Energiepreis-Protest > Enstroga

Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?

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Christian-w:

--- Zitat von: Didakt am 05. Oktober 2017, 17:15:09 ---1. Haben Sie die Jahresverbrauchsabrechnung an sich auf ihre Richtigkeit hin überprüft und wird sie hinsichtlich des abgerechneten Verbrauchs und der berechneten Kosten von Ihnen als fehlerlos anerkannt?
--- Ende Zitat ---
Ja. Etwas merkwürdig fand ich nur das der zur Berechnung zugrunde gelegte Arbeitspreis zu niedrig war. Mein Verbrauch wurde mit dem Wert 0,203570 € multipliziert. Liegt möglicherweise daran das die Steuern da noch nicht mit drin sind oder so. Mir egal.

Merkwürdig fande ich die "Abschlagsneuberechnung" die eigentlich keine ist da der Abschlagspreis gleich geblieben ist, obwohl ich weniger Verbraucht habe als ich geschätzt habe. Auf der Rechnung steht:
"Unter Zugrundelegung Ihrer Verbrauchswerte sowie Ihres aktuellen Arbeitspreises beträgt Ihr neuer Abschlag 55,00 €."
Denn eigentlich müsste durch den minderverbrauch und dem schon angehäuften Guthaben (derzeit 300€) der Abschlag ja eigentlich sinken. (Die 300€ sind übrigens noch nicht auf meinem Konto eingegangen.)



--- Zitat von: Didakt am 05. Oktober 2017, 17:15:09 ---Nach § 41 (3) EGNW haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungs-periode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbe-dingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. [...]
Auch die EU-Richtlinie 2009/72 (für Strom) sieht in ihrem Anhang 1 Ziff. (1) b) vor, dass der Kunde von jeder beabsichtigten Preiserhöhung darüber rechtzeitig, direkt und auf transparente und verständliche Weise informiert werden muss.
--- Ende Zitat ---
Gut zu wissen. Nur wie beweise ich das ich nicht informiert wurde? Der Anbieter kann ja fröhlich behaupten mir E-Mails oder Post zugesandt zu haben.



--- Zitat von: Didakt am 05. Oktober 2017, 17:15:09 ---4. Wenn Sie es wünschen, stelle ich Ihnen eine Kündigungsvorlage (für die beiden genannten Fälle) zur Verfügung.
--- Ende Zitat ---
Danke für das Angebot, ich werde noch 1-2 Tage auf Rückmeldung von Elogico warten und mich dann wohl für Variante c) entscheiden. Ich melde mich dann :)

Ist ja ein echt super Service hier :) Wo muss ich spenden? ;D

Didakt:
1. Abschlagsneuberechnung: Kein Problem. Maßstab ist Ihr Verbrauch aus der soeben eingegangenen Jah-resverbrauchsabrechnung = kWh x Arbeitspreis (neu) in brutto + Jahresgrundpreis (neu) geteilt durch Teiler 11 oder 12 = lfd. mtl. Abschlag (neu). Da vorliegend jedoch die alten Preise gelten, gleiche Rech-nung mit alten Preisen. Falls Abschlag mit alten Preisen geringer, dann nur diesen bezahlen und Versorger darüber informieren.

2. Erstattungsguthaben aus der Jahresverbrauchsabrechnung ist unverzüglich zu überweisen und ggf. anzumahnen (siehe hierzu auch Verzugszinszahlung gem. § 288 (1) BGB). Unverzüglichkeit ist ein in Gesetzen und in Verträgen häufig vorkommender unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Schuldner ein alsbaldiges Handeln verlangt. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet unverzüglich „oh-ne schuldhaftes Zögern“. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird durch die Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.

3. Für die an Sie evtl. ergangene und bei Ihnen auch eingegangene Preismitteilung ist der Versorger beweispflichtig.

4. Weder Forum noch deren Mitglieder sind für Spenden empfänglich. Das ist Ehrensache. :D

bolli:
Noch einen Nachtrag:

zu 1.) Sie müssen natürlich ein ggf. bestehendes Lastschriftmandat gegenüber dem Versorger schriftlich aufkündigen (entziehen) und zukünftig selbst überweisen, da der Versorger erfahrungsgemäß nicht auf Ihre Berechnungen des neuen Abschlages eingehen und fleißig weiter SEINEN festgesetzten Abschlag einziehen wird (übrigens sind die kWh-Preise in der Rechnung tatsächlich zunächst als Nettopreise ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wird typischerweise erst ganz am Ende auf den Netto-Rechnungsbetrag aufaddiert)

zu 3.) Um es etwas einfacher zu sagen: Der Versorger muss im Zweifelsfall (Gerichtsverfahren) nachweisen, dass Ihnen ein solches Schreiben zugegangen ist !

Christian-w:
UPDATE: Entwarnung.

Habe heute Antwort auf meine Mail bekommen. Darin wurde ich auf die Mail mit der EEG-Erhöhung von ende 2016 mit dem Betreff "ENSTROGA Stromnachrichten 11/2016" aufmerksam gemacht, und tatsächlich steht da relativ weit unten im 6. von 7 Absätzen:


--- Zitat ---[...] Preiserhöhung allgemein: Abhängig von den weiteren Entwicklungen der Gesamtpreisbestandteile gilt für Sie ab dem 01.10.2018 ein neuer Arbeitspreis von 32 Cent / kWh brutto. Damit einher geht ein Sonderkündigungsrecht bis zum Wirksamwerden der Anpassungen. [...]
--- Ende Zitat ---

Da kann man mal sehen wie schnell man so eine wichtige Änderung übersehen kann.
Also all die Aufregung umsonst. Hoffe ich. Oder seht ihr das anders?

Nur das mit den Abschlagszahlungen würde ich dann nochmal ansprechen.

bolli:

--- Zitat von: Christian-w am 06. Oktober 2017, 22:08:46 ---Da kann man mal sehen wie schnell man so eine wichtige Änderung übersehen kann.
Also all die Aufregung umsonst. Hoffe ich. Oder seht ihr das anders?

--- Ende Zitat ---

Wenn Sie mit dieser Information zufrieden sind, ist ja alles gut.  8)


Falls Sie aber noch Lust auf ein wenig Lektüre haben empfehle ich diese

Versteckspiel mit Preiserhöhung beendet

Versteckte Preiserhöhungen in langer E-Mail wettbewerbswidrig

(Versteckte) Preiserhöhung

Vielleicht hilft Ihnen das ja ein wenig bei der Beurteilung.

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