Hallo Herr Bayer,
ich teile die Ansicht von Diktat.
Ich denke bei Ihnen liegt der gleiche Sachverhalt vor, wie hier beschrieben:
http://verbraucherhilfe-stromanbieter.de/versteckte-preiserhoehung/. Bei diesem Sachverhalt hat das AG Delmenhorst das Vorgehen vom Stromanbieter 365AG als sittenwidrig bezeichnet hat.
Kurz zusammengefasst, wie ich den Sachverhalt sehe. Bitte ergänzen / kommentieren, wenn jemand den Sachverhalt anders sieht:
1. Die Preiserhöhung ist unangemessen („Unbilligkeit“)Der Stromanbieter darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Stromanbieter darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Stromanbieter seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt.
In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine ca. Verdreifachung des Grundpreises. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in dieser Höhe gestiegen sind.
2. Es fehlt eine rechtliche Grundlage für die PreiserhöhungDie Preisanpassungs-Klauseln müssen klar erkennen lassen, unter welchen Bedingungen der Stromanbieter seine Preise in welchem Umfang erhöhen wird. Der Verbraucher muss also einschätzen können, mit welchen Preisänderungen er rechnen darf/muss.
In den AGBs zu Vertragsbeginn steht „Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz).“
Die zitierte Preiserhöhungsklausel ist nach meiner Einschätzung unkonkret. Es wird lediglich auf einen Paragraphen verwiesen, der ebenfalls nicht klar erkennen lässt, unter welchen Bedingungen eine Preiserhöhung eintreten kann.
Der BGH hat in einer Reihe von Urteilen Preisänderungsklauseln als unwirksam erklärt. Darunter auch Klauseln, die allgemein auf den § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV verweisen.
3. Die Preiserhöhung wurde nicht transparent mitgeteilt (⇒ versteckte Preiserhöhung)Das AG Delmenhorst (AZ: 44 C 4120/14 (I)) argumentiert, dass die Strompreiserhöhung der 365 AG sittenwidrig ist. Zum einen ist die Preiserhöhung intransparent, zum anderen erfolgte die Mitteilung weit vor Vertragsende:
„Zum anderen ist das Vorgehen der Klägerin nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Weder aus dem ersten Teil des Anschreibens, noch aus den ersten Seiten des sogenannten Informationsschreibens ergibt sich, dass hier neue, erst nach Ablauf des ersten Jahres eintretende hohe Grundpreise fällig werden sollten. Vielmehr ist von „3 guten Nachrichten“ in den ersten Seiten die Rede. Warum eine Erhöhung eines Grundpreises von 0,00 Euro auf 21,55 Euro monatlich eine gute Nachricht sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Ankündigung dieses Grundpreises erfolgt auf der 4. Seite im vorletzten Absatz mit der Erklärung, es könne jetzt bereits eine vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.04.2014 bis zum 31.12.2016 gewährt werden. Es ist nicht davon die Rede, dass damit erstmalig ein Grundpreis geltend gemacht wird."
Dieser Sachverhalt trifft auch auf diesen fall zu.
Ergänzend zum zitierten Gerichtsurteil gehe ich davon aus, dass allem Anschein nach die Preiserhöhung sogar den gültigen AGBs zu Vertragsabschluss widerspricht. Die Preiserhöhung wird auf Seite 4 unterhalb des Säulendiagramms damit begründet, dass alle Änderungen hoheitlich beeinflusster Preisbestandteile in den Arbeitspreis eingepflegt wurden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Erhöhungen verbrauchsunabhängiger Bestandteile die Erhöhung des Grundpreises begründen – insbesondere wenn man bedenkt, dass nur ein kurzer Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung und des Verkündens der Preiserhöhung liegt.
Ich hoffe diese Argumentation hilft Ihnen weiter, Herr Bayer, und ich bin gespannt auf die Kommentare der anderen Forenmitglieder.
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