Auch wenn die Angaben etwas dürftig sind, steht zu vermuten, dass es wohl eher schlecht aussieht.
Auf ein Urteil in der 2. Instanz im Zivilrecht ist nur die Revision beim BGH möglich, dieses aber auch nur, wenn sie durch das Berufungsgericht zugelassen ist, weil der Fall "grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert", was hier augenscheinlich nicht erfolgt ist.
Alternativ wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH möglich, die aber gem. § 26 Nr. 8 EGZPO nur bei einem Streitwert von über 20.000,- EUR UND wenn der Fall aus Sicht des BGH "grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert" (§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO,) zulässig ist.
Meine Vermutung ist diesbezüglich ob des Klagegegenstandes, dass diese Summe wohl eher nicht überschritten wird, unabhängig davon, was der BGH zu dem Fall sagt.
Damit wäre kein weiteres Rechtsmittel gegen das LG-Urteil möglich und die anderen Fragen hinfällig.
Sollte die 20.000,- EUR Grenze (die derzeit als Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 gilt) wider erwarten doch überschritten werden, sollte man sich § 544 ZPO anschauen.