in die Selbständigkeit wagte. Da aber nicht branchenüblich die Tätigkeit - also auch im Stromverbrauch - in Kombination mit den evtl. zu erwartenden weiteren Einschränkungen durch die Corona-Maßnahmen war es schlicht unmöglich einen realitätsnahen Verbrauch im Vorfeld zu veranschlagen.
Der zweite Fall war kein Neukunde in dem Sinne, sondern durch Umzug in eine andere Wohnung. Durch veränderte Gegebenheiten war es auch hier schwer, im Vorfeld auf realitätsnahe Schätzungen des Stromverbrauchs zu kommen.
Vielleicht hatte die kurzzeitig zuvor stattgefundene turnusmäßige Zählerablesung durch den Netzbetreiber einen zu hohen Mehrverbrauch (als verabschlagt) ergeben.
Ich selber bin seit
April 2015 Kaiserstrom-Kunde mit sinkenden Stromverbrauch.
Oder es ist schlicht nach dem Prinzip gegangen: wer zuletzt kommt, geht zuerst.
Edit:
Ich hab mir nochmal die AGB von Kaiserstrom angeschaut. Der
Punkt 7 der AGB zur Ordentlichen Kündigung könnte die Auswahl der abzuwerfenden Kunden auch mitbestimmen.
Im Classic-Tarif heißt es (die oben erwähnten beiden Fälle waren in diesem):
Ordentliche Kündigung und Laufzeit des Stromlieferungsvertrags
(1) Der Stromlieferungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
Und im green-Tarif (den ich habe):
Ordentliche Kündigung und Laufzeit des Stromlieferungsvertrags
(1) Der Stromlieferungsvertrag hat ab Lieferbeginn eine Laufzeit von 6 Monaten.
(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch nach Ablauf der Laufzeit um jeweils 6 Monate, sofern er nicht zum Ende der jeweiligen Laufzeit von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
(3) Der Vertrag ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform zu kündigen.
Was bedeutet, sollte sich die Lage nicht entspannen, kann ich von Kaiserstrom bis spätestens Mitte März auch eine Kündigungsemail erhalten.