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Stadtwerke Schwerin (SWS) - Widerruf Stromvertrag
AGB-in:
Beginn der Widerrufsfrist des Online-Stromvertrag über VERIVOX
Hallo, ich bin neu hier und überhaupt zum ersten mal in einem Forum.
Ich bitte ggf. um Nachsicht.
In Kürze:
Am 1. Dezember 2016 löste ich über VERIVOX online den Stromliefer-Auftrag an die Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS) aus. SWS sandte mir am 17. Januar 2017 online die "Vertragsbestätigung/Abschlagsanforderung", v. 16.1.17.
Mit dem "Widerruf meines Online geschlossenen Stromliefervertrags", v. 21.1.17, postalisch - Einschreiben mit Rückantwort (Rückantwort-Karte: Eingang ist mit 24.01.2017 bestätigt), wollte und will ich immer noch aus dem Vertrag aussteigen.
Fragt bitte nicht warum.
Nix da, sagen die Stadtwerke Schwerin. Auch nach meinen (online) Einwendungen und ihren online Antworten (s.u.).
Die Widerrufsfrist wäre abgelaufen.
Zum Verständnis.
Zum 1. Dez. 2016 begann mein neues Mietverhältnis (Umzug). Vorher konnte ich da schon renovieren. Am 9.12.16, auf Bitte von SWS - unter Angabe der (SWS-)"Interessentennummer: XXXX", wegen Datenklärung zum Strom-Anschluss, gab ich SWS folgende Informationen:
"... vorweg.
Ich bin umgezogen und (erst) seit 01. Dez. 2016 Mieter der betreffenden Wohnung.
Von Seiten des Strom-Grundversorger-Unternehmen liegen mir
(noch) keine Vertragsangaben vor.
1. Vertragsnehmer: .... (Mieter)
2. Verbrauchsstelle (Ort, Straße, Hausnummer): .....
3. Zählernummer: XXXXXX (weitere Nr. auf dem Stromzähler: YYYYYYYYY
4. Vertragsbeginn: 01.12.2016 (Grundversorger) ..."
Wie gesagt, die "Vertragsbestätigung/ Abschlagsanforderung" (v. 16. Jan. 2017),
darin: "... bestätigen Ihnen den 25.11.2016 als Vertragsbeginn." ...,
erhielt ich erst online am 17. Jan. 2017, nach/mit Bekanntgabe der Zugangsdaten zum Online-Service.
Erst am 17. Jan. 2017 habe ich K e n n t n i s erhalten, dass die Stromlieferung schon ab 25. Nov. 2016 durch SWS erfolgt (ist).
Auch in der letzten (3.) Email zum Widerruf/-sfrist:
"Gesendet: Donnerstag, 02. Februar 2017 um 11:08 Uhr
Von: "Kundenservice Stadtwerke Schwerin" <Kundenservice@SWSN.DE>
... Ihre Nachricht vom 26.01.2017 haben wir erhalten und teilen Ihnen Folgendes mit:
Sie schlossen mit uns Anfang Dezember 2016 einen Stromliefervertrag über verivox. Die Widerrufsfrist begann an diesem Tag zu laufen (nicht erst mit der Vertragsbestätigung vom 16.01.2017). Die Widerrufsbelehrung wurde Ihnen vor dem Vertragsabschluss samt aller Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist endete Mitte Dezember.
Ihnen wurde der Vertrag ab 25.11.2016 bestätigt, da uns von Ihrem Netzbetreiber mitgeteilt wurde, dass Sie bereits vor Mietbeginn die Wohnung übergeben bekommen haben.
Wir bedauern, dass Sie den Vertrag mit uns lösen wollen. Möchten Sie, dass wir Ihren Widerruf als Kündigung zum Ende der Vertragsbindung und damit zum 30.11.2017 behandeln? ..."
blieb SWS beim Ablauf der Widerrufsfrist.
Eine gesonderte Vertragsbestätigung durch SWS für "Anfang Dezember 2016" zu einem "Vertrag ab 25.11.2016" (ist mir nicht bekannt) gibt es nicht.
Mein Mietverhältnis beginnt laut Mietvertrag am 01.12.2016.
Für SWS beginnt die Widerspruchsfrist trotzdem "Anfang Dezember 2016"?
Meiner Auffassung nach beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Z u g a n g der SWS-"Vertragsbestätigung/Abschlagsanforderung, v. 16.1.17", am 17. Jan. 2017.
Für mich stellen sich die Fragen:
A) Ab wann beginnt denn hier die Widerrufsfrist oder anders gefragt,
was ist der "Tag(?) des Vertragsabschlusses" (Auszug AGB s.u.)?
B) Was hat hier der (ohne meine Kenntnis rückwirkende) Beginn der Stromlieferung, noch vor Beginn meines Mietverhältnisses, mit dem
"Tag(?) des Vertragsabschlusses" (V-Bed, 5.1, s.u.) zu tun?
Unten ein Auszug aus den SWS Vertragsbedingung (V-Bed) v. 01.07.2016 (bis 31.12.2016).
Diese, sowie die SWS-AGB v. 01.09.2015 und die "Vertragsbestätigung/Abschlagsanforderung" (v. 16. Jan. 2017) liegen mir als PDF vor.
Vielen Dank im Voraus
Aktuelle/Neue
Vertragsbedingungen ab 1.1.17:
http://www.stadtwerke-schwerin.de/swsr/swsr_dms/psfile/docfile/57/VB_meckpom583ee23b83989.pdf
AGB ab 1.1.17:
http://www.stadtwerke-schwerin.de/swsr/swsr_dms/psfile/docfile/57/VB_meckpom583ee23b83989.pdf
PS:
Nebenbei, wenn ich auf den "Vorschlag" von SWS (s.o., Email v. 2.2.17)
"... Vertrag ab 25.11.2016 bestätigt ...(weil sie) vor Mietbeginn die Wohnung übergeben
bekommen haben.
... Möchten Sie, dass wir Ihren Widerruf als Kündigung zum Ende der Vertragsbindung
und damit zum 30.11.2017 behandeln? ..."
einginge (werde ich nicht tun),
folgte da nicht aus den SWS-Vertragsbedingungen automatisch
- ein zweites Belieferungsjahr und/oder
- unter Umständen (Kündigung schon "jetzt", v o r Ablauf des
ersten Vertrags-/Belieferungsjahres) der Verlust des "Bonus", von 25 %?
SWS, aus den:
"Vertragsbedingungen
für die Belieferung mit meckpommSTROM 18max, (gültig, d. Verf.) ab 01.07.2016
1 Gegenstand des Vertrages und Vollmacht
1.1 ... Die Stromlieferung der SWS beginnt grundsätzlich mit dem in Ziffer 5.1 genannten Datum, jedoch frühestens mit dem Tag, der auf die Beendigung eines gegebenenfalls vorhandenen anderen Stromliefervertrages folgt.
....
5 Dauer des Vertrages und Kündigung
5.1 Der Vertrag kommt mit der Annahme des Auftrags des Kunden durch die Vertragsbestätigung der SWS zustande und beginnt mit der Aufnahme der Belieferung des Kunden.
Der Vertrag ist erstmals zum Ablauf der Vertragslaufzeit von 12 Monaten mit einer Frist von vier Wochen auf das Ende eines Kalendermonats von beiden Vertragspartnern kündbar (ordentliche Kündigung). Ansonsten verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen auf das Ende eines Kalendermonats. ..."
...
9 Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
... Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des V e r t r a g s a b s c h l u s s e s. ..."
Didakt:
@ AGB-in
Schauen Sie sich in Sachen Widerruf/Widerrufsfrist diese(n) Beitrag/Beiträge ff. an. In dem Thread finden Sie Ihre Fragen weitestgehend beantwortet.
Erdferkel:
"Fragt bitte nicht warum..."
Doch, frag ich, ich kann nämlich nicht nachvollziehen was das Ziel dieser Aktion sein soll? Welchen Vorteil versprechen Sie sich davon wenn der Widerruf des Sondervertrages vom Versorger anerkannt wird? Haben Sie denn einen anderen Versorger mit der Belieferung beauftragt?
Das ist ein ganz entscheidender Punkt für das weitere Vorgehen, egal wie die Chancen für die Durchsetzung des Widerufes stehen, die Folgen könnten durchaus auch zum Nachteil des Kunden ausfallen wenn man dann in der Grundversorgung landet.
Grüsse, Erdferkel
AGB-in:
Danke für die Anregungen.
--- Zitat von: Erdferkel am 06. Februar 2017, 17:34:23 ---"Fragt bitte nicht warum..."
Doch, frag ich, ich kann nämlich nicht nachvollziehen was das Ziel dieser Aktion sein soll?
--- Ende Zitat ---
Meine Bedenken hinsichtlich des Vertrages:
"folgte da nicht ... automatisch
- ein zweites Belieferungsjahr und/oder
- unter Umständen (Kündigung schon "jetzt", v o r Ablauf des
ersten Vertrags-/Belieferungsjahres) der Verlust des "Bonus""
gegenstanslos zu machen, dadurch dass der Vertrag aufgehoben wird.
Inwiewiet die Bedenken berechtigt sind/waren will ich nicht beurteilen.
SWS hat heute den Widerruf anerkannt (s.u.).
Demnach dürfte ich ab 01.03.2017 einen anderen Stromversorger beauftragen. Oder?
Danke nochmal,
irgendwie habt ihr mir Zuversicht gegeben.
Gesendet: Montag, 06. Februar 2017 um 13:53 Uhr
Von: "Kundenservice Stadtwerke Schwerin" <Kundenservice@SWSN.DE>
An: ....
Betreff: AW: Zum 3.: Widerrufsfrist nicht abgelaufen - Kdnr.: XXXX; Aw: Kundenmitteilung
Sehr geehrter Herr ...,
danke, dass Sie uns auf unseren Fehler hingewiesen haben. Sie geben uns mit Ihrem Schreiben die Chance, ein Missverständnis aufzuklären. Dafür sind Ihnen sehr dankbar.
Ihren Widerruf des Vertragsverhältnisses bedauern wir. Unsere Lösung für Sie: Auf Grund gesetzlich einzuhaltender Fristen für die Abmeldung der Netznutzung bestätigen wir den 28.02.2017. Somit können Sie Ihren neuen Lieferanten mit der Belieferung ab dem 1.03.2017 beauftragen und alle Fristen bleiben gewahrt.
Wir freuen uns, wenn Sie unsere Entschuldigung annehmen. Und falls es aus Ihrer Sicht noch etwas zu klären gibt, rufen Sie uns einfach an oder schicken uns eine Email.
Freundliche Grüße
i. A.
...
Gesendet: Donnerstag, 02. Februar 2017 um 15:55 Uhr
Von: ("Fast"-Kunde)
An: "Kundenservice Stadtwerke Schwerin" <Kundenservice@SWSN.DE>
Betreff: Zum 3.: Widerrufsfrist nicht abgelaufen - Kdnr.: YYYYYYYY; Aw: Kundenmitteilung
Widerrufsfrist ist nicht abgelaufen; Aw: Stadtwerke Schwerin - Kdnr.: YYYYYYYY
(Kunde) Kunden-Nr.: YYYYYYYY
(Str.) Zählernummer: ZZZZZZZ
(PLZ Ort) Ihre Vertragsbestätigung: 16.01.2017 - Online
Mein Widerruf: 21.01.2017
Verbrauchsstelle: ....
Sehr geehrte Damen und Herren, zum Dritten, die Widerrufsfrist ist nicht abgelaufen.
Nach STADTWERKE SCHWERIN (SWS) -
Vertragsbedingungen für die Belieferung mit meckpommSTROM 18max (VbB-mS18) - ab 01.07.2016,
"9 Widerrufsbelehrung",
Satz 1 "... Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertrags a b s c h l u s s e s.",
beginnt die Widerrufsfrist ab dem Tag des Vertrags a b s c h l u s s e s.
Der Tag des Vertragsabschlusses steht nach den VbB-mS18,
"5 Dauer des Vertrages und Kündigung
5.1 Der Vertrag kommt ... durch die
Vertrags b e s t ä t i g u n g der S W S z u s t a n d e ...",
unmittelbar mit dem Z u s t a n d e kommen des Vertrages und damit der
Vertragsbestätigung durch die STADTWERKE SCHWERIN (SWS) im Zusammenhang.
Der Tag des Vertragsabschlusses, mit dem die Widerrufsfrist beginnt,
ist nicht "... Anfang Dezember 2016 (mit) einen Stromliefervertrag über verivox ...",
sondern ist der Tag der in Kenntnissetzung
über die Vertragsbestätigung durch die STADTWERKE SCHWERIN, vom 16.01.2017,
im konkreten (per Email) der 17.01.2017.
Die Widerrufsfrist begann mit dem "Vertragsabschluss" mit der Stadtwerke Schwerin GmbH (SWS)
(nach VbB-mS18, Pkt. 9 u. der in Kenntnissetzung darüber), am 17.01.2017.
Mit meinem Widerruf vom 21.01.2017 habe ich von meinem
Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch gemacht.
Zum dritten und letzten mal fordere ich Sie auf, die Auflösung des Vertrages schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Didakt:
@ AGB-in
--- Zitat von: Ihnen unter Antwort # 3 ---Meine Bedenken hinsichtlich des Vertrages:[…]
[...] Demnach dürfte ich ab 01.03.2017 einen anderen Stromversorger beauftragen. Oder?
--- Ende Zitat ---
1. Ihre Bedenken wären zwar zu zerstreuen gewesen. Aber dies ist ja nun obsolet.
2. Sie sollten nun schnellstens einen neuen Versorger mit der Stromlieferung ab 01.03.2017 beauftragen. Dann ist das zu diesem Termin noch realisierbar.
3. Lesen Sie am 28.02.2017 den Stromzähler ab und melden Sie den Zählerstand sofort Online oder in Textform dem Netzbetreiber sowie dem alten und neuen Stromversorger. Es könnte sein, dass der Netzbertreiber Sie automatisch zur Ablesung auffordert.
4. Akzeptieren Sie in der Schlussrechnung des Altversorgers nur den Ansatz der Preise (Arbeits- u. Grundpreis), die dem nunmehr widerrufenen Lieferauftrag zugrunde lagen.
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