Energiebezug > Strom (Allgemein)
Welchen Anbieter
Didakt:
--- Zitat von: unter Antwort # 19 ---[…] Das AG Bad Kreuznach (AZ: 21 C 98/14) hat bestätigt, dass die Laufzeit eines Stromvertrags mit dem Abschluss des Vertrages beginnen darf.[…]
--- Ende Zitat ---
… beginnen darf? Rein rechtlich beginnt die Vertragslaufzeit grundsätzlich mit dem Vertragsschluss.
Auf die Feinheiten, auf die bei Energielieferverträgen geachtet werden sollte, sind aus folgenden Beiträ-gen/Threads ersichtlich: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,20254.msg117475.html#msg117475 und
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19724.msg117745.html#msg117745.
Erdferkel:
--- Zitat von: PowerPlay am 13. Februar 2017, 08:05:56 ---...sehe ich kaum noch Chancen auf Boni für eine 12-Monatige Belieferung. Der Verbraucher müsste dann schon zwei Jahre Strom beziehen, um den Bonus zu bekommen (das 2. Jahr dürfte aber dann aufgrund von Preiserhöhungen sehr teuer werden). Wie ist Ihre Einschätzung dazu?
--- Ende Zitat ---
Ich sehe das auch kritisch und vermeide derartige fragwürdige Bedingungen. Bei dem jetzt aktuell von mir gewählten Anbieter EVD ist das auch nicht ganz eindeutig, war mir aber von Anfang an klar, und selbst ohne den Bonus hätte ich einen Preis mit dem ich gut leben kann.
Aufgrung meiner Erfahrungen mit dem Anbieter bin ich da aber optimistisch, gab beim letzten Mal keine Probleme mit Kündigung, Wechsel und Bonus.
Erdferkel:
Das geliebte Kleingedruckte... ich hab mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen, das ist echt hanebüchen was da in den AGB´s teilweise getextet wird. Bei Immergrün ist das ja noch relativ eindeutig unter 2 definiert: " (1) Der Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Energieversorgers zustande."
Um Ärger bei der Kündigung zu vermeiden rate ich dringend diesen Zeitpunkt für die Einhaltung der Kündigungsfrist zu beachten, auch wenn da schon anders geurteilt wurde, dem Stress kann man aus dem Weg gehen.
Bei der EVD ist das so: Unter 1.4 wird definiert: " Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande."
Unter 1.5 wird dann die Erstlaufzeit von 12 Monaten sowie die Verlängerung und Kündigungsfrist vereinbart und: "Sofern der Lieferbeginn nicht der Erste eines Monats ist, endet die Erstvertragslaufzeit zum Ende des auf den Lieferbeginn folgenden zwölften Kalendermonats."
Also einmal Annahmeerklärung und dann doch wieder Bezug auf den Lieferbeginn?
Mein Lieferbeginn ist der 01.04, da würde dann 1.4 zur Anwendung kommen, somit werde ich wohl folgendermassen vorgehen: Den Vertrag frühzeitig (werde ich Ende April machen) kündigen und, da werde ich mein Musterschreiben anpassen, mich nicht mehr auf das Ende der vereinbarten Mindest/Erstlaufzeit beziehen sondern das Enddatum des vollen Belieferungsjahres angeben und mir bestätigen lassen.
Wo steht eigentlich in diesen AGB geschrieben, daß der Turnus immer 12 Monate sein muss? Die regelmässige Verlängerung ohne Kündigung erfolgt für jeweils 12 Monate und die Frist für die Kündigung orientiert sich an diesem Zeitpunkt, warum soll der Vertrag nicht 14 Monate laufen und damit das volle Belieferungsjahr abdecken? Oder bin ich da völlig auf dem Holzweg? :-[
Didakt:
Es ist doch gar nicht so schwierig:
Wenn nach einem Lieferauftrag an einen Versorger von diesem dann aus dessen Bestätigung(en) – wie immer die auch heißen mag/mögen – (Annahmeerklärung, Auftragsbestätigung, Vertragsbestätigung, Lieferbestätigung oder „weiß der Teufel was sonst noch“) nicht eindeutig ersichtlich ist, ob die Daten des Vertragsbeginns und des Lieferbeginns kongruent sind, dann ist spätestens nach dem Eingang des Dokuments mit der Widerrufsbelehrung Handeln angesagt, und zwar dergestalt, sich die Übereinstimmung des Datums während der Widerspruchsfrist in Textform bestätigen zu lassen. Sollte dies unter Fristsetzung nicht erfolgen, ist sofort der Widerruf zu erklären. Bei vorhergegangener rechtzeitiger Kündigung beim Altversorger (8 Wochen vor Vertragsende reichen aus) dürfte es kein Problem sein, einen neuen Versorger zu beauftragen.
Kündigen sollte man mit folgendem Text immer in Schriftform mit Einschreiben-Einwurf je nach Lage des Falles
"…hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht ‒ zum Ablauf des (Datum) ‒ zum Ablauf/Ende des ersten Vertrags- und Lieferjahres, hilfsweise zum (Da-tum).“
berghaus:
@didakt
--- Zitat ---von didakt
Kündigen sollte man mit folgendem Text immer in Schriftform mit Einschreiben-Einwurf je nach Lage des Falles
"…hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden o. a. Strom-/Erdgasliefervertrag form- und fristgerecht ‒ zum Ablauf des (Datum) ‒ zum Ablauf/Ende des ersten Vertrags- und Lieferjahres, hilfsweise zum (Datum).“
--- Ende Zitat ---
Ich bin mir nicht sicher, ob bei der Formulierung "...kündige ich zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres...." im Streifall (von den Gerichten) nicht herausgelesen werden könnte, dass man für den Fall, dass der Vertragsbeginn vor dem Lieferbeginn liegt, natürlich den erstbesten (wenn auch schlechtesten) Termin, nämlich den Vertragsbeginn gemeint hat, den der Versorger natürlich freudestrahlend annimmt.
Ob meine folgende Formulierung da besser ist, stelle ich zur Diskussion:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den Stromliefervertrag für die Lieferstelle P...... 16, 59... A......., Zählernummer 10900-5067153 zum Ablauf des ersten Lieferjahres am 30.04.2017, 24:00 Uhr.
Liefer- und Vertragsbeginn war der 01.05.2016.
Ich bitte um kurzfristige Bestätigung des Eingangs der Kündigung, gerne per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
max berghaus"
Damit, meine ich, behaupte ich erstmal ganz frech, dass Vertrags- und Lieferbeginn zusammenfallen.
Die meisten AGB sind ja auch bei unverdächtigen Versorgern nicht eindeutig.
Da erst einen Vertrag abschließen und dann nachhaken und bei fehlender Antwort zu widerrufen, halte ich für unproduktiv, da man dabei auch wieder ein paar Tage in die Grundversorgung fallen könnte usw.
Im übrigen halte ich auch das Einwurfeinschreiben für unproduktiv, besonders. wenn ich dafür auch noch mit dem Auto zur Post fahren muss:
Insbesondere, nachdem die Textform für eine Kündigung gesetzlich als ausreichend erachtet worden ist, kündige ich, je nachdem wie groß die Angst vor der Unredlichkeit meines jeweiligen freundlichen Versorgers ist, per Kontaktformular, E-Mail oder E-Mail-Fax (20 Ct bei web.de), bei ganz großer Angst auch per E-Mai und Fax.
Bisher ist bei mir (ca. 30 Kündigungen) in dieser Hinsicht immer alles gut gegangen. Gibt es überhaupt Fälle, in denen der Bonus diesbezüglich verwehrt wurde und dieses von der Schlichtungsstelle oder gar Gerichten für rechtens erachtet wurde?
berghaus 16.02.17
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