Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BGH-EuGH und § 315 BGB: Der aktuelle Stand
bolli:
Bezugnehmend auf die Stellungnahme von Prof. Markert http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.0.html
sehe ich allerdings eine entscheidende Lücke in der Argumentation
--- Zitat ---4. Fazit. Da es insoweit an einem wirksamen Anpassungsrecht fehlt, gilt hier auch nicht die „Vereinbarungsthese“ des VIII. Zivilsenats des BGH, d. h. der Kunde kann die Unwirksamkeit der Erhöhung auch noch später als danach geltend machen. Macht der Kunde diese geltend, trägt der Versorger, wenn er sich auf die Wirksamkeit seines Anpassungsrechts und der darauf gestützten Preiserhöhung beruft, dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Für eine zusätzliche gerichtliche Billigkeitskontrolle der Erhöhung nach § 315 Abs. 3 BGB besteht dann eigentlich kein Raum mehr.
--- Ende Zitat ---
Formatierung durch @bolli
Das Ganze bezieht sich im wesentlichen auf den Bereich der Preisanpassungen. Entscheidend ist aber heute beim Einstieg in die Grundversorgung erst einmal der Anfangspreis. Laut BGH-Rechtsprechung gilt dieser als vereinbart, was sicher bei einem "bestimmten Preis" mit einer ähnlichen Begründung nicht gilt wie bei der Anpassung. Nur muss hier der Versorger bei einem Nichtanerkenntnis des Preises nicht die Begründung für Zu- und Abschläge (seiner früheren Preisanpassungen) liefern. Wenn ich aber schon diesen heute (vermutlich) unbilligen Preis nicht angreifen kann, nützt mir das Ganze weitere wenig. Hier sehe ich klar die weitere Notwendigkeit des Angriffs über § 315 BGB im rechtlichen Verfahren.
userD0010:
Es scheint mir, als wird hier ein vermeintliches Argumentationsgefecht versucht. Wenn ich bspw. in der Grundversorgung ab einem Zeitpunkt X die Berechtigung zur Preiserhöhung anzweifele und den Hinweis auf § 315 BGB schriftlich erkläre, dürfte der bis zur Erklärung der Unbilligkeit der dann folgenden Preiserhöhung gezahlte Preis der Anerkannte sein. Wenn dann also in der Folge jeglicher weiterer Preiserhöhung widersprochen wird, dürfte die Anwenung des § 315 BGB berechtigt sein.
userD0010:
Was nützen uns all diese tollen Kommentare und Weisheiten, wenn die unteren Gerichte sich um dieses Thema keinen Deut scheren und -wem auch immer wohlgesonnen- gegen den Verbraucher entschieden haben, der gerade diese Entscheidungen/Bedingungen als Grundlage seines Rechtsstreites mit seinem Versorger anzuerkennen gehofft hatte.
Es scheint wie Hohn zu klingen, wenn all diese Kommentare das Gegenteil dessen in den Raum stellen, was dem Verbraucher leider widerfahren ist.
berghaus:
@h.terbeck
Sie bemängeln häufig die (Be)handlungsweise Ihrer und anderer Fälle durch die Richter und Anwälte mit allgemeinen Aussagen.
Die, die hier Rat suchen, würden, glaube ich, viel lieber konkret die Kernfragen des Rechtsstreits, die diesbezüglichen Passagen in den Streitschriften und in den Urteilen dazu kennenlernen. Konkret dazu auch eine Aussage, was Ihre Anwälte Ihrer Meinung nach falsch gemacht haben.
berghaus 04.02.17
userD0010:
@berghaus
Diese von Ihnen als allgemeine Aussagen qualifizierten Einträge sind -und das sollten Sie in meinem Falle eigentlich besser wissen- als eigene Erfahrungswerte veröffentlicht worden, damit "andere Interessierte" merken, dass -wie es so schön heisst- vor Gericht und auf hoher See Dinge geschehen, die weder vorhersehbar noch in irgendwelchen sog. fachlichen Aufsätzen existent waren/sind.
Fällt eigentlich überhaupt nicht auf, dass bislang höchst selten, wenn überhaupt, ein Betroffener über seine Erfahrungen und das Ergebnis seines oft mehrjährigen Herumschlagens mit seinem Energieversorger berichtet hat, ausgenommen natürlich einige wenige juristische Darstellungen. Es ist doch wohl wenig tröstlich, dass bei so manchem RA (Zitate: etwa 100 Fälle)die Probleme in Behandlung sind? So ähnlich hatte auch mein Rechtsvertreter sich dekoriert und stellte sich letztendlich nur noch als Palliativadvokat heraus, dem offensichtlich der § 315 BGB völlig fremd oder unbekannt war.
Sie sollten sich daran erinnern, dass es in meinem Falle nicht nur um einen Sondervertrag Gas, sondern auch um die Grundversorgung Strom gehandelt hat und gerade der letztgenannte Vorgang erhielt keine Widmung in Richtung 315 BGB. Und damit bleibe ich bei meiner heutigen Feststellung über den Nutzen von Kommentaren und Weisheiten in diesem Forum.
h.terbeck, 04.02.2017
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