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Autor Thema: GASAG:\"Zurückbeh. v. Zahlg. unberechtigt\" - Was tu  (Gelesen 5465 mal)

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Offline wartifan

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GASAG:\"Zurückbeh. v. Zahlg. unberechtigt\" - Was tu
« am: 10. Dezember 2005, 22:50:06 »
Die GASAG schreibt mir nun nach fast einem Jahr, ich hätte soundsoviel Rückstand, Verzugszinsen wären fällig und die Unbilligkeit würde nicht bedeuten, daß ich Zahlungen zurückhalten dürfe nach \"inzwischen ergangener Rechtssprechung\".
Ich solle doch Klagen nach § 30AVBGasV. Außerdem wird ein LG Urteil 14.Juni 2005,20 O 450/04 angeführt.
Wie soll ich mich verhalten?Zumal ja die nächste Erhöung vor der Tür steht. :(

Offline Pelikan

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GASAG:\"Zurückbeh. v. Zahlg. unberechtigt\" - Was tu
« Antwort #1 am: 11. Dezember 2005, 01:15:57 »
moin moin,

schon mal das angegebene Urteil gelesen?
Es wurde offenbar überhaupt nicht gezahlt. Es scheint auch keine brauchbare Verteidigung gegeben zu haben.
Auch wurde die Klage bis auf die Zahlung auch abgewiesen.

Was soll eine Klage nach §30 AVBGasV bringen???
Ausserdem läst man sich verklagen, wenn die GASAG dazu nur den Mut hätte.

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline wartifan

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GASAG:\"Zurückbeh. v. Zahlg. unberechtigt\" - Was tu
« Antwort #2 am: 11. Dezember 2005, 12:57:24 »
Nein habe das Urteil nicht gelesen, Brief kam ja erst gestern.

Frage: wie soll ich denn darauf nun reagieren. \"Gar nicht\" erscheint mir auch nicht die beste Wahl. Irgendwas muß ich den GASAG-Leutchen doch schreiben. :(

Offline Graf Koks

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GASAG:\"Zurückbeh. v. Zahlg. unberechtigt\" - Was tu
« Antwort #3 am: 11. Dezember 2005, 14:20:00 »
@Wartifan:

Verweisen Sie doch die GASAG einmal darauf, dass das Berliner Kammergericht inzwischen § 315 BGB den Vorrang vor § 30 AVBGasV einräumt, Entscheidung vom 15.02.2005, 7 U 140/04, und dass das von der GASAG zitierte Urteil des LG Berlin daher wohl zweitinstanzlich nicht zu halten gewesen wäre.  

Im Übrigen: Was interessiert uns das Landgericht Berlin, wenn doch der Bundesgerichtshof eine klare Linie hat.  Sie können sich jede weitere Korrespondenz mit der GASAG sparen, bis vielleicht auf den Punkt, dass Sie auch gegenüber der kommenden Preiserhöhung die Einrede des § 315 BGB erheben und dass Sie bei Ihrem rechtlichen Standpunkt bleiben.

Wenn die GASAG der Meinung ist, dass Ihre Forderungen berechtigt ist, dann soll sie eben gegen Sie klagen.  Legt die GASAG dann tatsächlich ihre Kalkulation im Prozess offen, können Sie die Forderung dann unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) anerkennen. Dann zahlen Sie nur den eingeklagten Betrag.

So einfach ist das.  


M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

Offline wartifan

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GASAG:\"Zurückbeh. v. Zahlg. unberechtigt\" - Was tu
« Antwort #4 am: 11. Dezember 2005, 18:33:28 »
Danke für den Tip, hört sich sehr solide an, werd ich also so in der Art machen. :D
Naja, Klagen werden die nicht, das wär ja ne schöne Sache für die Presse. :wink:

 

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