@Wartifan:
Verweisen Sie doch die GASAG einmal darauf, dass das Berliner Kammergericht inzwischen § 315 BGB den Vorrang vor § 30 AVBGasV einräumt, Entscheidung vom 15.02.2005, 7 U 140/04, und dass das von der GASAG zitierte Urteil des LG Berlin daher wohl zweitinstanzlich nicht zu halten gewesen wäre.
Im Übrigen: Was interessiert uns das Landgericht Berlin, wenn doch der Bundesgerichtshof eine klare Linie hat. Sie können sich jede weitere Korrespondenz mit der GASAG sparen, bis vielleicht auf den Punkt, dass Sie auch gegenüber der kommenden Preiserhöhung die Einrede des § 315 BGB erheben und dass Sie bei Ihrem rechtlichen Standpunkt bleiben.
Wenn die GASAG der Meinung ist, dass Ihre Forderungen berechtigt ist, dann soll sie eben gegen Sie klagen. Legt die GASAG dann tatsächlich ihre Kalkulation im Prozess offen, können Sie die Forderung dann unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) anerkennen. Dann zahlen Sie nur den eingeklagten Betrag.
So einfach ist das.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks