Energiepreis-Protest > Stadtwerke Düsseldorf

Verlängerung des alten Stromvertrags ergibt Ärger

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Didakt:
@ golfdiverdog

--- Zitat von: Ihnen --- […] D.h. bis zum 31.1.19. Es fehlen also € 17,13. Man schrieb auf meine Frage dazu, dass der Restbetrag dann anteilig mit der Gesamtsumme der zweiten Rechnung verrechnet wird. Es ist aber keine Rede davon dass diese zweite Rechnung am Ende des aktuellen Vertrags, also im März 2019 kommt. […]
--- Ende Zitat ---

Nach § 40 (3) EnWG sind Lieferanten verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.
Vorliegend hat der Versorger in seinen AGB festgelegt, dass die Abrechnung jährlich erfolgt.

Für den beteiligten Verbraucher stellt sich naturgemäß zwingend die Frage, weshalb der Versorger in eigentlich unqualifizierter Weise eine aufwendige zweifache Abrechnung der Verbrauchskosten eines Lieferjahres vornimmt. Zu vermuten ist, dass er sich damit einen eigenen Vorteil verschaffen will. Beispiele dafür gibt es durchaus.

Lassen Sie es deshalb nicht zu, dass der Versorger die „Jahresverbrauchabrechnung“ hinauszögert. Teilen Sie ihm „für die Jahresverbrauchsabrechnung vom 1.3.18 bis 28.2.19“den Zählerstand vom 28.02.2019 (letzter Tag 1. Vertragsjahr), 24:00 Uhr, Ihrer Abnahmestelle (Anschrift) mit, gleichzeitig auch dem zuständigen Netzbetreiber.

Zudem auch noch folgendes: „Stellen Sie bitte sicher, dass mir Ihre Jahresverbrauchsabrechnung gemäß § 40 (4) EnWG fristgerecht bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraumes – nach Ablauf des 1. Lieferjahres – unter Einschluss der Gutschrift über den restlichen Bonus in Höhe von 00,00 € zugeht.“

Falls der Versorger die Frist nicht einhält, schalten Sie die Schlichtungsstelle Energie, Berlin, ein.

berghaus:
Ist der Aufstand in diesem Fall wegen 17,13 € nicht ein wenig zu gross?

Sollte man nicht einfach mal die (tel. versprochene) Schlussrechnung nach einem Lieferjahr abwarten?

Immerhin wäre es ja widersinnig, dass der größere Teil des erst nach einem Lieferjahr fälligen NK-Bonus von 169 € vorzeitig ausgezahlt wurde, wenn man sich mit der ev. Auszahlung von 17,13 für Zinsvorteile bis 2020 Zeit lassen möchte.

In meinen Fällen hängt die Zwischenrechnung i. d.R. davon ab, dass der Netzbetreiber zu den Zeitpunkten die jährliche routinemäßige Ablesung vornimmt.

Woher sollte sonst der Zählerstand stammen? Der kann naturlich auch proportional oder unter Anwendung von Taggradzahlen hochgerechnet sein.

@didakt

Worin könnte der "vermutete" Vorteil einer Zwischenabrechnung bestehen?

berghaus 24.02.19

Didakt:
@ berghaus

Es geht vorliegend nicht um einen Aufstand wegen 17,13 €! Lesen des 1. Beitrags vom TE hilft weiter! Der befürchtet nämlich, dass die 2. Rechnung nicht nach Abschluss des aktuellen Vertragsjahres ergeht. Dem gilt es vorzubeugen, und zwar aus gutem Grund, wie die Erfahrungen zeigen.
Was von den Versprechungen einer Hotline-Aussage zu halten ist, dürfte ja hinlänglich bekannt sein! >:(


--- Zitat von: Ihnen ---In meinen Fällen hängt die Zwischenrechnung i. d. R. davon ab, dass der Netzbetreiber zu den Zeitpunkten die jährliche routinemäßige Ablesung vornimmt.
--- Ende Zitat ---

Ja, das ist einer der fragwürdigen Gründe für eine Zwischenabrechnung. Auch diesen Fällen beuge ich persönlich vor, nachdem Yellow vor zwei Jahren den Einfall hatte, nach der Zwischenabrechnung den Abschlag für einen Restmonat des laufenden Jahresvertrages exorbitant zu erhöhen. Das habe ich mir aber nicht bieten lassen. Die Sache erfuhr ihren für den Versorger unerfreulichen Abschluss bei der SE Berlin.
Mich wundert, dass Vattenfall dieses Verfahren bei Ihnen praktiziert hat, bei mir jedenfalls noch nie, wahrscheinlich deshalb, weil ich mit denen diesbezüglich vorher kommuniziert hatte.


--- Zitat von: Ihnen ---Worin könnte der "vermutete" Vorteil einer Zwischenabrechnung bestehen?
--- Ende Zitat ---

Wenn Sie jemals – wie ich vor einigen Jahren – einen tieferen Einblick in die Abrechnungsmachenschaften einiger diverser Billigheimer gehabt hätten, würden Sie diese Frage nicht stellen. Dazu werde ich mich an dieser Stelle aber nicht mehr in epischer Breite auslassen. Im Forum ist darüber genügend berichtet worden.

Erdferkel:
Der geschilderte Sachverhalt ist schon merkwürdig, auch ich habe -allerdings nur beim Gasbezug, schon „Zwischenabrechnungen“ erhalten, und das erfolgte reproduzierbar immer nach der turnusmässigen Mitteilung des Zählerstandes an den Netzbetreiber. Dann -und nur dann- bekam ich vom jeweiligen Versorger eine Nachricht über den bis dahin erfolgten Verbrauch, eine anteilige Abrechnung von Boni erfolgte nie, die wurde immer ordentlich mit der Schlussrechnung des Versorgers vorgenommen. Beim Gas weicht bei mir der Abrechnungszeitraum des Netzbetreibers von dem des Versorgers deutlich ab, beim Strom sind sie identisch. Interessanterweise erfolgten die „Abrechnungen“ auch bei gleichem Versorger nur wenn ich der Aufforderung des Netzbetreibers zur Mitteilung des Zählerstandes folge geleistet habe, ansonsten wird der wohl geschätzt, und dann kam noch nie etwas.
Ich würde da auch gegen vorgehen.
Viel Erfolg!

Didakt:
In der TE weiter oben steht u. a.:


--- Zitat ---[…] Mein derzeitiger Vertrag läuft vom 1.3.18 bis 28.2.19. Nach Telefonaten und Austausch von Mails entschied ich mich den Vertrag zu verlängern. Telefonisch hatte man mir erklärt, dass zum 1.2.19 eine Zwischenabrechnung erfolgt (warum auch immer). […] Die "Zwischenabrechnung" kam auch … […]
--- Ende Zitat ---

Im Nachgang zu meinen bisherigen Ausführungen weiter oben stellt sich im Übrigen doch auch die noch offene Frage, auf welchem End-Zählerstand diese Zwischenrechnung basiert. Wer hat den Zählerstand vom 31.01.2019 an den Versorger gemeldet; der Verbraucher direkt bzw. über den Netzbetreiber auf dessen vorherige Aufforderung zur Selbstablesung oder hat der Netzbetreiber dem Versorger etwa einen geschätzten Zählerstand/Verbrauch gemeldet?

§ 9 (1) der AGB besagt: Die SWD AG sind berechtigt, für ihre Abrechnung die Messdaten zu verwenden, die sie von dem Messstellenbetreiber erhalten haben.

Aber: Nur soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben (§ 40 (2) letzter Satz, EnWG).

Die anzumahnende „Jahresverbrauchsabrechnung“ (siehe unter Antwort # 5) erbringt nötigenfalls die erforderliche Klarheit!

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