Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage
Didakt:
--- Zitat von: @ Erdferkel ---
--- Zitat von: huma am 16. Januar 2018, 12:51:01 ---…Gekündigt habe ich zum 28.02. / 01.03.18 und hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
--- Ende Zitat ---
…Ich würde hier professionelle Beratung in Anspruch nehmen, Anwalt…
--- Ende Zitat ---
(Hervorhebung von mir)
Mein lieber Scholli, diese Einladung an den Versorger zur freien Wahl der Vertragsbeendigung muss man erst mal aus der Welt schaffen! Da muss sich der RA aber was Besonderes einfallen lassen! ;)
huma:
@ bolli
Danke für die ausführliche und Mut machende Antwort!
Um Ihnen ggf. argumentativ helfen zu können, fehlen ein paar wesentliche Angaben:
1.) Für wann haben Sie am 23.11.2016 den Antrag auf Versorgung gestellt (Lieferbeginn)?
01.03.17
2.) Haben Sie mit irgendeiner Mail die AGB erhalten oder haben Sie diesen Online explizit zugestimmt?
online und 23.11.16
3.) Wenn Sie sie per Mail erhalten haben, mit welcher Mail kamen sie?
Die Mail hieß Auftragsbestätigung
4.) Wie lautet die Laufzeitklausel ? (In den aktuellen AGB wird "standardmäßig" eine 24 monatige Laufzeit vereinbart, wenn nicht EXPLIZIT anders vereinbart)
12 Monate
5.) Wurde eine Preisgarantie vereinbart und wenn ja, für wie lange ?
ja, 12 Monate
6.) Wie lautet die Kündigungsklausel in den seinerzeit (möglicherweise) vereinbarten AGB ?
1) Soweit die Parteien keine abweichende Vertragslaufzeit vereinbart haben, beträgt die
Vertragslaufzeit 12 Monate. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, verlängert sich der
Vertrag nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit um jeweils 12 Monate, wenn er nicht von
einer der Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit
formgerecht gekündigt wird. Vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist=12 Wochen!
7.) Wie lautet die Klausel zum Vertragsbeginn ?
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande.
Vertragsbestandteil sind – neben diesen allgemeinen Lieferbedingungen – auch das
Antragsformular des Kunden (Auftrag), die Auftragseingangsbestätigung sowie die
Vertragsbestätigung des Energieversorgers. Der verbindliche Liefertermin wird dem Kunden in
der Vertragsbestätigung mitgeteilt.
8.) Hat die 365 AG für das zweite Vertragsjahr die Preise erhöht ?
Trifft noch nicht zu - bin noch im ersten Jahr
9.) Wenn ja, wann wurde Ihnen das mitgeteilt ?
10.) Wurden Sie in diesem Zusammenhang ggf. auf Ihr Sonderkündigungsrecht aufmerksam gemacht ?
11.) Wie haben Sie Ihr Kündigungsschreiben an die 365 AG geschickt ? (Zugangsnachweis ?)
per Mail, ist ja angekommen und beantwortet durch Bestätigung zum, aus meiner Sicht, falschen Termin
Ich hoffe, dass die Fragen damit beantwortet wurden - anderenfalls BITTE erneut nachfragen!
Danke
huma
@ Didakt + Erdferkel
auch hier danke für die Antworten.
Die Kündigung würde ich heute auch anders schreiben - habe ich ja zum Ausdruck gebracht.
Allerdings bin ich mir sicher, dass es 365AG völlig egal war, was ich da geschrieben habe. Andere, die die Kündigung "besser" formuliert haben, wurde ja auch mit dem abweichenden Endtermin beglückt.
Danke nochmal an alle, die mich hier unterstützen!
huma
Erdferkel:
Hallo @huma, danke für die ergänzenden Infos, ich möchte Ihnen raten einmal eine chronologische Liste der Ereignisse zu erstellen, auch die Schlichtungsstelle erwartet ja eine Definition „Ziel des Schlichtungsantrages“ Mal so ganz grob aus den vorliegenden Infos zusammengefasst:
—Sie haben den Stromliefervertrag gekündigt, Inhalt des Kündigungsschreibens nicht optimal...
— Versorger bestätigt Kündigung und Vertragsende...
— Sie widersprechen und stellen das Zustandekommen des Vertrages in Frage und machen gleichzeitig Bonusansprüche aus dem Vertrag geltend?
Hupps, das ist jetzt nicht wirklich stimmig...
Hoffentlich kommen Sie aus der Nummer raus, ich wünsche Ihnen alles Gute!
bolli:
Ok, mit den Angaben kann man schon ein wenig mehr anfangen, wenn auch das Ganze nicht optimal aussieht und insofern wahrscheinlich tatsächlich anwaltliche Hilfe notwendig sein wird.
Das erste Problem ist, wie @Erdferkel schon anmerkte, Ihre "Zweigleisigkeit". Einerseits erwägen Sie, wegen nicht erfolgter Annahmeerklärung das Zustandekommen des Vertrages in Frage zu stellen, andererseits haben Sie selbst den vertrag gekündigt und monieren den falschen Kündigungstermin des Versorgers. Die Formulierung "hilfsweise zum nächstmöglichen Termin" sehe ich dabei noch nicht mal so ganz kritisch wie die beiden anderen Kollegen, da dieses eine durchaus übliche Formulierung ist, falls der genannte Hauptkündigungstermin nicht mehr fristgerecht erreicht werden kann oder bei außerordentlichen Kündigungen diese sich als nicht zulässig rausstellt. Beabsichtigter Zeitpunkt hier war der 28.02. (mal außen vorgelassen, dass die Schreibweise "28.02./01.03.2018" auch sehr suboptimal ist). Dafür war die Frist von 3 Monaten bei einer Kündigung am 22.11.17 wohl ausreichend, selbst wenn man darauf abstellt, dass der Versorger erst am 30.11. quasi den Eingang bestätigt hat. Fraglich ist an der Stelle also "nur", welcher Zeitpunkt maßgeblich für den Beginn der Vertragslaufzeit ist und ob ein solcher überhaupt zustande gekommen ist. Da die AGB anscheinend auch online bestätigt wurden, gehe ich mal derzeit davon aus, dass sie auch Vertragsbestandteil geworden sind.
Aufgrund der vorliegenden Konstellation müssen Sie nun erst einmal entscheiden, ob Sie an der Argumentation eines nicht zustande gekommenen Vertrages festhalte wollen, denn WENN das der Fall ist, müssten Sie meiner Meinung nach dieses als erstes Angreifen. Denn nur, wenn ein vertrag zustande gekommen ist, muss man sich noch mit den Kündigungsfristen beschäftigen. Anders herum, wenn sie zuerst die Vertragslaufzeit/Kündigungsfrist angreifen, kommen Sie hinterher nicht mehr zur Frage, ob ein Vertrag zustande kam, AUßER, Sie diskutieren im Rahmen der Kündigung des Vertrages auch über diese Frage. Hier halte ich aber ein "verzetteln" für möglich und daher würde sich mir die Frage stellen, ob da Chancen bestehen, damit durchzukommen. Ich persönlich hätte da meine Zweifel, allerdings macht mich die Tatsache, dass der Versorger an dieser Stelle seine AGB anscheinend angepasst hat ("Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers in Form der Vertragsbestätigung zustande, der dem Kunden mit der Vertragsbestätigung auch den verbindlichen Liefertermin mitteilt.") stutzig und daher würde ich im Zweifelsfall da einen Fachmann/eine Fachfrau (Anwalt für Energierecht) einen Blick drauf werfen lassen.
Bliebe dann nur noch die Frage des Beginns der Laufzeit. Da die Boni gemäß AGB klar an die BELIEFERUNG geknüpft sind und nicht an die Vertragslaufzeit, stellt sich die Frage, ob diese Konstellation so zulässig ist. Dazu wurde ja schon in dem oben verlinkten Thread ausgiebig diskutiert. Gefühlsmäßig würde ich sagen "Nein", da mit solch einer Klausel die Verbraucher IMMER ins 2. Vertragsjahr "getrieben" werden könnten, wenn sie Boni erhalten wollten, und der BGH da bisher eher verbraucherfreundlich war, aber eine Garantie gibt's da nicht. Insofern wäre wahrscheinlich auch an dieser Stelle der Rat eines (Fach-)Anwaltes hilfreich. Nicht ganz unwichtig in diesem Zusammenhang ist manchmal auch der Gerichtsstand, da die Amtsgerichte oft recht unterschiedlich urteilen und oftmals Erfahrungen bestehen, in welche Richtung ein Gericht möglicherweise eher neigt. Auch hierzu sollte ein Anwalt sich entsprechende Infos beschaffen können.
Didakt:
@ bolli
--- Zitat von: @ bolli unter Antwort # 8 ---Die Formulierung "hilfsweise zum nächstmöglichen Termin" sehe ich dabei noch nicht mal so ganz kritisch wie die beiden anderen Kollegen, da dieses eine durchaus übliche Formulierung ist, falls der genannte Hauptkündigungstermin nicht mehr fristgerecht erreicht werden kann oder bei außerordentlichen Kündigungen diese sich als nicht zulässig rausstellt.
--- Ende Zitat ---
Beide Bedingungen sind in diesem Fall aber nicht gegeben und übrigens eher bei Lieferaufträgen und als bei ordentlichen Kündigungen üblich. Wer die Kündigungsfrist versäumt, hat sich das 2. Vertragsjahr „eingehandelt“!
Diese fragwürdige Kündigung hätte bei rechtzeitiger Erkenntnis noch über den „Erklärungsirrtum“ (§ 119 (1) BGB) richtiggestellt werden können. Dafür ist es jetzt aber zu spät.
--- Zitat ---Aufgrund der vorliegenden Konstellation müssen Sie nun erst einmal entscheiden, ob Sie an der Argumentation eines nicht zustande gekommenen Vertrages festhalte wollen, denn WENN das der Fall ist, müssten Sie meiner Meinung nach dieses als erstes Angreifen.
--- Ende Zitat ---
Natürlich ist hier ein Vertrag zustande gekommen. Angreifbar ist diese Angelegenheit nach meiner Mei-nung in anderer Hinsicht. Dazu mache ich aber an dieser Stelle keine näheren Angaben. Die besagten du-biosen Versorger lesen hier erfahrungsgemäß mit und könnten sich auf solche Empfehlungen einstellen. Man sollte sich hier im Forum mit allzu offenherzigen Angaben nicht identifizierbar machen. Das musste eine Userin in anderer Sache erst kürzlich zu ihrem Nachteil feststellen. Hilfreich wäre es – wie schon er-wähnt – wenn sich dieses Streifalls ein Fachanwalt für Energierecht annähme.
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