Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
berghaus:
--- Zitat --- Im September kommt dann die Schlussrechnung und siehe da:
Sie zeigt ein Ergebnis! :D
Genau das scheint nun geschehen zu sein,
--- Ende Zitat ---
Das hatte ich jetzt missverstanden und geglaubt, Ihr Abrechnungszeitraum endet schon im Mai.
Es ist nur ein neuer Abschlagsplan!
Wenn EON nun nach wie vor gegen Ihre Angabe, für welchen Monat Ihre überwiesenen Abschläge bestimmt waren, diese rechtswidrig anderen Monaten zuordnet, ist Ihnen nach wie vor nichts geschenkt worden.
Selbst wenn es ein neuer Abschlagsplan und nicht auch gleichzeitig eine Übersicht über die Zahlung und Zuordnung der bisherigen Abschläge ist, wird bei der Jahresabrechnung das Soll dem Ist gegenübergestellt und siehe da, es werden nur die tatsächlichen Zahlungen angerechnet.
An eine solche Großzügigkeit wegen Verwirrung glaube ich bei keinem Versorger.
berghaus 28.06.17
Harry01:
--- Zitat von: berghaus am 28. Juni 2017, 19:45:25 ---Wenn EON nun nach wie vor gegen Ihre Angabe, für welchen Monat Ihre überwiesenen Abschläge bestimmt waren, diese rechtswidrig anderen Monaten zuordnet, ist Ihnen nach wie vor nichts geschenkt worden.
--- Ende Zitat ---
Ich habe nie behauptet und es war auch nicht das Ziel, daß mir etwas geschenkt wird. Es ging mir lediglich darum, die Sperrandrohung vom Tisch zu bekommen und diesen zusätzlichen Abschlag nicht zu zahlen. Genau das Ziel wurde hier erreicht.
--- Zitat von: berghaus am 28. Juni 2017, 19:45:25 ---Selbst wenn es ein neuer Abschlagsplan und nicht auch gleichzeitig eine Übersicht über die Zahlung und Zuordnung der bisherigen Abschläge ist, wird bei der Jahresabrechnung das Soll dem Ist gegenübergestellt und siehe da, es werden nur die tatsächlichen Zahlungen angerechnet.
--- Ende Zitat ---
Ja. Ganz genau. Und das wollte ich erreichen, ohne diesen der Annahme verweigerten Betrag nochmals zu zahlen, schon gar nicht so kurz vor dem Ende des Abrechnungszeitraums. Dies ist nun gelungen.
Didakt:
--- Zitat von: Harry01 am Heute um 18:55:38 --- […] daß ich Recht hatte mit meiner Annahmeverzugstheorie.
--- Ende Zitat ---
Das glauben und interpretieren aber einzig und allein nur Sie so.
Fakt ist, dass Sie im Endergebnis durch die fragwürdigen Buchungsmanöver im Zuge der Jahresver-brauchsabrechnung 2016 (zunächst Verrechnung des Restguthabens mit der 1. Abschlagszahlung des neuen Verbrauchsjahres und anschließend doch noch komplette Auszahlung des gesamten Restguthabens) um den Betrag der 1. Abschlagszahlung letztendlich im Prinzip zunächst bereichert worden sind. Das war Ihnen bewusst.
Der Versorger hat Sie aber von sich aus berechtigterweise wieder entreichert, in dem er Sie mit dem frag-lichen überbezahlten Betrag in seinem für Sie angelegten laufenden Vertragskonto mit einer entsprechen-den Sollbuchung belastet hat. Sie haben bewusst zu keiner Zeit einen Gedanken daran verschwendet, die-sen offenen Betrag auszugleichen bzw. dies dem Gläubiger zu avisieren. Warum eigentlich nicht?
Und plötzlich fallen Sie aus allen Wolken, wenn der Gläubiger diesen offenen Betrag zwecks Ausgleichs des Vertragskontos zu Recht anmahnt. Der Gläubiger kommt nur in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Davon kann in diesem Fall gar keine Rede sein. Ihre gegenseiti-gen/beiderseitigen Verpflichtungen Zug um Zug ergeben sich aus dem abgeschlossenen Energielieferver-trag und Ihrer fristgerechten Zahlungsverpflichtung für bezogene Energie ganz eindeutig aus einem Dau-erschuldverhältnis nach Maßgabe des § 433 (2) BGB. Daran gibt es nicht zu rütteln.
Zitat: „Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der nicht durch einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung (wie etwa beim Kauf- oder Werkvertrag) erfüllt wird, sondern durch ein dauerhaftes Ver-halten oder wiederkehrende, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Einzelleistungen.“
Und was der Versorger jetzt an dubiosem Zeugs vorgibt, ist doch wirklich den scheinbar dort immer noch existierenden chaotischen Verhältnissen geschuldet. Wer soll denn da noch durchsteigen? Schließlich vermag ich nicht daran zu glauben, dass in dieser Sache schon das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Für mich in diesem Thread allerdings schon. Schließlich wäre es für Sie aber allemal sehr erfreulich, tatsäch-lich in den Genuss eines geldwerten Geschenks von der E.ON gekommen zu sein. Dazu beglückwünsche ich Sie ganz ausdrücklich.
Harry01:
--- Zitat von: Didakt am 28. Juni 2017, 22:07:48 ---Das glauben und interpretieren aber einzig und allein nur Sie so.
--- Ende Zitat ---
Mag sein.
--- Zitat von: Didakt am 28. Juni 2017, 22:07:48 ---Der Versorger hat Sie aber von sich aus berechtigterweise wieder entreichert, in dem er Sie mit dem frag-lichen überbezahlten Betrag in seinem für Sie angelegten laufenden Vertragskonto mit einer entsprechen-den Sollbuchung belastet hat. Sie haben bewusst zu keiner Zeit einen Gedanken daran verschwendet, die-sen offenen Betrag auszugleichen bzw. dies dem Gläubiger zu avisieren. Warum eigentlich nicht?
--- Ende Zitat ---
Weil ich erst vor gut einer Woche davon erfahren habe und der Abrechnungszeitraum sowiso bald um ist. Das Vertragskonto hielt ich bis dahin für ausgeglichen und ich wäre auch nicht auf die Idee gekommen, daß der Versorger hier entgegen der eindeutigen Bestimmung die Zahlungen rechtswidrig auf die älteste Schuld anrechnet. Zum Zeitpunkt der Mahnung sah es für mich aus, daß hier ein kürzlich zuvor und fristgerecht gezahlter Abschlag mit 50 Euro Mahnkosten und einer Sperrandrohung nochmals eingefordert werden soll.
--- Zitat von: Didakt am 28. Juni 2017, 22:07:48 ---Und plötzlich fallen Sie aus allen Wolken, wenn der Gläubiger diesen offenen Betrag zwecks Ausgleichs des Vertragskontos zu Recht anmahnt.
--- Ende Zitat ---
Und hier gehen die Meinungen auseinander. Die Anmahnung erfolgte nicht zu Recht. Das schließe ich daraus, daß "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Mahnkosten einfach so storniert wurden, um sich damit nicht auseinandersetzen zu müssen, weil man unterliegen könnte.
--- Zitat von: Didakt am 28. Juni 2017, 22:07:48 ---Der Gläubiger kommt nur in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Davon kann in diesem Fall gar keine Rede sein.
--- Ende Zitat ---
Oh doch! Auch wenn ich mich wiederhole: Der Abschlag war durch Verrechnung mit dem Guthaben fristgerecht gezahlt und wurde dann wieder ausgezahlt. Damit wurde die Annahme verweigert und der Versorger ist/war im Annahmeverzug der geleisteten Zahlung.
--- Zitat von: Didakt am 28. Juni 2017, 22:07:48 ---Schließlich wäre es für Sie aber allemal sehr erfreulich, tatsäch-lich in den Genuss eines geldwerten Geschenks von der E.ON gekommen zu sein. Dazu beglückwünsche ich Sie ganz ausdrücklich.
--- Ende Zitat ---
Danke. Aber ich habe nichts geschenkt bekommen, außer, daß ich wieder um ein paar Erfahrungen reicher geworden bin, was diesen Versorger angeht. Sie können es mir glauben, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hätte ich die Tatsache, daß die Mahnung nicht von Menschen erstellt und nicht nach BGB §126 unterschrieben wurde, komplett auseinandergenommen. Wenn man dem hiesigen Amtsrichter nicht viel Gutes nachsagen kann, aber maschinell erstellte Schreiben oder gar auf elektronischem Wege wie z.B. per Email erstellte Erklärungen erkennt der nicht an. Das weiß ich aus mehreren Verfahren, die ich zwischenzeitlich als Prozessbeobachter verfolgt habe.
berghaus:
@Harry01
Nun begeben Sie sich aber erneut auf dünnes Eis!
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Dann gucken Sie mal hier im Forum oder im Internet nach, ob bei Mahnungen die 'schriftliche Form' vorgeschrieben ist.
Bei meinem Gasvertrag von 1975 (schon wieder der), zu einer Zeit also, als es die Textform noch gar nicht gab, war vereinbart, dass die Kündigung 'schriftlich' erfolgen sollte. So habe ich mich gegen alle Kündigungen gewehrt und bis 2014 Unterschriften mit fühlbarer Tinte von zwei dazu befugten Personen gefordert.
Das Landgericht hat dann einfach erklärt, 'schriftlich' heißt nicht mündlich, z.B. per Telefon. Egal, wer unterschrieben hat, ob gescannt oder gar nicht unterschrieben, man muss nur erkennen, dass das 'Schreiben' vom Versorger kommt. Das OLG hat diese Sicht bestätigt.
berghaus 29.06.17
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