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4. Fazit. Da es insoweit an einem wirksamen Anpassungsrecht fehlt, gilt hier auch nicht die „Vereinbarungsthese“ des VIII. Zivilsenats des BGH, d. h. der Kunde kann die Unwirksamkeit der Erhöhung auch noch später als danach geltend machen. Macht der Kunde diese geltend, trägt der Versorger, wenn er sich auf die Wirksamkeit seines Anpassungsrechts und der darauf gestützten Preiserhöhung beruft, dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Für eine zusätzliche gerichtliche Billigkeitskontrolle der Erhöhung nach § 315 Abs. 3 BGB besteht dann eigentlich kein Raum mehr.
Und hat man nicht, wie in meinem Falle auf Grundlage der Forenveröffentlichungen, ab 2004 die Billigkeit der Preiserhöhungen in der Grundversorgung gem. § 315 BGB gerügt?
Nur bei den grundversorgten Kunden, welche den Preisänderungen rechtzeitig widersprochen hatten, kommt es auch nach der umstrittenen ergänzenden Vertragsauslegung des VIII.Zivilsenats des BGH überhaupt nur im Streitfall vor Gericht zur Kontrolle von Kostensteigerungen.
Hierbei wäre mit dieser Begründung der Preis und nicht die einseitige Preisänderung als unbillig zu rügen, weil es eine einseitige Preisänderung in Form einer Preissenkung nicht gab.
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