Nur mal so zur Info an diejenigen, die jetzt hier irgend etwas "kritisieren"
Zur Info: Ich habe zu jeder Verbrauchsabrechnung einen Einwand geschrieben und darin selbst den zustehenden Betrag errechnet. Eine Zahlung des Betrages habe ich immer in Aussicht gestellt, sobald die Rechnung dahingehend korrigiert wurde. Da dies nie geschehen ist, wurde keine Zahlung geleistet.
Das heisst im Klartext: Seit mindestens 2006 (wenn man annimmt, dass der Versorger von sich aus bei dem geltend gemachten Arbeitspreis mit 2005 1 Jahr rückwirkende Widerspruchsmöglichkeit gegen die Preise in der Grundversorgung einberechnet hat) zahlt @Harry01 keinen Cent für seinen Strom. Der Versorger macht nun in einer Teilrechnung Beträge ab 2013 geltend (vermutlich, da er vermuten muss, dass bei früher liegenden Forderungen der Einwand der Verjährung erfolgen würde). Bedeutet aber immer noch, dass @Harry01 für die Jahre 2006 - 2012 keinen Cent bezahlt hat und möglicherweise auch nicht bezahlen muss.
DAFÜR würde ich auch ein Prozesskostenrisiko auf mich nehmen und nicht, wie vorgeschlagen, freiwillig einen neuen Versorger suchen.
Verwunderlich ist, dass Sie diese „Altlast“ so lange/bis jetzt vor sich hergeschoben haben.
Wie meinen Sie das?
Sie hätten sich schon längst, seit 2010 ff., durch einen Versorgerwechsel davon „entlasten“können/sollen.
Noch ein Tipp in Sachen „Billigkeitskontrolle“/“ergänzende Vertragsauslegung“:
Leseempfehlung:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118071.html?PHPSESSID=5c1b5is03ionhvvlt8n6q4qg30#msg118071 und
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20356.msg118073.html?PHPSESSID=5c1b5is03ionhvvlt8n6q4qg30#msg118073
Ihre Sorgen hinsichtlich des AR teile ich voll und ganz.
Allerdings muss man bei der Beurteilung des Sachverhalts auch wissen, dass das Zurückbehaltungsrecht des GESAMTEN Preises selbst für den Fall des Unbilligkeitseinwandes bei weitem nicht unumstritten ist und eine deshalb verhängte Stromsperre zu erwarten ist. Der BGH hat dazu auch 2013 schon mal eine Entscheidung getroffen (
BGH Urteil vom 11.12.2013 VIII ZR 41/13), die dazu was aussagte. Der Fall ist auch in der Entscheidungssammlung enthalten und sorgte wegen einer anderen Problematik (ob nun Sonderkunde oder Grundversorgt) auch für Diskussionen (
BGH, Urt. v. 11.12.13 Az. VIII ZR 41/13 Stromsperre wegen Zahlungsrückständen. Nichts desto trotz ist der radikale Einbehalt schon länger ein hohes Risiko gewesen, wo schon seit einigen Jahren verschiedene Stellen empfohlen haben, einen "unstrittigen" Preisanteil unter Vorbehalt zu bezahlen und nicht komplett einzubehalten.
Fakt ist auch, dass der BGH schon 2007 seine Sockelpreistheorie mit dem "vereinbarten Preis" aufgestellt hat, und ein Einwand gegen neue Preise in der Grundversorgung (Preisanpassungen) nur in angemessener Zeit nach der Bekanntgabe möglich ist, weshalb es damit "quasi" einen vereinbarten Preis gibt (Hinweis: Mindermeinung RA Fricke, siehe obigen Link zum BGH-Urteil, im dortigen Thread erläutert). Diesen zu zahlen rät auch schon seit Jahren der BdEV
Häufig gestellte Fragen zum Preisprotest. Dort steht unter "Darf die Versorgung eingestellt werden?" u.a.
In der GasGVV ist ausdrücklich festgelegt, dass die Versorgungseinstellung gegenüber Kunden, die den Unbilligkeitseinwand vorgebracht haben, unzulässig ist. § 17 Abs. 1 GasGVV legt fest, dass der Einwand nach § 315 BGB zum Zahlungsaufschub berechtigt. Damit liegt keine Zahlungsverpflichtung vor, die Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist. Gleiches gilt für die Stromversorgung (StromGVV). Protestkunden sollten das Versorgungsunternehmen jedoch nachweisbar darauf hinweisen, dass Sie gemäß § 315 BGB nur die Zahlung der unberechtigt überhöhten Rechnung verweigern, den unstrittigen Teil der Rechnung jedoch bezahlen.
Und das auch ohne eine explizit neu ausgestellte Rechnung, mit der der Versorger ja anerkannt hätte, dass ihm die Preiserhöhung nicht zusteht bzw. er auf diese verzichtet. Das wollte dieser natürlich auchnicht unbedingt!
Daher wäre eine Teilzahlung tatsächlich angebracht gewesen. Aber da der Versorger erst jetzt klagt, hat aus meiner Sicht der Kunde in jedem Fall gewonnen !
Verwunderlich ist aus meiner Sicht lediglich, dass der Versorger so lange gewartet hat, bis er sich dieses Verhalten nicht mehr hat Gefallen lassen. Urteile von Untergerichten gab es dazu nämlich schon länger und wie gesagt 2013 vom BGH. Zusammen mit der Sockelpreistheorie 2007 wäre das meiner Meinung nach ziemlich sicher gewesen. Da hätte er sich einiges an "Verfall" ersparen können.
Ob man jetzt ein Anerkenntnis ausspricht um ggf. Prozesskosten zu sparen, ist eine prozesstaktische Frage, die mit dem Anwalt zu klären ist.
Die entscheidende Frage wird sein, was man erreichen will und was man dafür einzusetzen hat.
Klar ist aus meiner Sicht, dass der BGH derzeit sich seine Sichtweise "zurechtbiegt". (Ich erinnere an die EuGH-Entscheidung zur Rückwirkung von Preiswidersprüchen und dem Konstrukt, welches sich der BGH da nun "rechtswidrigerweise" gebaut hat). Derzeit liegt diesbezüglich kein konkretes Verfahren beim EuGH an, weshalb Herr Peters (@energienetz) ja darauf hinweist, dass dieses ein guter Fall für den EuGH wäre, um KONKRET darüber zu entscheiden, ob die BGH-Rechtssprechung der aktuelklen EuGH-Rechtsprechung entspricht. Dazu aber muss man erst durch die Instanzen. DAS ist aber sicher ein langer Weg mit vielen Nerven, die auf der Strecke bleiben. An der Stelle gebe ich dann @Didakt Recht, der sich die Frage stellt, ob sich DAS lohnt.
Hier würde ich vermutlich tatsächlich das Anerkenntnis vorziehen, die geforderte Summe bezahlen und mir schleunigst einen neuen Anbieter suchen, zumal zu erwarten ist, dass der Versorger sich auf Dauer nicht mit dem Preis von 2005 zufrieden geben wird. Das war nur der erste (für ihn einfachere und rechtlich unproblematischere) Schritt. Da werden weitere folgen. Erfolgsaussichten
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.