Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland
Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten
Harry01:
Danke Didakt für Deine ausführliche Beschreibung.
--- Zitat von: Didakt am 20. Juni 2017, 18:14:41 ---Zunächst ist der Versorger unter Fristsetzung von 2 Tagen in Schriftform per Einschreiben Einwurf mit aus-sagekräftiger Begründung aufzufordern, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperran-drohung unverzüglich zurückzunehmen – verbunden mit einem Hausverbot, damit er die Versorgung nicht sperren kann.
--- Ende Zitat ---
Ich habe jetzt, wie auf der Website der Bundesnetzagentur empfohnen, eine Verbraucherbeschwerde nach §111a EnWG, wie es auf der Website der Bundesnetzagentur empfohlen wurde (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Verbraucher/Rechte/Beschwerde/beschwerde-node.html), an E.ON per Telefax übermittelt. Mit der Frist war ich jetzt etwas großzügiger. Ich habe aufgefordert, die Androhung unverzüglich, spätestens bis zum 23.06.2017 zurückzunehmen. Hausverbot und gerichtliche Auseinandersetzung habe ich jetzt nicht angedroht.
--- Zitat von: Didakt am 20. Juni 2017, 18:14:41 ---Dann sollte der Verbraucher dem Amtsgericht an seinem Wohnort oder dem Sitz des Versor-gungsunternehmens eine entsprechende Erklärung als „Schutzschrift“ zusenden. Das kostet kein Geld und ist auch ohne Anwalt möglich. Damit verhindert man eine einstweilige Verfügung des Versorgers für die Sperre, weil das Gericht dann zunächst auf die Schutzschrift zurückgreift und in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung einlädt.
--- Ende Zitat ---
Warum bzw. wogegen sollte der Versorger eine Einstweilige Verfügung erwirken können bzw. wollen?
--- Zitat von: Didakt am 20. Juni 2017, 18:14:41 ---Voraussetzung für eine Versorgungssperre nach § 19 GasGVV ist eine Zahlungsverpflichtung, die hier nicht angeblich nicht vorliegt.
--- Ende Zitat ---
Nicht nur angeblich nicht, es liegt keine Zahlungsverpflichtung vor. So wie sich die Mahnung liest, versucht der Versorger einen bereits gezahlten Abschlag im Mahnverfahren nochmals einzufordern. Da mehrere Positionen mit jeweils 5 Euro Mahnkosten aufgeführt sind, hätten eigentlich mehrere Mahnungen zugestellt werden müssen. Ich habe aber nur diese Eine bekommen, und da ist gleich die Versorgungsunterbrechung angedroht.
--- Zitat von: Didakt am 20. Juni 2017, 18:14:41 ---Grundsätzlich muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden – und zwar mit dem eindeutigen Hinweis, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss zwar nicht genannt sein, aber der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
--- Ende Zitat ---
Es heißt in der Mahnung lediglich "Wir möchten Sie weiterhin mit Energie beliefern. Das setzt voraus, daß Sie den offenen Betrag jetzt zahlen. Wenn Sie das nicht tun, werden wir nach Ablauf von vier Wochen die Erdgasversorgung für Ihre Verbrauchsstelle unterbrechen lassen."
Wann beginnt den die 4-Wochen-Frist? Mit Erstellungsdatum des Schreibens oder mit Erhalt des Schreibens?
--- Zitat von: Didakt am 20. Juni 2017, 18:14:41 ---Nimmt der Versorger auch nach Aufforderung die Sperrandrohung nicht zurück, dann sollte der Kunde sei-nerseits eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch einen RA oder die Verbraucherzentrale. Unbedingt notwendig ist dies allerdings nicht. Der Antrag auf Erlass der EV kann auch beim AG zu Protokoll gegeben werden. Bisher sind bereits mehrere solcher Verfügungen auf Kosten des Versorgers erlassen wor-den. Weigert sich das Amtsgericht jedoch, kann man dagegen Beschwerde einlegen.
--- Ende Zitat ---
Ich hoffe, daß es nicht soweit kommt.
--- Zitat von: Didakt am 20. Juni 2017, 18:14:41 ---Musterschreiben können ggf. geliefert werden.
--- Ende Zitat ---
Sehr gern. Auch ein Musterschreiben für diese Schutzschrift wäre hilfreich.
Didakt:
--- Zitat von: Harry01 ---Warum bzw. wogegen sollte der Versorger eine Einstweilige Verfügung erwirken können bzw. wol-len?
--- Ende Zitat ---
Um Ihr erteiltes Hausverbot auszuhebeln! Siehe auch vorletzter Absatz in nachstehender Schutzschrift.
--- Zitat ---Wann beginnt den die 4-Wochen-Frist? Mit Erstellungsdatum des Schreibens oder mit Erhalt des Schreibens?
--- Ende Zitat ---
Mit Erhalt des Schreibens.
Die Musterschreiben:
Edit: Musterschreiben gelöscht, da Zweck erfüllt.
XXXXXXXXX
Harry01:
Herzlichen Dank Didakt.
Ein Hausverbot habe ich ja nun nicht erteilt. Von daher erübrigt sich eine Schutzschrift für mich zunächst. Ich habe allerdings berechtigte Zweifer, daß unser hiesiger Amtsrichter damit überhaupt etwas anzufangen wüßte 8)
Ich schau jetzt mal, wie auf meine Verbraucherbeschwerde überhaupt reagiert wird und halte Sie hier auf dem Laufenden.
bolli:
Haben Sie in Ihrem Widerspruch nur pauschal die Forderung bestritten oder denen auch konkret Ihr Zahlungsdatum für den Maiabschlag 2015 benannt ? Wenn man denen, ggf. sogar anhand von Kto.Auszügen oder zumindest konkreten Überweisungsdaten nachweist, das gezahlt wurde, können die konkreter in ihrem Laden nachforschen.
Harry01:
--- Zitat von: bolli am 21. Juni 2017, 07:42:50 ---Haben Sie in Ihrem Widerspruch nur pauschal die Forderung bestritten oder denen auch konkret Ihr Zahlungsdatum für den Maiabschlag 2015 benannt ?
--- Ende Zitat ---
Nein, Das Zahlungsdatum habe ich nicht konkret benannt. Ich habe lediglich den angemahnten Betrag wie in der Aufstellung erwähnt und erklärt, daß dieser nachweislich gezahlt wurde. Es ist nicht meine Aufgabe, deren Buchführung zu machen. Nachweise und Belege bekommt von mir ausschließlich ein Gericht, sollte es eine derartige Auseinandersetzung geben.
--- Zitat von: bolli am 21. Juni 2017, 07:42:50 ---Wenn man denen, ggf. sogar anhand von Kto.Auszügen oder zumindest konkreten Überweisungsdaten nachweist, das gezahlt wurde, können die konkreter in ihrem Laden nachforschen.
--- Ende Zitat ---
Die Strittigkeit habe ich konkret mit einschlägigen Argumenten begründet, also so, wie ich das einem Gericht auch vortragen würde. Ich habe sozusagen noch eine Brücke gebaut, indem ich auf den Erstellungstag der Mahnung hingewiesen habe und ich von einem Versehen ausgehe, da dieses Schreiben maschinell und ohne menschlichen Einfluß erstellt und versendet wurde und es nicht einmal rechtsgültig unterschrieben ist. Mal sehen, ob die so schlau sind, das zu erkennen.
Vorrangig ist erstmal das Ziel, die Sperrandrohnung vom Tisch zu bekommen, und dafür sollte die Argumentation, daß eine derertige Androhung erst bei Beträgen ab 100 Euro ohne Mahnkosten zulässig ist, ausreichen. Was die dann mit dem Mahnverfahren ansich machen, ist mir relativ egal. Wie erwähnt ist der Abrechnunszeitraum fast zu Ende und wenn sich die Mahnkosten in der Schlußrechnung wiederfinden sollten, wird diese wieder mit einem Einwand angegriffen.
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