Energiepreis-Protest > Enstroga
Jahresabrechnung erhalten, Erhöhung des Arbeitspreises auf 35 ct/kWh?
Lukastin:
Hallo,
ich habe gestern meine Jahresabrechnung der ENSTROGA bekommen aus der folgendes hervorgeht:
TarifBezeichnungZeitraumMengePreisBetrag.Vollstrom komplettArbeitspreis01.04.2016 - 31.12.20162.170,0 kWh0,229244 €497,4595 €.Vollstrom komplettArbeitspreis01.01.2017 - 31.03.2017806,0 kWh0,234164 €188,7362 €
soweit so gut, die Werte stimmen auch alle mit meiner Berechnung überein. Jedoch ist mir weiter unten im Text folgendes aufgefallen:
Weitere gesetzliche Informationen
(§§ 40, 41, 42 EnWG - Energiewirtschaftsgesetz)
[...]
Geltende Tarife / Preisanpassung:
Ihr aktueller Arbeitspreis: 35,00 cent/kWh Ihr aktueller Grundpreis 9,76 €/Monat. Weitere Tarifinformationen erhalten Sie auf unserer Webseite www.ENSTROGA.de sowie per Emailanfrage an energie@enstroga.de. Preisanpassung: Es gilt die eingeschränkte Preisgarantie. Diese umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt sind. ENSTROGA ist somit jederzeit berechtigt - sofern nicht anderweitig vereinbart oder zugesichert - Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) weiterzugeben. Darüber hinaus sind Preisänderungen nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn ENSTROGA dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von ENSTROGA in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Der Arbeitspreis wurde hier nur im kleingedruckten Angehoben, bisher wusste ich nichts davon, dass der Preis erhöht worden ist. Vertraglich vereinbart waren einmal 27,28 cent/kWh (auch wenn der Preis in der Abrechnung niedriger war, aber das soll ja nicht mein Problem sein). Der Grundpreis scheint gleich geblieben zu sein.
Nun meine Frage hierzu: Ergibt sich daraus für mich ein Sonderkündigungsrecht? Fristgemäß könnte ich den Tarif leider erst zum 30.03.2018 kündigen.
Vielen Dank für die Unterstützung.
berghaus:
Ich Frage mich immer, wie kommen solche überhöhten Tarife zustande?
Geht man auf die Internetseite von Enstroga sieht man für meine PLZ (59821) bei einem Verbrauch von 5.000 kWh/Jahr folgende Preise bei dem niedrigsten Angebot
Arbeitspreis: 0,2406 €/kWh
Grundgebühr: 6,68 €/Monat
Oder ist die Erhöhung von rd. 25 Ct auf 35 Ct die Rache oder der Ausgleich für die Boni des ersten Lieferjahres für Neukunden, die nicht rechtzeitig gekündigt haben?
Ich nehme an, dass die Tarife mit Boni für die Versorger nicht auskömmlich sind. Es wäre interessant zu erfahren, wieviele Neukunden in Prozent nicht rechtzeitig wechseln und ob alle Versorger bei diesen im zweiten Jahr Wucherpreise verlangen.
In dem vorliegenden Fall würde ich auf jeden Fall sofort von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und zum Monatsende Mai kündigen.
Die Frage ist, ob es schon vorher eine Mitteilung in Textform (Brief oder E.Mail) über die Erhöhung und zu welchem Monatsersten gegeben hat und ob Enstroga den Zugang beim Kunden nachweisen kann.
berghaus 12.05.17
Lukastin:
--- Zitat von: berghaus am 12. Mai 2017, 14:07:51 ---Oder ist die Erhöhung von rd. 25 Ct auf 35 Ct die Rache oder der Ausgleich für die Boni des ersten Lieferjahres für Neukunden, die nicht rechtzeitig gekündigt haben?
--- Ende Zitat ---
Das klingt warscheinlich, jedoch trotzdem merkwürdig, dass der Preis so hoch ausfällt. Und ich darüber außer auf der Abrechnung nicht informiert worden bin.
--- Zitat von: berghaus am 12. Mai 2017, 14:07:51 ---In dem vorliegenden Fall würde ich auf jeden Fall sofort von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen und zum Monatsende Mai kündigen.
--- Ende Zitat ---
Habe ich soeben gemacht, geht nun direkt per Einschreiben raus. Rein aus Interesse, habe ich dem Brief jetzt nicht explizit hinzugefügt aber: die Kündigung erfolgt nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG oder?
--- Zitat von: berghaus am 12. Mai 2017, 14:07:51 ---Die Frage ist, ob es schon vorher eine Mitteilung in Textform (Brief oder E.Mail) über die Erhöhung und zu welchem Monatsersten gegeben hat und ob Enstroga den Zugang beim Kunden nachweisen kann.
--- Ende Zitat ---
Ich habe weder per Post noch per Email eine Mitteilung darüber erhalten. Schauen wir mal.
Vielen Dank schon mal für die Informationen!
bolli:
--- Zitat von: Lukastin am 12. Mai 2017, 15:07:28 ---...jedoch trotzdem merkwürdig, dass der Preis so hoch ausfällt. Und ich darüber außer auf der Abrechnung nicht informiert worden bin.
--- Zitat ---So merkwürdig finde ich das gar nicht. Man muss halt versuchen, die Kunden TROTZ überhöhter Preise (die man nehmen muss, um das Defizit des ersten (Bonus-)Jahres wieder rein zu holen), zu halten, zumindest mal noch ein weiteres Jahr. Das gelingt meist nicht mit Transparenz. Daher wird versucht, wo es nur geht, zu "mauern".
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Christian-w:
Hallo zusammen,
auch ich habe jetzt erstmals meine Jahresabrechnung von Elogico erhalten und bin genauso über die unangekündigte Preisanpassung überrascht wie @Lukastin.
--- Zitat ---Geltende Tarife / Preisanpassung:
Ihr aktueller Arbeitspreis: 32,00 Cent/kWh Ihr aktueller Grundpreis 6,08 Euro/Monat. Weitere Tarifinformationen [...]
--- Ende Zitat ---
Bei mir endete die 12-monatige Preisgarantie von 23,6ct/kWh mit dieser Abrechnung, was eine Erhöhung grundsätzlich erstmal ermöglicht. Aber was ich mich frage: Laut AGB Ziffer 7.8. müssen Preisanpassungen 6 Wochen vorher angekündigt werden. Das ist bei mir definitiv nicht geschehen. (Es gab nur Ende 2016 mal eine winzige Erhöhung weil sich die EEG-Umlage geändert hatte.)
Auszug aus den AGB:
--- Zitat ---7.8. Preisänderungen, [...] werden nur wirksam, wenn wir Ihnen diese mindestens sechs Wochen
vor dem geplanten Wirksamwerden mitteilen. [...] Wir werden den Umfang und den Zeitpunkt
einer Preisanpassung so bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und
zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. [...]
7.10 Ändern wir unsere Preise, so haben sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. In
Änderungsmitteilungen werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.
--- Ende Zitat ---
Was auch sehr merkwürdig ist, das kein Datum genannt wird ab/seit wann der "aktuelle Arbeitspreis" gilt. Ich befürchte ja ab jetzt, dem 13. Monat, was aber doch nicht rechtens wäre da ich ja nicht 6 Wochen zuvor informiert wurde?
Es wird weiter unten auf der Jahresabrechung noch auf meinen nächstmögliche(n) Kündigungstermin und-frist hingewiesen. Was ein weiteres Indiz dafür ist das dieses Schreiben eine Mitteilung über eine Preisanpassung gemäß eben Zitierter AGB Klausel ist - nur das man sich den Zeitpunkt selbst anhand der AGB ermitteln muss?
Frage:
Ich habe die Abrechnung gestern (04.10.) erhalten. Meine Kündigungsfrist sind 4 Wochen. Da der in dem Schreiben angegebene nächste Kündigungstermin (01.11.2017) schon nicht mehr zu halten ist, muss ich dann bis zur Kündigung (die ich jetzt aufsetzen werde) den erhöhten Arbeitspreis zahlen?
(Ein Glück verlängert sich mein Vertrag immer nur um einen Monat.)
Danke,
Christian
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