Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wechsel von Sondervertrag in Grundversorgung, welcher Preis bei Unbilligkeit?
berghaus:
--- Zitat ---Schön, wenn man RR-E-ft auf seiner Seite weiß.
--- Ende Zitat ---
Was ist da schön dran, wenn er seine Meinung und unsere nicht durchsetzen kann?
Kostet nur!
Und die Fahrtkosten externer Anwälte bezahlt weder die RSV noch die Gegenseite im Gewinnfall.
Und auch nicht die frei zu vereinbarenden Extragebühren für die (zugegeben) aufwendigen Energieprotestfälle.
berghaus 08.09.16
Martinus11:
Was wen wie viel kostet, würde ich nicht so pauschal beurteilen. Vor einem AG mag es mit einer guten Beratung getan sein.
Nicht immer bekommt man gleich sein Recht, das Leben ist kein Wunschladen, aber mit einer gut begründeten, sinnvollen Meinung auf seiner Seite fühlt man sich schon mal wohl. Zumal es noch andere Trümpfe geben mag. Jeder Fall ist etwas anders.
Übrigens, wollen Sie das betreffende Amtsgericht in der Angelegenheit http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.0.html nicht mal per PM bzw. Mail nennen, weil Sie befürchten, ich könne etwas Wichtiges öffentlich verraten?
bolli:
--- Zitat von: Martinus11 am 08. September 2016, 13:23:01 ---Habe mir gestern lange den Kopf zerbrochen, wie es sein kann, dass hier im Forum immer der BGH zitiert wird, der nach ordentlicher Kündigung und stillschweigend-konkludenter Einstufung in die Grundversorgung einen dort "vereinbarten Anfangspreis" sieht.
Ich meine, wenn mit Ausnahme des wie bisher getätigten Gasbezugs alles andere dagegen spricht, wie kann man da auf eine "Vereinbarung" gem. §133, 157 BGB kommen:
-einseitige Kündigung durch das EVU
-"automatisches" Entstehen eines Grundversorgungsvertrages, ohne "Angebot"
-gesetzliche einseitige Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gemäß §36 EnWG
-konsequente Widersprüche nicht nur gegen Kündigung und Einstufung, sondern auch gegen alle Jahresabrechnungen und weiteren Preiserhöhungen
-nach wie vor nur gekürzten Preis aus der Zeit vorher gezahlt
-höherer Preis in der GV als im vorherigen Tarif
-zum damaligen Zeitpunkt (2010) faktisch noch kaum Wettbewerb
Schön, wenn man RR-E-ft auf seiner Seite weiß.
--- Ende Zitat ---
Das gilt aber wohl nicht für alle Punkte auf Ihrer Liste.
Ziemlich unstrittig ist (mittlerweile), dass der Versorger Sie aus einem (Alt-)Sondervertrag ORDENTLICH kündigen darf. Wie soll er sich sonst aus Verträgen mit fehlerhaften/unwirksamen Preisanpassungsklauseln in seinen AGB lösen können.
Ebenso unstrittig ist es wohl, dass man alleine durch Entnahme von Gas/Strom aus dem öffentlichen Netz konkludent eine Vertragsbeziehung eingeht. Eines individuellen Angebotes bedarf es nicht, da die Preise der GV ja öffentlich bekannt gemacht sind und insofern ein Angebot des Versorgers besteht.
Strittig ist wohl nur (bei einigen, die eine Mindermeinung vertreten), warum ein Anfangspreis in der Grundversorgung trotz § 17 Abs. 1 letzter Satz StromGVV/GasGVV einer Billigkeitskontrolle entzogen sein soll, selbst wenn man schon zu Vertragsbeginn die Billigkeit des Preises in der GV anzweifelt, aber ja leider keine Auswahl hat. Entweder man nimmt den Sondervertrag mit individuell vereinbarten (zu hohen) Preisen oder man "frisst" den öffentlich bekannt gemachten Preis in der GV (der laut BGH dann als "vereinbart" anzusehen ist) oder man muss halt auf Energiebezug verzichten.
Martinus11:
Es geht mir nur um die
1. gültige "Vereinbarung"
2. eines Anfangspreises
3. durch reine Energieentnahme
nach erfolgter ordentlicher Kündigung. Diese habe ich schon soweit vorausgesetzt und akzeptiert.
Was den konkludenten Vertrag durch faktischen Energieverbrauch angeht: Das ist ein allg. Rechtsgrundsatz, den ich als solchen genauso wenig bestreite wie die Kündigungsmöglichkeit. Dieser Rechtsgrundsatz stellt aber nicht speziell auf den Fall "gekündigt und entgegen meinen Willen in die GV gesteckt" ab und ebenso wenig auf die maßgebliche Frage des "vereinbarten Anfangspreises". Inwieweit wurde dieser Preis wirksam vereinbart als Anfangspreis, unabhängig vom möglicherweise entstandenen GV-Vertrag als solchen.
Diesen Rechtsgrundsatz gibt's vermutlich schon sehr lange und der macht natürlich Sinn, keine Frage.
berghaus:
@Martinus11
--- Zitat --- Inwieweit wurde dieser Preis wirksam vereinbart als Anfangspreis, unabhängig vom möglicherweise entstandenen GV-Vertrag als solchen?
--- Ende Zitat ---
Das müssen Sie den Senat des BGH (als Rechtserfindungssenat, der ja auch die Fristenlösung bei Sonderkundenverträgen erfunden hat) fragen und all die Gerichte, die ihm gerne und blindlings folgen.
Überzeugen Sie ein unteres Gericht und versuchen Sie die Sache vor den EU-Gerichtshof zu bringen.
berghaus 09.09.16
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