Die Leitsatzentscheidung BGH, Urt. v. 19.12.19 Az. VIII ZR 209/18 zu Fernwärme- Preisänderungsklauseln (HEL) ist veröffentlicht:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=104508&pos=9&anz=544AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 Satz 1
a)
Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) müssen in Fernwärmelieferungsverträgen enthaltene Anpassungsklauseln für den Arbeitspreis so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellungder Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hinsichtlich des Kostenelements ist zwar keine Kostenechtheit, aber eine unmittelbare Anknüpfung an die beim Fernwärmeversorger anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme geboten. Spiegelt eine Preisanpassungsklausel eine derartige Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs.4Satz1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs.3 Satz1 aF) nicht zu vereinbaren (Bestätigung der Senatsurteile vom 6.April 2011 -VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33, 37 f.; vom25.Juni2014 -VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 19. Juli 2017 -VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 f.).
b)
Mit Blick hierauf kann ein vom Fernwärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter -wie im Streitfall der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor -nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffbezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 -VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni2014 -VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19.Juli 2017 -VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40). An einer solchen Entsprechung fehlt es, wenn der vom Fernwärmeversorger in seinem Brennstoffbezugsvertrag zu entrichtende Arbeitspreis -wie im Streitfall -nur zu 75% durch "HEL" bestimmt wird, der vom Endkunden nach den Regelungen des Wärmelieferungsvertrags zu entrichtende Arbeitspreis indes zu 100%. An einem nach Art und Umfang wesentlichen Gleichlauf der Preisänderungsregelungen in den beiden miteinander zu vergleichenden Verträgen fehlt es zudem dann, wenn die Preisanpassungsklausel des Fernwärmelieferungsvertrags die Multiplikation des Ausgangsarbeitspreises mit dem Preisänderungsparameter -im Streitfall "HEL" -vorsieht, während die entsprechende Bestimmung im Brennstoffbezugsvertrag des Fernwärmeversorgers den Preisänderungsparameter zum Ausgangsarbeitspreis lediglichaddiert. Denn durch die Multiplikation wird eine Hebelwirkung erzielt, die dazu führt, dass der Fernwärmeversorger nicht nur die ihm tatsächlich entstehenden Bezugskostensteigerungen weitergeben, sondern gegenüber dem Kunden stärkere Preiserhöhungen geltend machen und zusätzliche Gewinne realisieren kann.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 -VIII ZR 209/18
- LG Lübeck AG Ahrensburg