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Autor Thema: BGH, Urt.v. 18.12.19 VIII ZR 209/18 Leitsatz Fernwärme HEL Preisänderungsklausel  (Gelesen 3601 mal)

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Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 19.12.19 Az. VIII ZR 209/18 zu Fernwärme- Preisänderungsklauseln (HEL) ist veröffentlicht:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=104508&pos=9&anz=544

AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 Satz 1

a)

Nach  §  24  Abs.  4  Satz  1  AVBFernwärmeV  (§  24  Abs.  3  Satz  1  aF)  müssen  in Fernwärmelieferungsverträgen  enthaltene  Anpassungsklauseln  für  den  Arbeitspreis so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung  bei der Erzeugung  und  Bereitstellungder  Fernwärme  durch  das  Unternehmen  (sog.  Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement)  angemessen  berücksichtigen.  Hinsichtlich  des  Kostenelements  ist  zwar keine  Kostenechtheit,  aber  eine  unmittelbare  Anknüpfung  an  die  beim  Fernwärmeversorger  anfallenden  Kosten  der  Erzeugung  und  Bereitstellung  der  Fernwärme geboten. Spiegelt eine Preisanpassungsklausel eine derartige Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs.4Satz1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs.3 Satz1 aF) nicht zu vereinbaren (Bestätigung der Senatsurteile vom 6.April 2011 -VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33, 37 f.; vom25.Juni2014 -VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 19. Juli 2017 -VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 f.).

b)
Mit Blick hierauf kann ein vom Fernwärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter -wie im Streitfall der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor -nur dann als  geeignet  angesehen  werden,  seine  Brennstoffbezugskosten  ausreichend  abzubilden,  wenn  feststeht,  dass  das  Versorgungsunternehmen  gegenüber  seinem Vorlieferanten  einer  Bindung  an  einen  Preisänderungsparameter  unterliegt,  der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen  Endkunden  praktizierten  Bindung  an  diese  Bezugsgröße  entspricht  (Bestätigung  der  Senatsurteile  vom  6.  April  2011 -VIII  ZR  273/09,  aaO Rn.  41;  vom  25. Juni2014 -VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19.Juli 2017 -VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40). An  einer  solchen  Entsprechung  fehlt  es,  wenn  der  vom  Fernwärmeversorger  in seinem  Brennstoffbezugsvertrag  zu  entrichtende  Arbeitspreis -wie  im  Streitfall -nur zu 75% durch "HEL" bestimmt wird, der vom Endkunden nach den Regelungen des Wärmelieferungsvertrags zu entrichtende Arbeitspreis indes zu 100%. An einem nach Art und Umfang wesentlichen Gleichlauf der Preisänderungsregelungen  in  den  beiden  miteinander  zu  vergleichenden  Verträgen  fehlt  es  zudem dann,  wenn  die  Preisanpassungsklausel  des  Fernwärmelieferungsvertrags  die Multiplikation des Ausgangsarbeitspreises mit dem Preisänderungsparameter -im Streitfall "HEL" -vorsieht, während die entsprechende Bestimmung im Brennstoffbezugsvertrag   des   Fernwärmeversorgers   den   Preisänderungsparameter   zum Ausgangsarbeitspreis  lediglichaddiert.  Denn  durch  die  Multiplikation  wird  eine Hebelwirkung  erzielt,  die  dazu  führt,  dass  der  Fernwärmeversorger  nicht  nur  die ihm  tatsächlich  entstehenden  Bezugskostensteigerungen  weitergeben,  sondern gegenüber  dem  Kunden  stärkere  Preiserhöhungen  geltend  machen  und  zusätzliche Gewinne realisieren kann.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 -VIII ZR 209/18
- LG Lübeck AG Ahrensburg


 

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