Kündigen kann ich nicht, weil ich dann keinen Strom mehr bekomme...
Sie müssten auch kündigen, wenn Sie wechseln wollten, auch wenn dieses ggf. im Hintergrund vom neuen Versorger gemacht wird.
...und wechseln möchte ich auch nicht, dürfte aber auch nicht gehen, da noch immer aus den vorangegangenen Preiswidersprüchen Rückstände bestehen, die bisher nicht eingeklagt wurden und mir der Grundversorger deshalb sicher keine Schuldenfreibestätigung (heißt das so?) ausstellt, die ich für einen Wechsel aber benötige.
Wer erzählt Ihnen denn so etwas? Ein Wechsel des Versorgers ist unabhängig von etwaigen Restforderungen
jederzeit möglich, sofern die vertraglichen Bedingungen dieses zulassen (Kündigungsfrist).
Der Versorger darf seine etwaigen Restforderungen nicht als Druckmittel gegen Sie einsetzen !!! Ob Sie das
wollen, weil Sie ggf. in der Grundversorgung mit bereits lange laufenden Preiswidersprüchen vermeintlich in einer "besseren Position" sind, ist eine andere Sache. Fakt ist aber auch, WENN Ihre Preiswidersprüche Sinn machen sollen, müssen Sie zumindest
jeder Preisveränderung (egal ob nach oben oder unten) widersprechen und/oder den Unbilligkeitseinwand erheben, da gem. der BGH-Rechtsprechung ansonsten der dann hingenommene Preis als vereinbart gilt (BGH-Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 84 und BGH-Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 324/12 Rn 21), und das auch für Teile, gegen die Sie früher ggf. schon widersprochen haben und über die noch nicht entschieden ist (weil z.B. noch keine Klage seitens des Versorgers erhoben wurde). Wobei dieses dann nur Auswirkungen auf die Zukunft hat.
Der Versorger muss für jede vorgenommene Preisanpassung nachweisen, dass Sie den Anforderungen, die der BGH an eine solche gestellt hat, entspricht (also darf z.B. nicht der Gewinnanteil in dem Vertragsverhältnis erhöht werden).
Derzeit meint der BGH, dass für einen Unbilligkeitseinwand bei der Rechtsposition des BGH kein Raum mehr ist, jedoch gibt es an dieser Auffassung durchaus Zweifel, Problem ist nur, dass diese nur noch der EuGH bestätigen könnte und dafür müsste erst einmal wieder ein Verfahren zur Entscheidung dorthin verwiesen oder dieser um seine Rechtsposition gefragt werden. Beides scheint derzeit nicht aktuell zu sein.
Ich würde allerdings vorsorglich weiterhin neben dem Widerspruch gegen das Preisanpassungsrecht auch den Unbilligkeitseinwand erheben. Bedeutung erlangt dieses eh erst im Klagefall und dann kann ein Rechtsanwalt selbst noch entscheiden, was er weiter verfolgt, je nachdem wie dann der Rechtssprechungsstand ist. Wird aber nicht innerhalb von 3 Jahren widersprochen bzw. Unbilligkeitseinwand erhoben, gilt dieser Preis dann als vereinbart.