Energiepreis-Protest > Enstroga
Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
PowerPlay:
Bei solchen Preiserhöhungen lohnt es sich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Preiserhöhung überhaupt zulässig sind. Insb. folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1.Vorankündigung bei Sonderverträgen mindestens als sechs Wochen vorab
2.Billigkeit: Der Stromanbieter darf nur Kostensteigerungen weiterreichen (Rache für den Neukundenbonus geht somit nicht)
3.Es muss eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung geben (z.B. in den AGBs)
4.Die Preiserhöhung muss transparent mitgeteilt werden.
Anhand der hier vorliegenden Informationen frage ich mich, wie der Arbeitspreis so stark steigen kann, wenn "nur" die hoheitlichen Umlagen weitergereicht werden sollen? Die EEG-Umlage hat sich z.B. in 2017 nur um 1 Cent/KWh erhöht. Vor diesem Hintergrund gehe ich schwer davon aus, dass die 2. Voraussetzung (Billigkeit) nicht erfüllt ist.
Sofern es sich um Verträge vor 2015 handelt, bestehen zudem gute Chancen, dass eine rechtliche Grundlage für die Preiserhöhung fehlt, da viele AGBs unvollständig waren.
Vieles deutet auf eine versteckte Preiserhöhung hin. Im Text wird nicht explizit von einer Preiserhöhung gesprochen und es wird auch nicht mitgeteilt, wie hoch der Arbeitspreis zuvor war. "Ihr aktueller Arbeitspreis" würde ja eher bedeuten, dass sich nichts geändert hat und nichts ändern wird. Die anschließenden Sätze lasse Raum für Spekulation, ob es sich um eine Preiserhöhung gehandelt hat. Nur wenn man den bisherigen Arbeitspreis kennt, kann man eine Preiserhöhung erkennen. Für eine genauere Beurteilung müsste die gesamte Mitteilung (insb. auch der Betreff) beurteilt werden.
Für weitere Hinweise empfehle ich: http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/versteckte-Preiserhoehung/ Dort finden Sie auch passende Gerichtsurteile und Vergleichsfälle.
bolli:
--- Zitat von: Christian-w am 05. Oktober 2017, 12:44:49 ---Frage:
Ich habe die Abrechnung gestern (04.10.) erhalten. Meine Kündigungsfrist sind 4 Wochen. Da der in dem Schreiben angegebene nächste Kündigungstermin (01.11.2017) schon nicht mehr zu halten ist, muss ich dann bis zur Kündigung (die ich jetzt aufsetzen werde) den erhöhten Arbeitspreis zahlen?
(Ein Glück verlängert sich mein Vertrag immer nur um einen Monat.)
--- Ende Zitat ---
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. § 7.8 der AGB hat die Unwirksamkeit der Preisanpassung zur Folge, weshalb Sie den höheren Preis wohl nicht zahlen müssen (was aber sicher nicht freiwillig abläuft).
Es kann auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Die ordentliche Kündigung geht ja anscheinend sowieso in 4 Wochen.
Christian-w:
Danke für die umfangreichen Informationen und schnellen Antworten.
Nun, will man sich mit seinem Anbieter anlegen oder Kündigt man einfach und geht zum nächsten?
Eine Chance geb ich Enstoga. Ich habe mal per Mail nach neuen Konditionen gefragt.
Ich denke wenn die sich Quer stellen, auch wenn ich im Recht bin, das ich keine Lust auf großartigen Schriftverkehr habe und werde mich nun nach einem neuen Anbieter umsehen den ich dann allerdings ganz sicher fristgerecht vor ende der Preisgarantie kündige.
Ich hatte mir das mit dem ende der Preisgarantie sogar extra im Kalender eingetragen, dachte aber da bisher keine Preisanpassung mitgeteilt wurde, das sich da wohl nichts oder zumindest nicht viel ändert. War natürlich ziemlich naiv von mir.
Naja, mal sehen ob bzw. was die antworten.
Didakt:
@ Christian-w,
kurze(r) Frage/Nachtrag zu den vorstehenden Beiträgen:
Edit: […] Der vormals hier stehende Text ist nicht mehr von Relevanz. Siehe hier: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20436.msg119185.html#msg119185
Didakt:
--- Zitat von: PowerPlay unter Antwort #5 --- Bei solchen Preiserhöhungen lohnt es sich zu überprüfen, ob die Vo-raussetzungen einer Preiserhöhung überhaupt zulässig sind. Insb. folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: […] 2.Billigkeit: Der Stromanbieter darf nur Kostensteigerungen weiterreichen (Rache für den Neukundenbonus geht somit nicht)
--- Ende Zitat ---
Grundsätze: Der Gewinnanteil am Preis darf nachträglich durch einseitige Preiserhöhungen nicht erhöht werden. Dies wäre unbillig. Bei einseitigen Preisänderungen in laufenden Vertragsverhältnissen müssen deshalb gesunkene Kosten mindestens nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden.
Preisänderungsklauseln innerhalb von AGB, die die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließen, sind regelmäßig unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligen. Die Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils ist dann nicht ausgeschlossen, wenn der Versorger seine Preise stärker erhöhen kann als seine Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind.
In den Preismaßnahmen der Versorger kommen aber leider die in den letzten Jahren stark gesunkenen Strom-Großhandelspreise nicht zum Ausdruck.
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