Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH-EuGH und § 315 BGB: Der aktuelle Stand
bolli:
--- Zitat von: RR-E-ft am 19. Februar 2017, 18:23:44 ---Hierbei wäre mit dieser Begründung der Preis und nicht die einseitige Preisänderung als unbillig zu rügen, weil es eine einseitige Preisänderung in Form einer Preissenkung nicht gab.
--- Ende Zitat ---
Was bedeuten würde, dass man bei JEDER Preismitteilung, in der Regel erfolgt diese ja im Falle ausbleibender Preisveränderungen, nur in der Jahresrechnung, den Unbilligkeitseinwand erheben müsste ?
uwes:
Nein: nicht genug. Nach dieser Lesart muss jede Preisveränderung gerügt werden und auch jede nicht erfolgte Preisänderung.
Ich halte diese sehr extensive Ausgung für rechtswidrig. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass ein Haushaltskunde eines Energieversorgungsunternehmens Preissenkungen missbilligt oder aber Zeitpunkte von nicht erfolgten, aber erforderlichen Preissenkungen erkennen kann und eine Rügepflicht nachkommen könnte.
Der Grundsatz: "Schweigen des Verbrauchers hat keinen Erklärungswert" muss wieder gelten mit allen daran haftenden Risiken der Versorgungsunternehmen.
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