Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Anwaltskosten
Black:
Ein Rechtsanwalt muss für berufliche Beratungsfehler einstehen und besitzt hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung. Ob tatsächlich ein Haftungsfall vorliegt, muss sich dann zeigen. Allein der Umstand, dass der Rechtsstreit nicht wie gewünscht ausgegangen ist, stellt aber noch keinen Haftungsfall dar.
--- Zitat von: h.terbeck am 22. August 2016, 15:45:36 ---Einen LG Termin gab es nicht. Vielmehr erhielt ich ein Schreiben seines "Anwaltskollegen", dass der Fall wohl vom LG nicht positiv beschieden würde.
Das war dann das Ende.
--- Ende Zitat ---
Sie haben also selber die Berufung zurückgenommen?
Martinus11:
Wie man an den Schilderungen hier sieht, kommt es bei einem Rechtsstreit mit Unterstützung durch einen RA nicht nur auf die Fachkompetenz an...
Man bildet ein Team, eine Geschäftsbeziehung und das muss "zusammenpassen". Gibt doch den Spruch, dass der größe potentielle Feind des RA sein eigener Mandant ist. Das gilt auch umgekehrt.
berghaus:
--- Zitat ---von h.terbeck in Antwort #10
............... Mir war bis dato unbekannt, dass im Gegensatz zu den mir präsentierten Jahresabrechnungen und den darauf basierenden Forderungssummen eine sog. Preisfestlegung als Grundlage für eine Forderungshöhe behauptet und vom Richter wohl auch akzeptiert wurden. Fristenlösung unbekannt und unbeachtet.
--- Ende Zitat ---
@h.terbeck
Das mag ich fast nicht glauben, wo Sie doch schon so lange dabei sind!
Die Fristenlösung ist doch schon ein schöner Erfolg der Rebellion oder des 'Preiskampfes', wie Sie es nennen.
Die Anwendung des Preises von 1975 (wie ich) oder von 1990 (wie Sie) bis zum Jahr 2014 zu verlangen, ist ja auch ganz schön unverschämt, aber man kann es ja mal versuchen.
Bei mir führte die Fristenlösung dazu, dass die RWE von in sieben Jahren nicht bezahlten Gasjahresrechnungsbeträgen von 12.000 € bei der Klageerhebung wegen Verjährung und eben wegen der Fristenlösung (Preis von 2003 für alle Rechnungen) nur noch 7.000 € haben wollte und im Gesamtergebnis (LG und OLG) rd. 5.000 € bekam.
In die Prozesse bin ich dann mit RSV so reingeschlittert, habe aber weit entfernt von den Gerichtsorten (daher neben Selbstbeteiligung noch Fahrtkosten) eine Anwältin gefunden, mit der ich hauptsächlich per E-Mail wunderbar zusammengearbeitet habe. Da gingen vor der Absendung einer Klageerwiderungsschrift (mindestens je drei bei LG und OLG im schriftlichen Vorverfahren) bis zu fünf E-Mails hin und her, bis es passte. Das hat ihr und mir Spaß gemacht.
Ergebnis: LG zu 80 % verloren (Preis von 1975 oder auch 1998 kam nicht zur Anwendung und wurde auch in der Berufung nicht mehr verfolgt), OLG zu 60 % gewonnen. Es ging (mir) nicht ums Geld, sondern um die Klärung von Fragen, wie Verjährung, Schriftlichkeit (gefühlte Tinte) bei der Kündigung und vor allem der Aufrechnungsmöglichkeiten.
berghaus 31.08.16
Black:
--- Zitat von: berghaus am 31. August 2016, 12:44:22 ---
Es ging (mir) nicht ums Geld, sondern um die Klärung von Fragen, wie Verjährung, Schriftlichkeit (gefühlte Tinte) bei der Kündigung und vor allem der Aufrechnungsmöglichkeiten.
berghaus 31.08.16
--- Ende Zitat ---
Wie hat das Gericht zum Thema Schriftlichkeit (gefühlte Tinte) bei der Kündigung entschieden?
userD0010:
@Black
@Berghaus
Antwort: N I X, das besagte Thema hat keinen der Robenträger interessiert
Wie hat das Gericht zum Thema Schriftlichkeit (gefühlte Tinte) bei der Kündigung entschieden?
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