Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Umzug: Grundversorger blockiert Wechsel
Didakt:
--- Zitat von: @ Wechsler ---[…] … Am alten Standort Stromanschluß mit Strombezug durch Stromlieferant E (Jahresvertrag, Preis paßt)….
[…] … März: Mitteilung an Stromlieferant E über den bevorstehenden Umzug im Mai. …
--- Ende Zitat ---
Was heißt denn „Mitteilung an Stromlieferant“. Mit diesem Lieferant muss doch ein Vertragsverhältnis bestanden haben. Die AGB hierzu enthalten doch sicherlich Bestimmungen, wie im Umzugsfall zu verfah-ren ist. Ist der Vertrag ordentlich gekündigt worden? In der Regel werden hierfür Kündigungsfristen von nur 14 Tagen eingeräumt oder auch die Fortsetzung der Belieferung der neuen Abnahmestelle angeboten. Wenn nicht, waren Probleme schon vorprogrammiert.
Im Übrigen: Die Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und die Geschäftspro-zesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) enthalten maßgebliche Bestimmungen, die von den Lieferanten und Netzbetreibern form- und fristgerecht sowie bindend einzuhalten sind.
Wenn bei der Einleitung und Begleitung von Lieferantenwechseln eigenes Verschulden des Verbrauchers auszuschließen ist, kann und sollte unter Bezug auf die o.a. Geschäftsprozesse gegen Versäumnisse der Lieferanten und Netzbetreiber unmittelbar und nachdrücklich interveniert werden mit dem Ziel, die bishe-rigen Entscheidungen zu revidieren. Möglichkeiten dafür sind noch gegeben.
Wechsler:
--- Zitat von: Didakt am 14. Juni 2017, 12:52:53 ---Was heißt denn „Mitteilung an Stromlieferant“. Mit diesem Lieferant muss doch ein Vertragsverhältnis bestanden haben. Die AGB hierzu enthalten doch sicherlich Bestimmungen, wie im Umzugsfall zu verfah-ren ist. Ist der Vertrag ordentlich gekündigt worden? In der Regel werden hierfür Kündigungsfristen von nur 14 Tagen eingeräumt oder auch die Fortsetzung der Belieferung der neuen Abnahmestelle angeboten. Wenn nicht, waren Probleme schon vorprogrammiert.
--- Ende Zitat ---
Dessen AGB sind da klar und eindeutig: Bei Umzügen innerhalb der Bundesrepublik ist der Stromversorger bis spätestens vier Wochen nach Umzug in Kenntnis zu setzen (ist bereits Wochen vorher passiert, siehe Startpost) und setzt die Lieferung dann an der neuen Lieferstelle fort. Eine Kündigung ist nur für den Umzug ins Ausland vorgesehen. Ich will den Stromvertrag auch gar nicht kündigen, denn ein neuer käme inzwischen teurer. Der Stromlieferant soll halt liefern. Im Gebiet des selben Netzbetreibers sollte das kein Problem sein.
Gestern habe ich wie bereits geschrieben mit dem Gaslieferanten M telefoniert, um Licht ins Dunkel zu bringen und habe ihm mitgeteilt, daß ich in der Erdgasgrundversorgung bin, er also früher liefern kann als 2018. Ich habe sonst noch niemanden kontaktiert.
Heute sind der Post gewesen:
Vertragsbestätigung/Abschlagsplan von Stromlieferant E, Lieferbeginn 23. Juni 2017, das ist in ca. zwei Wochen.
Vertragsbestätigung von Grundversorger S mit einer neuen Kundennummer, Grundversorgung mit Strom (!), Lieferbeginn 23. Juni 2017 (Erdgas ist weg)
Darunter Abschlagsplan: Erdgas xx EUR, Strom xx EUR (gleiche Summe wie in der vorherigen Vertragsbestätigung)
Ist es klug, erstmal abzuwarten, bis voraussichtlich morgen die zwei Monate verspätete Vertragsbestätigung über den Gassondervertrag vom Grundversorger S eintrudelt? Wie dagegen vorgehen, falls M nicht zum Zuge kommt?
Die Strom-Grundversorgung nach § 36 endet automatisch mit der Übernahme des Stromanschlusses am 23.06.2017?
Didakt:
Hinsichtlich Ihrer Stromversorgung scheinen die Ungereimtheiten ja ausgeräumt zu sein.
Zur Gasversorgung: In dieser Sache sollten Sie dem Netzbetreiber (NB) sofort unmissverständlich mitteilen, dass für Sie eine – auch vorübergehende – Zuordnung in die Ersatz-/Grundversorgung keinesfalls in Frage kommt, weil der Anmeldung des Gaslieferanten M zur Belieferung Ihrer Entnahmestelle nach wie vor unbedingt Rechnung zu tragen ist.
Zitat aus der GeLi_Gas, Ziff. 3.1.: „Ein Lieferant meldet beim Netzbetreiber aufgrund eines mit dem Letztverbraucher zustande gekommenen Energieliefervertrages die Entnahmestelle des Letztverbrauchers zur Belieferung an. Typische Anlässe sind Lieferantenwechsel, Einzug, Inbetriebnahme einer neuen Entnahmestelle.“
Die GeLi_Gas beschreibt im Abschnitt „B.3. Prozess „Lieferbeginn“ im Folgenden die einzelnen vom Lieferanten und NB zu erledigenden Geschäftsprozesse. Scheinbar ist der NB seinen hieraus resultierenden Aufgaben nicht zur Genüge nachgekommen.
Aus Ihrer Schilderung ist vordergründig jedenfalls kein Hinderungsgrund ersichtlich, der einen zeitnahen Vertragsschluss eines Sondervertrages mit dem Lieferanten M ausschließt.
Wechsler:
--- Zitat von: Didakt am 14. Juni 2017, 21:02:48 ---Hinsichtlich Ihrer Stromversorgung scheinen die Ungereimtheiten ja ausgeräumt zu sein.
--- Ende Zitat ---
Mal sehen. Nach den mir vorliegenden Unterlagen gibt es nun zwei Versorger, die mich ab 23. Juni gleichzeitig mit Strom beliefern wollen und auch Geld dafür einfordern. So ist das mit automatisch vom Computer generiertem Unfug. Wird noch unterhaltsam.
--- Zitat ---Zur Gasversorgung: In dieser Sache sollten Sie dem Netzbetreiber (NB) sofort unmissverständlich mitteilen, dass für Sie eine – auch vorübergehende – Zuordnung in die Ersatz-/Grundversorgung keinesfalls in Frage kommt, weil der Anmeldung des Gaslieferanten M zur Belieferung Ihrer Entnahmestelle nach wie vor unbedingt Rechnung zu tragen ist.
--- Ende Zitat ---
Ich warte jetzt erstmal auf Nachricht von M, ob er erfolgreich war bei der Anmeldung der Erdgaslieferung. M wurde nicht rückwirkend ab Einzugsdatum beauftragt, sondern "schnellstmöglich", da online nicht anders möglich gewesen.
--- Zitat ---Scheinbar ist der NB seinen hieraus resultierenden Aufgaben nicht zur Genüge nachgekommen.
--- Ende Zitat ---
Das passiert halt, wenn der Netzbetreiber nur auf dem Papier existiert und in der Praxis der Grundversorger seine Aufgaben miterledigt, obwohl das gesetzlich verboten ist (wenn ich das richtig verstanden habe).
Anderenfalls hätte nämlich der Grundversorger S seinen Erdgas-Sondervertrag ganz regulär beim Netzbetreiber beauftragt und mir bestätigt. Was aber wohl tatsächlich passiert ist: Der Grundversorger (aka Netzbetreiber) behandelt seine eigenen Sonderverträge "speziell" (intern) und seine inkompetenten Mitarbeiter kommen durcheinander, weil der Stromanschluß (rückwirkend) fremdvergeben ist und lassen das Vertragsangebot unbearbeitet liegen.
Bei Einhaltung der regulierungsrechtlichen Vorschriften hätte das gar nicht passieren dürfen, denn der Grundversorger S dürfte gar nicht wissen, an wen der Stromanschluß vergeben ist, das ist Territorium des Netzbetreibers. Ganz offenbar kann dieser "Netzbetreiber" auch keine rückwirkenden Anmeldungen bearbeiten obwohl gesetzlich vorgeschrieben, der Termin 23. Juni deutet jedenfalls darauf hin. Vermutlich existiert der Prozeß dafür ebensowenig und jeder der umzieht, landet im (ziemlich provinziellen) Netzgebiet erstmal pauschal in der Grundversorgung.
Didakt:
In Ihrem Fall der Gasversorgung handelt es sich doch wohl um die erstmalige Inbetriebnahme einer Entnahmestelle.
Deshalb ist für den Austausch von entnahmestellenbezogenen Daten zwischen Lieferanten und NB zu-nächst einmal die Identifizierung der Entnahmestelle zur fristgerechten und automatischen Abwicklung der Prozesse notwendig. Wie der NB hierbei vorzugehen hat, ist in der GeLi_Gas im Abschn. A. unter Ziff. 4 eindeutig beschrieben.
Wenn der NB die Identifizierung der Entnahmestelle korrekt durchgeführt hat, muss er als Folge davon Ihre Entnahmestelle dem Versorger M zuordnen/freigeben, sodass einem Vertragsschluss zwischen Ihnen und dem Versorger M nichts mehr im Wege stehen dürfte.
Sie könnten den NB ja mal befragen, woran die Zuordnung an den Versorger M bislang gescheitert ist bzw. sie nicht fristgerecht erfolgte. Maßgeblich wäre ausschließlich der von Ihnen gewünschte/vorgegebene Lieferbeginn an den Versorger.
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