Hallo,
vielen herzlichen Dank für eure Antworten.
Wann und bei welchem Versorger wurde der Vertrag denn geschlossen, vieleicht kann ja jemand mit AGBs aus diesem Zeitraum aushelfen?
Ich finde unter den Dokumenten im Kundenportal eine Bestellbestätigung vom 21.10.2016 und eine Lieferbestätigung vom 17.11.2016, in der die Versorgung durch "E wie einfach" zum 01.01.2017 bestätigt wird. Wenn hier jemand die passenden Unterlagen hätte, wäre das natürlich perfekt.
Anzunehmen ist doch wohl, dass zwischenzeitlich eine letzte Jahresverbrauchsabrechnung ergangen ist, aus der die Vertragskontonummer und die bisherigen Preise ersichtlich sind. Dies erleichtert weitere evtl. vorzunehmende Maßnahmen/Recherchen.
Das ist korrekt - aufgrund dieser Dokumente haben wir versucht, die Preiserhöhung bzw. den neuen monatlichen Abschlag nachzuvollziehen.
Die Frage stellt sich aber, ob dies überhaupt notwendig ist. Hinsichtlich der AGB genügt eigentlich der mögliche Zugriff auf die aktuellen AGB des Versorgers.
Ich hatte verschiedene Quellen im Internet so verstanden, dass Sonderverträge den Versorger nur dann zu Preisanpassungen berechtigen, wenn eine wirksame Preis-Anpassungsklausel vereinbart wurde. In alten AGB sollen angeblich oft noch unwirksame Klauseln zu finden sein, weswegen die Preiserhöhung möglicherweise auch ohne Widerspruch insgesamt unwirksam sein könnte.
Ändern die Energieversorger die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Hierauf müssen die Versorger den Kunden in der textlichen Mitteilung über die bevorstehende Preisänderung ausdrücklich hinweisen. Die Preisanhebung erfolgte anscheinend zum 01.01.2019. Eine Sonderkündigung ist somit verwirkt! Für die schon jetzt auszusprechende ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin und die Abforderung der Kündigungsbestätigung reicht die Angabe der Vertragskontonummer.
Wir haben wie gesagt die Hoffnung, dass die Preiserhöhung im Nachhinein für unwirksam erklärt werden kann. Weder im Betreff des Schreibens noch in den ersten Sätzen wird die Preiserhöhung erwähnt - stattdessen wird durch geschickte Formulierungen der Eindruck erweckt, dass alles so bleibt wie es ist und man nichts tun müsse, um auch weiterhin von der Preisgarantie bzw. den günstigen Preisen zu profitieren - der Vertrag laufe einfach weiter. Wenn ich ehrlich bin, hätte ich an der Stelle auch zufrieden aufgehört, mir das Geschwafel weiter durchzulesen. Der dann schließlich doch noch irgendwann beim Namen genannte "Preisanstieg" wird zudem massiv verharmlost und es werden auch nicht die alten Preise den neuen Preisen gegenübergestellt - noch nicht mal der neue Abschlag wird kommuniziert.
An sich ist es heute gängige Praxis, dass die Versorger den Schriftwechsel mit ihren Kunden in den dafür auf ihren Websites eingerichteten Kundenportalen ablegen. Der Zugang dazu ist nach vorheriger Registrierung möglich. Die Versorger informieren den Kunden hierüber in der jeweiligen Auftrags- oder Vertragsbestätigung. Warum soll dies vorliegend ausgeschlossen sein?
Weil der Versorger seine Kundin schon geraume Zeit vor der Preiserhöhung mehrfach direkt nach dem Portal-Login gefragt hat, auf welche Weise sie zukünftig über eventuelle Preisänderungsschreiben informiert werden möchte. Hier hat die Kundin jedes mal brav "per Brief" ausgewählt, weil sie mit Internet-Portalen wenig Erfahrung hat. Aufgrund der vom Versorger selbst vorgenommenen Unterscheidung zwischen "Preisänderungsschreiben", "Kommunikation (inkl. Rechnung)" und "Ablesekarte" war sie sich dann auch sicher, dass sie bei Preisänderungen einen unmissverständlichen und nur für diesen Zweck verwendeten Brief erhalten würde. Umso überraschter war sie, als sie bemerkte, dass ab 2019 deutlich höhere Abschläge als vorher vom Konto abgebucht wurden.
Beste Grüße
Megavolt