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365 AG - Schaden minimieren

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xeratat:
Hallo liebes Forum,

ich habe blauäugig über Verivox ein Stromvertrag mit fixem Sofortbonus & prozentualen Schlussbonus mit der 365 AG abgeschlossen - dabei habe ich mich wohl von den Verivox Bewertungen blenden lassen.
 - Lieferbeginn Ende September 2016
 - Sofortbonus Ende November fällig
 - 15% Endbonus
 - 2000 kWh voraussichtlicher Verbrauch
 - ca 55€ Abschlag, vermutlich auf 11 Monate kalkuliert.

Nachdem der Sofortbonus nicht fristgerecht eingetroffen ist habe ich mich den genauer mit dem Unternehmen beschäftigt und habe die bekannten Horrorgeschichten hier im Forum und auf Reclabox etc. entdeckt.

Folgendes treibt mich um:
 - Der Sofortbonus wurde bis jetzt nicht beglichen. Auf Mahnung per Email wurde von 365 eine "umgehende Zahlung" zugesagt - hier läuft noch eine von mir gesetzte Frist bis Mitte nächster Woche.
- Da ich von einer Wohnung mit elekrischer Warmwasserzubereitung in eine Wohnung mit Warmwasser per Gas umgezogen bin, konnte ich meinen Stromverbrauch nicht einschätzen - tatsächlich liegt er wohl (Messung über das letzte viertel Jahr) eher bei 1.500kWh als bei 2.000kWh.
- Aufgrund des Geschäftsgebaren der 365 AG (verlorene Verrechnungsschecks etc.) habe ich Sorgen, meine wegen dem niedrigeren Stromverbrauches zuviel gezahlte Abschläge sowie den Endbonus jemals zurück zu erhalten.

Ich möchte nun Maßnahmen treffen, um einen potentiellen Schaden zu minimieren. Folgende Möglichkeiten schweben mir vor:

- Baldmöglichst Abschlagsanpassung gem. § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV fordern
- Alternativ: Nach Hälfte des Belieferungszeitraums kostenpflichtige Zwischenabrechnung beantragen, bei Nichtzahlung der überschüssigen Beiträge Aufrechnung erklären
- Wegen dem nicht gezahlten Sofortbonus nach Ablauf der Frist die Schlichtungsstelle Energie beauftragen. Ggf auch versuchen hieraus eine Kündigung aus wichtigem Grund nach §314 BGB zu Begründen.

Hat vielleicht einer der Experten im Forum Vorschläge wie ich vorgehen könnte?

Vielen Dank schon einmal für jede Hilfe,

xeratat

Erdferkel:
Hallo xeratat,
ich hatte ähnliche Bedenken und musste meine Ansprüche nachdrücklich und letztlich auch mit Unterstützung der Schlichtungsstelle durchsetzen, aber das war erfolgreich. Solange die 365ag nicht insolvent wird kriegt man seine Kohle auch wieder.
Ich würde da erstmal auch wie von Ihnen beschrieben vorgehen, das ist kein Pakettarif über 2000Kwh, sondern wird nach Verbrauch abgerechnet?
-Die Abschlagsanpassung sollten Sie am besten sofort anhand des tatsächlichen Verbrauchs einfordern und das dann bei Nchtberücksichtigung gleich mit ins Schlichtungsverfahren zum Spfortbonus einbringen, das geht problemlos.

-Keinesfalls würde ich eine kostenpflichtige Zwischenabrechnung beantragen!

-Wenn Sie insgesamt mit den Vertragsbedingungen einverstanden sind würde ich den Vertrag weiterlaufen lassen, wie sind die genauen Bonussummen, 15% verbrauchsabhängiger Endbonus, wieviel Sofortbonus und wieviele Abschläge?
Ich zahle momentan unterm Strich ca. 21ct/Kwh bei 2500 Kwh Verbrauch in einem Normalen Vertrag.
V-Schecks sollten Sie nicht akzeptieren wenn in den AGB nicht ausdrücklich vereinbart, ich habe auf Überweisung bestanden.
Über Aufrechnung und Rückbuchung von Lastschriften kann man notfalls später nachdenken, mit der Schlichtungstelle drohen bringt auch nichts, die schalten Sie einfach nach 4 Wochen ein und fertig.
Dokumentieren Sie die Korrespondenz, mail cc an sich selbst und als .pdf speichern oder Schreiben per Fax, geht ja noch nicht um Fristen, aber dann sind Sie gerüstet für die Schlichtung.
Viel Erfolg, Erdferkel

PowerPlay:
Hallo xeratat,

ich teile die Einschätzung von Erdferkel. Zusätzlich könnte man dem Unternehmen vorschlagen, die Zählerstände monatlich zu übermitteln, wenn es nicht auf geringere Abschlagszahlungen eingehen möchte. Anhand der Verbrauchszahlen wird dann die Abschlagszahlung neu festgesetzt. Die tatsächlichen Verbräuche darf der Stromanbieter nicht ignorieren. ´

Viel Erfolg!

@ Erdferkel: Ich habe auch auf Überweisung bestanden, aber es ist nichts passiert. Hast du Tipps für mich?

xeratat:
Hallo Erdferkel, Hallo Powerplay,

vielen Dank schon einmal für die Antworten! Das vorgeschlagene Vorgehen hört sich vernünftig an. Ich werde heute die Anpassung der Abschlagszahlung einfordern, so dass ich ggf. nach vier Wochen die Schlichtungsstelle wegen Sofortbonus und dem Abschlag einschalten kann. Es handelt sich um einen Standardtarif ohne Paket o.ä. - der Versorger sollte also drauf eingehen müssen. Hier noch die Vertragsdaten für Erdferkel:

--- Zitat ---Tarif: Arbeitspreis: 24,95 Cent/kWh
Spar Klassik Premium Grundpreis: 4,30 €/Monat
Preisgarantie: 12 Monate
Vertragslaufzeit: 12 Monate
Kündigungsfrist: 6 Wochen zum Vertragsende
Vertragsverlängerung: 12 Monate
Sofortbonus: 80,00 €
Auszahlungszeitpunkt 60 Tage ab Belieferungsbeginn, bei rückwirkender Belieferung ab Erhalt der Lieferbestätigung.
Bonus: 15 %
Abschlagsbetrag: 55,00 € / Monat
Voraussichtliche kWh: 2200
Geschätze kWh Gestern: 1550

--- Ende Zitat ---

2200kWh * 24,95ct = 548,90€
4,30€ * 12  =51,60€
Gesamtsumme = 600,50€ / 11 = 54,60€ -> Der Abschlag ist wohl auf 11x bemessen, auch wenn es hiervon keine Angabe von 365/immergrün gibt.

Vielen Dank schon einmal an alle im Forum die hier weiterhelfen. Weitere Entwicklungenw erde ich hier in diesem Thread dokumentieren.

Viele Grüße

Didakt:
@ xeratat

Ihr geplantes Vorgehen halte ich für verfrüht. Aus meiner Sicht werden Sie damit jetzt noch keinen Erfolg haben, da Ihre Belieferung erst gut 2 Monate läuft und sich aufgrund des aktuellen Zählerstandes daraus eine glaubwürdige und nachvollziehbare Verbrauchsprognose bis zum Vertragsablauf noch nicht begründen lässt.

Ihre Einforderung des Sofortbonus können Sie separat verfolgen.

Grundsätzliches:
Die von den Energieversorgern festgelegten Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas müssen sich gemäß § 41 (2) EnWG am mutmaßlichen Verbrauch bzw. am Vorjahresverbrauch des Kunden orientieren. Der Ansatz überhöhter Abschläge ist unzulässig (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14).

Und:
Vorliegend gilt nicht – wie von Ihnen ausgeführt – § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV, sondern es gelten die in den Sondervertrag einbezogenen AGB Nr. 10 des Versorgers sowie EnWG § 41 (2) S. 3.

Warten Sie den geeigneten Zeitpunkt ab (etwa bis Monat März/April 2017) und schreiben Sie dann dem Versorger folgendes:

Viel Erfolg!

Edit: Textbausteine gelöscht.

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