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EON – Buchungschaos, Mahnwucher, Stromsperre droht jetzt – HILFE !

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bolli:

--- Zitat von: Didakt am 11. Januar 2017, 12:33:52 ---In der jetzigen Situation eine kontraproduktive Empfehlung. Der Versorger könnte/würde aus Erfahrung und Kostenersparnisgründen die Schlichtung kurzerhand durch Erhebung einer Zahlungsklage bzw. Erlass eines Mahnbescheids umgehen.
Überhaupt verwunderlich, dass bislang noch kein Mahnbescheid ergangen ist.

--- Ende Zitat ---
Könnte sein, dass das an dem Versorger "EON" liegt. Der ist mit der Zahlungsklage meines Wissens nach nicht ganz so schnell wie manche der "preiswerten Mitbewerber". Und wenn ich @Jajanka richtig verstanden habe, hätte er gar nichts dagegen, wenn DER VERSORGER das ganze Gerichtlich überprüfen lässt. Nur ER will seinem Geld nicht hinterher laufen UND er möchte keine Sperre haben. Mit dem Rest kann er (gut) leben.

Erdferkel:
@bolli: Genau so schätze ich das auch ein.

@DieAdmin: sorry für das Off-Topic mit den Finanzen, hat hier natürlich nix zu siuchen, aber hier handelt es sich m.E. eben nicht um einen Fall von "Ich brauche dringend Hilfe". Die Situation wurde ganz bewusst eskaliert, Lösungsvorschläge wurden unterbreitet und man hätte das wesentlich früher klären können. Das ganze Thema gehört eher in die Rubrik "Ich will mich mit meinem Versorger zoffen, wie wende ich die Sperre ab, zahlen könnte ich wohl..."
Damit ist die Sache doch erledigt, Sperre kann mit den von @Didakt bereitgestellten Vorschlägen abgewendet werden, und der Rest wird mit " Im Namen des Volkes " vorm Amtsgericht geklärt. Geliefert wie bestellt.

Grüsse, Erdferkel

Didakt:
@ bolli
nachr. @ Jajanka


--- Zitat von: von Ihnen unter Antwort # 25 ---Könnte sein, dass das an dem Versorger "EON" liegt. Der ist mit der Zahlungsklage meines Wissens nach nicht ganz so schnell wie manche der "preiswerten Mitbewer-ber". Und wenn ich @Jajanka richtig verstanden habe, hätte er gar nichts dagegen, wenn DER VERSORGER das ganze Gerichtlich überprüfen lässt. Nur ER will seinem Geld nicht hinterher laufen UND er möchte keine Sperre haben. Mit dem Rest kann er (gut) leben.
--- Ende Zitat ---

Wer sich mit E.ON, z. B. vormals mit E:ON Avacon Vertrieb, jahrelang auseinandergesetzt hat, weiß um die chaotischen Abläufe dort und hat dafür allenfalls nur noch ein Kopfschütteln übrig! „Schnell“ waren die nach meinen Erkenntnissen noch nie! Es dauert dort „ein wenig“, bis die automatisch gesteuerten Ausgüsse, z. B. Mahnungen, Kontierungsanpassungen und Textbausteinschreiben mangels ausreichend qualifizierter Schreiberlinge durch rationale Überlegungen und Handlungen abgelöst werden. Es scheint so, als habe sich das bis dato nicht geändert.

Der Weg ist das Ziel, besser gesagt, der richtige Weg, beileibe ist das nicht immer der kürzeste. Den richtigen Weg zu finden und einzuschlagen, ist eine Sache der individuellen Wahl und Vorgehensweise. Der User @ Jajanka hat seinen Weg doch schon aufgezeigt und beschrieben. Wenn er selbst eine gerichtliche Überprüfung will/wollte, hätte er die schon längst durch eine Feststellungsklage oder jetzt über den Weg des Antrages auf Erlass einer EV inszenieren können.

Hier im Forum wurde stets der Grundsatz gepredigt, klagen lassen und nicht selbst zu klagen. Das ist auch nach wie vor mein Petitum. Denn was ich von den „Sprüchen“ mancher AG-Richter halte, dürfte Ihnen bekannt sein. Und dazu noch: Vor Gericht und auf hoher See … . Die Kostenordnung der Schlichtungsstelle Energie hat manchen Versorger nach Einschaltung der SE zum Nachteil des beschwerdeführenden Verbrauchers erst als Folge davon zur Klage/zum Mahnbescheid geführt, weil für den EVU effizienter und evtl. auch billiger. Insofern ist die SE für mich je nach Lage des Falles und der Zweckmäßigkeit u. a. nur „ein“ Mittel zur Problemlösung. Vorliegend nicht meine Empfehlung, sondern zunächst eher eine außergerichtliche Lösung anzustreben.

Noch ein paar kritische Anmerkungen: In vorliegender Sache hat der betroffene User selbst kaum Trümpfe in der Hand, die Dinge dabei viel zu lange schleifen lassen und an seiner widerstrebenden Haltung gegen zu hohe Mahngebühren festgehalten. Darüber kann man trefflich streiten, siehe u. a. aber hier und auch die einschlägigen AGB-Bestimmungen unter den Ziff. 9. u. 11.. Eine frühe Einschaltung der E.ON-Geschäftsleitung und vor allem der Schlichtungsstelle des Versorgers wären ein gangbarer Weg gewesen, um diesen Schlamassel zu beenden. Den Schlichtungsstellen der Versorger wird hinsichtlich der Lösung von Problemen viel zu wenig Beachtung geschenkt. Dort arbeiten Entscheider, denen geht es vordergründig um „Schlichtungen“ und Streitbeilegungen unter weitestgehender Rückstellung ökonomischer Aspekte.

Erdferkel:

--- Zitat von: Didakt am 11. Januar 2017, 17:51:38 ---  Vorgehensweise. Der User @ Jajanka hat seinen Weg doch schon aufgezeigt...

.... Vorliegend nicht meine Empfehlung, sondern zunächst eher eine außergerichtliche Lösung anzustreben.

Noch ein paar kritische Anmerkungen: In vorliegender Sache hat der betroffene User selbst kaum Trümpfe in der Hand, die Dinge dabei viel zu lange schleifen...

--- Ende Zitat ---

Genau deswegen würde ich jetzt noch die Schlichtungsstelle einschalten, dann hab ich es wenigstens - nachweisbar- aussergerichtlich versucht, auch wenn die Schlichtung durch den Versorger verhindert wird. Das wäre dann vor Gericht zwar kein hoher Trumpf, aber man steht  immerhin nicht nur mit Luschen auf der Kralle da. So in den Prozess, und der wird kommen, zu gehen ist m.E. mehr als heikel, das kann ganz böse enden.

Didakt:
@ Erdferkel


--- Zitat von: von Ihnen ---…Genau deswegen würde ich jetzt noch die Schlichtungsstelle einschalten, dann hab ich es wenigstens - nachweisbar- aussergerichtlich versucht, auch wenn die Schlichtung durch den Versorger verhindert wird.
--- Ende Zitat ---

Die SSE orientiert sich bei der Abwicklung des Schlichtungsverfahrens weitgehend am Zivilverfahrensrecht, das u. a. in der ZPO geregelt ist, und zwar durch sehr erfahrene Richter a. D.

Mal ganz abgesehen von der fraglichen Zweckmäßigkeit, wenn Sie so sicher sind, dass der Schlichtungsantrag angesichts des gegebenen Sachverhalts überhaupt angenommen wird, dann dürfte es Ihnen ja nicht schwerfallen, hier beispielhaft den Beschwerdegrund und das Beschwerdeziel des Antrags zu formulieren und mit den für den vermeintlichen Anspruch maßgeblichen Rechtsbestimmungen/Rechtsgrundlagen zu begründen. Wogegen hat der Versorger denn verstoßen? Gegen das Vertragsrecht, gegen seine AGB, gegen die guten Sitten womöglich, gegen Treu und Glauben, ist ihm Betrug vorzuwerfen oder was? Ziemliches dünnes Eis, auf dem Sie sich da mit Ihrem Vorschlag bewegen! Und das allerneueste wäre es, wenn Richter in diesem Zusammenhang vorgelegte Excel-Tabellen überprüften/Jahresverbrauchsabrechnungen nachrechneten.

Ein kleiner, aber feiner Unterschied:
Im Gegensatz dazu ginge es bei der Abwehr der angedrohten Stromsperre mittels eines Antrags auf Erlass einer EV noch nicht um eine Urteilsfindung in der Hauptsache, sondern um eine Begründung/rechtliche Wertung der akuten Lage unter Abwägung der Verhältnismäßigkeiten:
Selbst wenn eine Zahlungsverpflichtung des Antragstellers bestünde, so ist hier keine Versorgungseinstellung vorzunehmen, da die Folgen der Einstellung bei anhaltend kalter Witterung für den Antragsteller im Vergleich zu dem Interesse der Antragsgegnerin an der Eintreibung vermeintlicher Forderungen außer Verhältnis stehen. Der Antragsteller hat sich über mehrere Monate als kooperativ gezeigt, die Sachlage aufzuklären. Er hat bis auf einen kleinen begründeten/nachvollziehbaren zeitlich begrenzten Ausrutscher stets pünktlich und in voller Höhe seine Nachzahlung/Abschläge/Rechnungen bezahlt. Die Vermutung liegt nahe, dass es zudem bei der Kontierung der Einzahlungen beim Versorger zu Fehlern gekommen ist, die diesen Rechtsstreit mit ausgelöst haben. Diese lösbaren Probleme dürfen nicht dazu führen, dass der Antragsteller bei dieser kalten Witterung von Stromversorgung abgeschnit-ten ist.

Schließlich: Dies ist in dieser Sache mein letzter Beitrag. Mehr ist dazu nicht mehr zu sagen.

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