Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

abweichender Vertragsbeginn - Kündigung - Schlichtungsstelle - Klage

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bolli:

--- Zitat von: Didakt am 18. Januar 2018, 10:43:33 ---Beide Bedingungen sind in diesem Fall aber nicht gegeben und übrigens eher bei Lieferaufträgen und als bei ordentlichen Kündigungen üblich. Wer die Kündigungsfrist versäumt, hat sich das 2. Vertragsjahr „eingehandelt“!

--- Ende Zitat ---
Es war ja auch nur als BEISPIEL dafür gedacht, dass es diese Formulierung im realen Leben durchaus gibt und sie nicht AUTOMATISCH behindernd wirken muss. Das sie nicht gerade optimal gesetzt ist, hat @huma ja schon zugegeben.
Aber warum sie bei LIEFERAUFTRÄGEN verwendet werden soll, ist mir nicht ganz klar.
ABER die Verwendung kann natürlich dann hilfreich sein, wenn ich mir nicht im klaren darüber bin, WANN den ordentlicher Kündigungstermin ist. So habe ich das auch bei @huma verstanden, da er damit vermutlich sicherstellen wollte, schnellstmöglich aus dem Vertrag rauszukommen, wenn denn seine Kündigung tatsächlich verspätet gewesen sein sollte (da das maßgebliche Datum möglicherweise je nach Sichtweise eben nicht das Lieferdatum sondern das Abschlussdatum ist).


--- Zitat von: Didakt am 18. Januar 2018, 10:43:33 ---Diese fragwürdige Kündigung hätte bei rechtzeitiger Erkenntnis noch über den „Erklärungsirrtum“ (§ 119 (1) BGB) richtiggestellt werden können. Dafür ist es jetzt aber zu spät.

--- Ende Zitat ---
Das glaube ich kaum. Wo soll hier der Erklärungsirrtum liegen. Er hat ja keine irrtümlich falsche Angabe gemacht sondern einfach rechtlich die Situation falsch eingeschätzt. Vielleicht wäre es ein Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB), aber selbst da habe ich meine Zweifel, ob das vor Gericht durchginge.
Da würde ich mangelnde Transparenz bzw. Irreführung der Verbraucher für eher zielführend halten.

Didakt:
@ bolli,


--- Zitat von: Ihnen --- Aber warum sie bei LIEFERAUFTRÄGEN verwendet werden soll, ist mir nicht ganz klar.
--- Ende Zitat ---

Dann schauen Sie doch mal die Formulare „Lieferauftrag“ der Versorger an und hier unter „Lieferbeginn“ den Passus „zum nächstmöglichen Termin“. Natürlich steckt ein Sinn dahinter!


--- Zitat von: Ihnen ---Wo soll hier der Erklärungsirrtum liegen. Er hat ja keine irrtümlich falsche Angabe gemacht sondern einfach rechtlich die Situation falsch eingeschätzt. Vielleicht wäre es ein Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB), aber selbst da habe ich meine Zweifel, ob das vor Gericht durchginge.
--- Ende Zitat ---

Hier geht es um individuell unterschiedliche Auslegungen von uns. Aus meiner Sicht hätte @ huma die Kündigungserklärung – wenn ihm die Mehrdeutigkeit sofort nach Absendung ins Auge gefallen wäre – über diesen Weg schnellstens richtigstellen/anfechten können. Das ist aus Rechtsgründen verspätet/jetzt nicht mehr möglich und deshalb für das Gerichtsverfahren irrelevant.
In diesem Fall ist aber davon auszugehen, dass die Kündigungsformulierung für den Versorger vor Gericht durchaus nützlich sein könnte.
Aber ungeachtet dessen hätte dieser Versorger bekanntlich allerdings ohnehin die Vertragsbeendigung vor-verlegt.


--- Zitat von: Ihnen ---Da würde ich mangelnde Transparenz bzw. Irreführung der Verbraucher für eher zielführend halten.
--- Ende Zitat ---

Diese Ansicht teile ich. :) 

huma:
@ bolli

Woher haben Sie diesen Satz:
("Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers in Form der Vertragsbestätigung zustande, der dem Kunden mit der Vertragsbestätigung auch den verbindlichen Liefertermin mitteilt.") ?

In den derzeitigen AGB finde ich zum Thema Vertragsbeginn gar keine Aussage mehr (?).

Gruß
huma

bolli:
@huma
Dieser Satz findet sich in den aktuellen AGB von Immergruen, die Sie hier https://www.immergruen-energie.de/rechtliches/agb/ einsehen können. (Ziffer 1 Abs. 3 Satz 2).
Bekanntermaßen werden diese aber laufend geändert und ein "Standdatum" tragen sie nicht, weshalb ein konkreter Verweis immer problematisch ist. Daher ist es so wichtig, alle maßgeblichen AGN zum jeweiligen Vertragsabschlusszeitpunkt auf dem eigenen Rechner zu sichern.


--- Zitat von: Didakt am 18. Januar 2018, 16:45:12 ---Dann schauen Sie doch mal die Formulare „Lieferauftrag“ der Versorger an und hier unter „Lieferbeginn“ den Passus „zum nächstmöglichen Termin“. Natürlich steckt ein Sinn dahinter!

--- Ende Zitat ---
Ok, da lag ein Denkfehler bzw. Verständnisproblem meinerseits vor.  8)
Ich dachte eher an die Lieferung eines Lasters Kies oder oder ähnlicher Dinge, die ich kaufe.

Für mich sind die Energielieferverträge aufgrund ihrer Eigenart (Dauerschuldverhältnis) und ihres "Liefergutes" immer noch eine besondere Art "Lieferverträge", weshalb ich die Zuordnung dieser Gerichtsverfahren zum einfachen Kaufrecht auch nicht so ganz nachvollziehen kann. Aber der BGH in seiner großen Weisheit wird schon seine Gründe haben.  8)

huma:
@ bolli

Danke!  8)
So langsam werde ich wohl blind?

Gruß
huma

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