Auch ich habe in meinem Fall bei Forderungen der RWE von rd. 2.000 € von 2009 - 2011 3 Jahre lang nichts gezahlt, um die m.E. dem Versorger zustehenden Beträge mit meinen Rückforderungen für die Jahre vor dem ersten Widerspruch (2006) zu verrechnen oder aufzurechnen.
Dann habe ich eben wegen der Hinweise im Forum, dass Richter dieses Verhalten möglicherweise nicht leiden können und 'abstrafen' würden, was eigentlich unsinnig sein müsste, den Anfangspreis meines Vertrages von 1975 von 462,00 €/Jahr gezahlt.
Das führte zunächst dazu, dass mich eine vom BdE empfohlene Anwältin vor Gericht nicht vertreten wollte, weil ich zu stark gekürzt hätte und den Empfehlungen des BdE nicht gefolgt wäre.
Das Problem (bei mir) war, dass die ganze Zeit noch nicht klar war, ob das Gericht sich für den Preis von 1975, 1998, 2003 oder einen anderen Zeitpunkt entscheiden würde. Dadurch ergeben sich für jeden Preis und Zeitraum unterschiedliche Aufrechnungsbeträge für unverjährte Zeiträume.
Wegen der Kompliziertheit diese Sachverhaltes konnte bei mir die Aufrechnung auch erst vor dem OLG durchgesetzt werden.
Es ist nämlich so, (und das habe ich damals in mühseliger Diskussion vor allem mit RR-E-ft aus diesem Forum herausgekitzelt), wenn das Gericht z.B. im Jahr 2013 feststellt, dass der Versorger z.B. für 2009 noch berechtigte Nachforderungen von z.B. 600,00 € hat, dann kann der Kunde Rückforderungen, die sich z.B. wegen des seit 2003 gültigen Gaspreises für die Jahre nach 2003 ergeben, für die scheinbar längst verjährten drei Jahre vor 2009 aufrechnen.
Zweckmäßig ist es dann, wohl wegen der erforderlichen Bestimmtheit der Aufrechnung, die Beträge für alle möglichen Preise, die das Gericht festlegen könnte, im Gerichtstermin parat zu haben.
berghaus 18.10.2017