Die Thematik „richtige Kündigung“ ist hier schon in extenso behandelt worden. Es ist richtig, dass es einer Kündigungsbestätigung an sich nicht bedarf.
Bei Abwesenden ist die Kündigung zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers – z. B. Briefkasten, Wohnung, Geschäftsräume, Postschließfach – gelangt und er unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Mit den unterschiedlichen Zustellungsmöglichkeiten einer Kündigungserklärung gehen auch die hier im Forum umfänglich beschriebenen unterschiedlichen Probleme einher. Denn:
Dem Kündigungsberechtigten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs. Allein der Nachweis der Absendung genügt nicht. Vielmehr muss im Streitfall nachgewiesen werden können, dass das im Original unterschriebene Exemplar dem Empfänger zugegangen ist.
Warum also selbst kündigen? Ich habe bei meinen jährlichen Versorgerwechsel noch nie selbst gekündigt, sondern dies immer dem neuen Versorger überlassen – bislang völlig problemlos. Nachstehend eine diesbezügliche Empfehlung des BdEV:
Soll ich selbst meinen alten Versorger kündigen?
Mit der Unterzeichnung Ihres neuen Vertrags haben Sie automatisch Ihren neuen Versorger damit beauftragt, Ihren alten Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
Bitte kündigen Sie Ihren Vertrag nur selbst, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
Bei Sonderkündigungsrecht, also bei Preiserhöhungen durch den bisherigen Versorger. In diesem Fall sollte der Kunde selbst die Kündigung gemäß der eingeräumten Fristen vornehmen, da diese Fristen oft sehr kurz bemessen sind.
Bei Verträgen, die in Kürze auslaufen und sich bei nicht fristgerechter Kündigung automatisch um einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs oder zwölf Monate, verlängern würden. Indem Sie die Kündigung selbst fristgerecht vornehmen, umgehen Sie eine erneute Bindung, die einen kurzfristigen Wechsel verhindern würde.