Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Anwaltskosten
userD0010:
@Erdferkel
Falsch, nicht vom Gericht wurde plötz6lich und entgegen früherer Aussagen vom RA zur Rücknahme geraten. Der RA hat nachweislich falschen Vortrag dem Gericht gemacht und deutlich erklärt, dass die ursprünglichen Einwände, die von "Ihnen" erhoben worden sind, wieder aufleben und der Einwand auf § 315 BGB somit uneingeschränkt bestehen bliebe.
Ist das bitte nur eine Einschätzung, Sterndeuterei oder als was soll man eine derartige Anwaltsaussage werten?
Diese Einschätzung verkündete der RA VOR Erstellen der Berufungsschrift und ich werte das als Versprechen zur Erlangung eines Mandates.
Ähnlich so, als wenn ein Automobilhersteller sein Dieselauto als Abgasfrei beschreibt.
Erdferkel:
Sorry, ich steig nicht ganz durch.
Klar, negatives Urteil kassiert. Danach Besprechung mit Ra über weitere Strategie, Berufung ja oder nein, Abwägen von Nutzen und Risiken. Und dann hat der Ra geraten doch lieber die Finger davon zu lassen? Wann kam die Äusserung des Gerichtes dass keine Erfolgsaussichten bestehen?
Kein Anwalt wird irgendwelche Versprechen abgeben, teilweise urteilen verschiedene Gerichte, sogar verschiedene Kammern eines Gerichtes bei identischen Voraussetzungen unterschiedlich, kann man auch ne Münze schmeissen -ist teilweise billiger.
userD0010:
@Erdferkel
Danach Besprechung mit Ra über weitere Strategie FALSCH
Berufung ja Lediglich Schriftverkehr mit RA inkl. negat. Urteil, Angebot RA ...würde ich übernehmen
Abwägen von Nutzen und Risiken nicht erfolgt
Und dann hat der Ra geraten doch lieber die Finger davon zu lassen Leider nicht !!!!
Wann kam die Äusserung des Gerichtes nie, lediglich vom RA, nachdem er Berufung beantragt hat
Kein Anwalt wird irgendwelche Versprechen abgeben was heisst denn dann folgender Text: ""...das wiederum hat zur Folge, dass die ursprünglichen Einwände, die von Ihnen erhoben worden sind, wieder aufleben. Der Einwand aus § 315 BGB bleibt somit uneingeschränkt bestehen...."
berghaus:
@h.terbeck
Soweit ich Ihren Fall verfolgt habe, hatten Sie bis 2015 (?) einen RWE-Gassondervertrag von 1990 (?), der 2010 (?) gekündigt und seitdem in der Grundversorgung abgerechnet wurde. Erster Widerspruch 2006 mit der Folge, dass nach der Fristenlösung der Preis von 2003 gilt und von der RWE im AG-Prozess auch wohl nur noch verlangt wurde (wie bei mir).
Das AG hatte entschieden, dass die Kündigung der RWE wirksam sei, weil der § 174 BGB hier nicht anwendbar sei.
Die Frage, ob Ihr (hilfsweiser) Einwand nach § 315 BGB bei der Preisfrage irgendetwas bewirke, weil Sie demnach ja ab 2010 (?) Tarifkunde waren, wurde wohl in dem Urteil des AG nicht behandelt.
Fragen:
Haben Sie für die Berufung den Anwalt gewechselt?
Was steht in der Berufungsschrift?
Hat es einen LG-Gerichtstermin gegeben?
berghaus 22.08.16
userD0010:
@Berghaus
Vom EVU wurde in den bisherigen Verhandlungen gelogen, dass sich die Balken bogen. Mir war bis dato unbekannt, dass im Gegensatz zu den mir präsentierten Jahresabrechnungen und den darauf basierenden Forderungssummen eine sog. Preisfestlegung als Grundlage für eine Forderungshöhe behauptet und vom Richter wohl auch akzeptiert wurden. Fristenlösung unbekannt und unbeachtet. Die Basis für ein einseitiges Rechtsgeschäft tangierte das "hohe" Gericht auch nicht. Es blieb dabei, dass eines der zwei in einem Umschlag verschickten Schreiben unbekannt war.
Der § 315 BGB spielte überhaupt keine Rolle, auch der jährl. vorgetragene Einwand fand keine Beachtung.
Antworten:
Für die Berufung habe ich einen angebl. höchstversierten RA in Anspruch genommen, der szt. einen ähnl. Fall bis zum EUGH geführt hat und der voller Euphorie meinen Fall übernahm. Zwar brachte er ohne Abstimmung mit mir in seiner Berufungsschrift im Falle Gas etwas durcheinander und behauptete, dass die Belieferung in der Grundversorgung erfolgt sei. Meine Kritik dazu blieb offenbar unbeachtet, zumindest gab es nichts dazu zu lesen. Auch der Hinweis auf § 315 BGB war nicht vorhanden.
Einen LG Termin gab es nicht. Vielmehr erhielt ich ein Schreiben seines "Anwaltskollegen", dass der Fall wohl vom LG nicht positiv beschieden würde.
Das war dann das Ende.
Resumé:
Wohl nicht allzu lohnend, der Fall, zu mühsam in der Bearbeitung, vll. meinerseits auch etwas kritisch begleitet (Beispiel Vertragsgrundlage).
Wenn ich all die Hurra-Veröffentlichungen über BGB Entscheidungen lese, frage ich mich, ob mein Fall auf einem anderen Planeten zu finden war.
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