In der Annahme,dass dieser Tarif auch im 2.Jahr für nicht bonusaffine Kunden gelten könnte,war ich natürlich überrascht,mit der Endabrechnung den Hinweis auf eine ca 15%ige Erhöhung zu erhalten.
Erst danach suchte ich einen Hinweis im Kundenkonto und fand ihn als Werbeschreiben getarnt und im letzten Absatz der Hinweis,dass sie leider die gestiegenen Kosten weitergeben müssten,mir aber weiter einen günstigen Tarif garantieren würden. Der lag dann bei ca 150 € höher!
Wer geht aber schon zwischenzeitlich zum Kundenkonto,wenn kein Hinweis z.B. per Mail erfolgt
Dieses Verhalten könnte gleich mehrere Gründe für eine unwirksame Preisanpassung enthalten:
Die erste Frage ist, um was für einen Vertrag es sich handelt bzw. ob eine Erteilung der Kommunikation per Online-Kundenkonto erteilt wurde.
Danach wäre zu prüfen, ob überhaupt ein wirksames Preisanpassungsrecht vereinbart wurde. Hier könnten die Formulierungen in den Stromio-ABG möglicherweise nicht den Ansprüchen genügen, die der BGH an solche Regelungen gestellt hat. Aber da im folgenden noch zahlreiche weitere Gründe gegen eine berechtigte Preisanpassung sprechen, kann man dieses möglicherweises derzeit noch vernachlässigen.
1.) Zum einen wäre zu prüfen, inwieweit die Bedingungen der AGB für eine wirksame Mitteilung über eine Preisanpassung überhaupt erfüllt sind. Zumindest gemäß den derzeitigen AGB ist NUR eine Einstellung in den Kundenbereich OHNE Mailmitteilung, dass eine solche Information im Kundenkonto vorliegt, nicht ausreichend (§ 18 Abs. 2 der Stromio-AGB v. 01.10.2016, ansonsten im Paragraphen für "Elektronische Kommunikation"). Den Nachweis, dass die Mail zugestellt wurde, muss der Versorger im Zweifelsfall erbringen.
2.) Es könnte des weiteren sein, das die in dem "Werbeschreiben" "versteckte" Preisanpassung nicht transparent genug dargestellt wurde und somit gegen das Transparenzgebot verstößt (Zu diesem Thema gibt es auch ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2016 - I-20 37/16
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2016/I_20_U_37_16_Urteil_20161020.html).
3.) Es stellt sich außerdem die Frage, ob die Pflicht zum Einräumen des Sonderkündigungsrechts in dem "Werbeschreiben" erfüllt wurde.
Alles in allem habe ich große Zweifel, ob die Preisanpassung rechtlich zulässig ist/war.
Insofern würde ich deren Zulässigkeit und verbindlichen Zustandekommen mit den entsprechenden Begründungen schriftlich bestreiten und im folgenden mit den vereinbarten Preisen für mich selbst weiterrechnen. Des weiteren würde ich mit gleichem Schreiben etwaige erteilte Einzugsermächtigungen MIT SOFORTIGER WIRKUNG zurückziehen/widerrufen, damit der Versorger seine überhöhten Preise nicht automatisch weiter einziehen kann und man noch weiter hinter dem Geld herläuft.
Des weiteren würde ich nach Vertragsablauf eine eigene Rechnung auf Basis der vereinbarten Preise aufstellen und entweder
a) bei Überzahlung durch die bisherigen Abschläge das zuviel gezahlte Geld zurück holen oder
b) falls der Versorger noch Nachzahlungen geltend macht, diese unter Zugrundelegung der eigenen Berechnung zurückweisen und die Gegenforderung aufmachen. Zur Begleichung der Gegenforderung würde ich eine Frist von 14 Tagen setzen und eine Überweisung auf mein Konto, verlangen. Zur Sicherheit Kontoverbindung noch mal angeben.
Das ganze würde ich dann per Einschreiben/Einwurf oder auch Rückschein (bei erstem sollte man per Online-Sendungsverfolgung der Zugang kontrollieren und sich dieses ausdrucken) verschicken.
Per Mail habe ich auf Nachfrage den Verweis auf Netzentgelte/ staatliche Abgaben usw erhalten und die Bemerkung,ich hätte ja rechtzeitig kündigen können.
Jetzt zum noch möglichen Kündigungstermin hatte ich erst per Mail gekündigt,was aber nicht ihren Richtlinien entsprechen würde.
Danach schriftlich mit allen Daten lt. AGB und Rückschein gekündigt !
Zeitgleich mit dem Rückschein kam eine Mail,dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hätte und eine Mail nicht genüge !
Danach die Kopie meines Schreibens und den gut lesbaren Rückschein gescannt und geschickt .
Neben der Tatsache, dass möglicherweise weiterhin ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen der Preisanpassung besteht (wenn Sie die Mitteilung über die Preisanpassung nicht, wie vorgesehen, erreicht hat bzw. der Versorger den wirksamen Zugang einer solchen Mitteilung nicht nachweisen kann) könnte der Verweis auf die Schriftform bei einem reinen Online-Konto ebenfalls unzulässig sein. In Ihren alten AGB ist wahrscheinlich noch die Schriftform vorgeschrieben, aber ob diese Einschränkung bei einem Online geführten Konto zulässig ist, ist fraglich, da man einerseits SIE per Online-Mitteilung über eine Vertragsänderung (Preisanpassung) informieren kann, andereseits Sie auf einen anderen, umständlicheren Kommunikationsweg verwiesen werden. Dieses könnte ebenfalls nicht zulässig sein.
Mittlerweile lässt das AGB-Recht übrigens seit 01.10.2016 nur noch maximal die Textform zu, was heisst, das eine Mitteilung per email, die erkennen lässt, von wem sie kommt und auf was für einen Vertrag sie sich bezieht IMMER zulässig ist. Aber auch hier gilt natürlich das Nachweisgebot, will heißen, im Zweifel muss ICH den Zugang einer solchen Kündigungsmail beim Versorger nachweisen. Im Zweifelsfall würde ich sehr rechtzeitig kündigen und für den Fall, dass keine Bestätigung kommt, würde ich per Einschreiben/Einwurf hinterher schicken. Die 2,10 wäre es mir wert.
Ich denke,die machen auf Zeit,denn in 2 Wochen ist meine Kündigungszeit abgelaufen
[/Quote]
Da Sie ja mit Rückschein gekündigt haben, sollten Sie einigermaßen auf der sicheren Seite sein.