Energiepreis-Protest > SEV Kamen
Auftrag storniert
Melli:
Ich habe gerade eine Antwort auf meinen Einwand bekommen:
"Sehr geehrte Frau MXXXr,
wir können Ihre Verärgerung verstehen und entschuldigen uns für die aufgetretenen Umstände.
Dieses Widerrufsrecht unsererseits besteht aber dennoch, siehe AGB’s Abschnitt 1.3. - https://kleinerracker.de/agb
Unsererseits besteht in diesem Fall leider keine Wahl, als fehlerhafte, auf falschen Daten basierende Verträge zu widerrufen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXX"
Zu einem Widerrufsrecht finde ich unter dem genannten Abschnitt nichts:
"1.3 Der Vertrag zwischen Ihnen und der SEV kommt mit der Annahme Ihres
Belieferungsauftrages (Angebot) durch Auftragsbestätigung der SEV in Textform
(inklusive E-Mail) unter Angaben des voraussichtlichen Lieferbeginns, der
Vertragslaufzeit und der Kündigungsmöglichkeit zustande. Die SEV behält sich vor, Ihr
Angebot ablehnen zu können. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle
für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen
Liefervertrages etc.) erfolgt sind, notwendige/korrekte Daten übermittelt/vorliegen und
dass Ihr örtlicher Netzbetreiber die Belieferung mit einem sog. Standardlastprofil mit
Eintarifmessung bestätigt, die Zählergröße eines G4-Zählers nicht überschritten, Ihr
Anschluss zum Lieferbeginn nicht gesperrt ist und eine positive Auskunft über ihre
Bonität (vgl. Ziff. 11.3) vorliegt. Die in dieser Ziff. 1.3 benannte Einschränkung auf die
Belieferung von Entnahmestellen mit Eintarifmessung mit max. Zählergröße G4 kann
ausschließlich nur durch eine Sondervereinbarung in Ihrer Auftragsbestätigung
aufgehoben werden. Die SEV ist berechtigt anfallende Mehrkosten für andersartige
Messeinrichtungen und/oder Zählergrößen entsprechend der Preisblätter des örtlichen
Netzbetreibers/Messstellenbereibers an Sie weiter zu berechnen. Der nachfolgende
Satz gilt nur für Privatkunden, nicht für Gewerbekunden. Eine Belieferung erfolgt nicht
vor Ablauf Ihrer Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei
denn, Sie fordern die SEV hierzu ausdrücklich auf"
Ich bin sehr gespannt auf die Einschätzung meines Anwaltes, ich werde im Rahmen der "Dieselthematik" von einem Fachanwalt für Vertrags und Zivilrecht gegen die Volkswagen AG vertreten, dem werde ich den Vorgang dann wohl auch anvertrauen.
LG, Melli
Didakt:
Aus dieser bedeutungslosen, rechtsgrundlosen Antwort/Aussage entnehme ich, dass Sie meine Textvorlage nicht verwendet haben. Dazu hätte denen etwas Besseres einfallen müssen. :D
Melli:
:D Danke, ich habe mich zwar nicht wortwörtlich aber inhaltlich doch sehr eng an der Vorlage orientiert und dazu noch folgende Erklärung der SEV erhalten, die lesen hier wohl mit?
"Betreff: Stornierung Ihres Auftrages ID XXXX
Sehr geehrte Frau MXXXr,
in der vergangenen Woche haben wir Ihnen mitgeteilt, dass wir mit Ihnen zu den am Wochenende gültigen Konditionen kein Vertragsverhältnis schließen können. Wir möchten dies noch einmal kurz begründen.
Wir stützen unsere Mitteilung darauf, dass wir in dem Falle, dass wir Ihnen eine Vertragsbestätigung zukommen haben lassen, im Irrtum über den Inhalt dieser Bestätigung waren. Wir waren davon ausgegangen, dass Netzentgelte in der richtigen Höhe berücksichtigt wurden. Das war aber nicht der Fall.
Es lag auf unserer Seite ein Erklärungsirrtum nach § 119 BGB vor und wir fechten damit den möglich geschlossenen Vertrag nach § 142 BGB an..."
Ich habe die Nachricht der SEV vom Freitag als abschliessende Stellungnahme betrachtet und alle Dokumente chronologisch für den RA geordnet, leider ist der gerade im Urlaub und nur eine Vertretung erreichbar. Ich habe mit den Unterlagen bei der in den Mails genannten schlichtungsstelle-energie.de ein Schlichtungsverfahren beantragt, der Verfahrensbeginn wurde heute unter Nennung des Aktenzeichens bestätigt. Die Mail der SEV mit Bezug auf die Anfechtung kam dann 2 Stunden nach Absenden des Schlichtungsantrages.
Besteht die Möglichkeit die Anfechtung zurückzuweisen?
Ich habe den Auftrag nicht wie behauptet über ein Portal, sondern direkt über kleinerracker.de erteilt, eine Übermittlungspanne zu den Portalen spielt hier keine Rolle, vielmehr hat der die Daten pflegende Dienstleister dem Versorger hier falsche Preise genannt und die SEV hat diese ungeprüft in die Kalkulation übernommen, "0" ist nunmal "0" und nicht NULL. Die SEV könnte doch dann auch den Dienstleister für den entstandenen Schaden zur Rechenschaft ziehen?
Kann die SEV durch die vorangegangene Argumentation mit dem Widerrufsrecht die Option der Anfechtung verspielt haben?
LG, Melli
Didakt:
--- Zitat von: Melli am Heute um 13:31:00 --- […] die lesen hier wohl mit? […] Kann die SEV durch die voran-gegangene Argumentation mit dem Widerrufsrecht die Option der Anfechtung verspielt haben?
--- Ende Zitat ---
Mitlesen kann, muss aber nicht sein. Ggf. wären solche im Kontext getroffene Aussagen dieser Art folglich „nicht hilfreich“. Es zeigt sich, dass es zweckmäßig ist, künftig davon abzusehen bzw. die Übermittlung per PM vorzuziehen.
Lassen Sie sich im Übrigen von Ihrem RA beraten.
Melli:
Ich habe heute eine Reaktion der SEV auf den Schlichtungsantrag erhalten:
"Sehr geehrte Frau MXXXr,
wir haben Ihre Beschwerde über die Schlichtungsstelle erhalten.
Uns ist daran gelegen, dass wir mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung finden.
In der Sache haben wir versucht Ihnen unsere Position zu erklären,...
..
Damit keine weiteren unnötigen Diskussionen entstehen, teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Forderungen erfüllen werden, dies auf Basis der Kulanz und ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtsschuld unsererseits. Den daraus für uns entstandenen Schaden werden wir dann an anderer Stelle geltend machen, nicht bei Ihnen.
Somit haben wir in der Angelegenheit für sofortige Abhilfe gesorgt. Sie erhalten wunschgemäß den Vertrag mit den niedrigen Preisen, geplanter Lieferbeginn ist der 01.12.2017..."
Damit bin ich doch einverstanden!
Richtig geärgert habe ich mich über die Versuche der SEV mich mit dem Widerrufsrecht abzuwimmeln, das geht ja gar nicht!
LG, und vielen Dank, Melli :)
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