Energiepreis-Protest > FUXX - Die Sparenergie

Kündigung "zu spät"

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Didakt:
@ flowrida


--- Zitat von: Ihnen ---... Meine Lust einen derart hohen Betrag für das letzte halbe Jahr zu bezahlen ist natürlich gering, die Frage ist nur: Was kann ich tun?
Nach jetzigem Stand bleibt mir nur, das neue Angebot zu akzeptieren und ab 1.4. wieder weniger zu zahlen.
--- Ende Zitat ---

Sie können einiges zur erfolgreichen Abwendung Ihres Problems tun, vor allem, dem Versorger in der richtigen Form „die Leviten lesen“, keine Preiserhöhung akzeptieren und auch das neuerliche Angebot für den Zeitraum ab 1.4. strikt ablehnen. Über das „Wie“ können wir ja noch korrespondieren. Der Tenor jedenfalls ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen. Allerdings wäre das nur hilfreich, wenn sich Ihre Einstellung nicht mit der des Users in der Antwort #16 weiter oben deckt.

Zunächst stellt sich aber auch die grundsätzliche Frage, ob Sie für das 1. Vertragsjahr eine korrekte Jahresverbrauchsabrechnung erhalten haben. War daraus evtl. die Preiserhöhung für das 2. Vertragsjahr ersichtlich, sodass Sie schon eher dagegen hätten einschreiten können?

Grundsätzliches: Die Rechtswirksamkeit der fraglichen Preismaßnahmen ist zu bestreiten. Sie erfolgten aus den hier im Forum schon vielfach genannten Gründen rechtsgrundlos. Unter anderem allein schon deshalb, weil Ihnen ein Preisinformationschreiben über die Anpassung/Erhöhung des Arbeits-/Grundpreises ab […] nicht zeitgerecht zugegangen ist. Für den Zugangsnachweis ist der Versorger beweispflichtig. Die Preisanpassung ist Ihnen ja erst jetzt durch die festgestellten Ungereimtheiten bewusst geworden und nicht gezielt in der gesetzlich nach § 41 (3) EGNW vorgeschriebenen Form mit Hinweis auf das damit verbundene Sonderkündigungsrecht zur Kenntnis gelangt.

Ob im Übrigen die genannte, Ihnen  nachträglich/erst jetzt zugegangene Preismitteilung den in den einschlägigen Rechtsbestimmungen vorgegebenen Transparenzanforderungen genügt und die verwendete Preisanpassungsklausel des Versorgers in seinen AGB Rechtswirksamkeit entfaltet, ist deshalb zunächst von nachrangiger Bedeutung. Dafür dürfte allerdings das Urteil des LG Düsseldorf v. 08.12.2015, Az. 12 O 177/14, von Relevanz sein, das dem Versorger sicherlich bekannt ist. Damit ist nunmehr das Versteck-spiel um Preiserhöhungen aus der Welt geschafft und der oftmals vorgenommenen verschleierten Infor-mation über Preiserhöhungen endlich ein Ende gesetzt.
Das Angebot einer rückwirkenden oder vorgreifenden teilweisen Preisreduzierung des Versorgers – für Sie de facto ja doch eine Preisanhebung – ist aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen.

Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten (Pacta sunt servanda). Sollte es zu keiner einvernehmlichen Einigung kommen, ist darauf hinzuweisen, dass die ursprünglichen vertraglichen Preis-konditionen nach wie vor für den rückliegenden wie auch für den aktuellen Verbrauchszeitraum gelten und auch bei künftigen Abrechnungen anzuwenden sind.

Akzeptabel wäre für Sie zu dem nur ein jetzt sofort in Anspruch zu nehmendes bedingungsloses Sonderkündigungsrecht zum [Datum] unter der Voraussetzung, das Ihnen bis dahin ein reibungsloser Versor-gerwechsel ohne Rückfall in eine zeitweise Ersatzversorgung möglich ist und der von Ihnen bis dato verbrauchte Strom nach den ursprünglichen vertraglichen Preiskonditionen abgerechnet wird.

flowrida:
Hallo und Danke für eure Antworten.

Ich habe mir nun meine Rechnung vom Herbst 2017 nochmals komplett durchgelesen.
Auf Seite 4 von 4 im untersten Abschnitt im kleingeschriebenen, unter irgendwelchen Haftungs- und Entschädigungsregelungen steht mein erhöhter Arbeitspreis, jedoch nicht das er erhöht wird, sondern lediglich "Ihr aktueller Arbeitspreis beträgt xx
cent/kWh".
Der vor 2 Tagen nachgereichte Brief ist 7 Tage später datiert und beinhaltet bereits die Zweite Preisanpassung.

Mein Brief wurde laut Kopfzeile per 'Premiumadress Basis Brief' mit einem QR-Code und einer mit Rauten eingerahmten 10-stelligen Nummer versendet. Kann man dies darüber nachvollziehen? Ich denke nicht, Fuxx bezog sich nämlich darauf, indem sie mir damit erzählen wollten, ich würde damit sehen können, der Brief wäre auf jeden Fall versendet worden.

Dann werde ich den vorhandenen Vertrag nun mit Bezug auf das Sonderkündigungsrecht kündigen.
Mir wird allerdings nicht klar, wo mich Fuxx auf die erste Preiserhöhung aufmerksam gemacht haben soll, da wie oben erwähnt in der Rechnung nirgends eine Erhöhung erwähnt wurde, sondern einfach ein aktueller Arbeitspreis ausgeschrieben wurde und ich auch dafür keinen Brief nachgereicht bekommen habe.

bolli:
Die in der Rechnung mitgeteilte "Preiserhöhung" (der neue Arbeitspreis) verstößt mit ziemlicher Sicherheit gegen das sogenannte Transparenzgebot, welches sich aus § 41 Abs. 3 EnWG ergibt. (siehe auch u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016, Az. I-20 U 37/16) und dürfte damit unwirksam sein. Bezüglich des angeblich versandten Briefes gilt das schon gesagte, dass der Versorger den ZUGANG beim Kunden nachweisen muss.

flowrida:
Ich habe ein Kündigungsschreiben per E-Mail mit Bezug auf das Sonderkündigungsrechtes zum 01.05. versandt und dabei angegeben, dass die ursprünglichen Preiskonditionen geltend sind.
Gilt dies im Hinblick auf die Schlichtungsstelle oder muss ich das gleiche per Einschreiben versenden?

bolli:
Gegenüber der Schlichtungsstelle wird die Email reichen. Wenn Sie aber später in einem gerichtlichen Verfahren den Zugang der Kündigung beim Versorger nachweisen müssen, sieht das anders aus. Wenn Sie keine Mailreaktion des Versorgers haben, aus der hervorgeht, dass er die Mail mit der Kündigung erhalten hat, könnte das Probleme geben. Insofern ist halt die Frage, ob man deshalb jetzt an den 2,85 EUR (incl. Briefporto) sparen sollte.

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