Hier wurde vom Thread- Eröffner wohl incident die Frage aufgeworfen, inwieweit § 315 BGB in einem Zahlungsklageverfahren nach Preiswiderspruch eines Kunden Relevanz hat. Denn nur wenn der Norm im Streitfall überhaupt Relevanz zukommt, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser im Rahmen der Verteidigung gegen eine Zahlungklage des Versorgers.
Dabei ist zu unterscheiden:
1.
Bei einem Sondervertragskunden hat § 315 BGB in der Regel keine Relevanz, wenn nicht ausdrücklich (und ggf. AGB-rechtlich wirksam) vereinbart wurde, dass der Lieferant den Preis nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen soll.
2.
Bei Tarifkunden außerhalb der Grundversorgung (Nicht- Hauhaltskunden) findet laut BGH die Billigkeitskontrolle auf eine einseitige Preisänderung Anwendung, wenn dieser rechtzeitig widersprochen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.16 Az. VIII ZR 216/12).
3.
Bei grundversorgten Haushaltskunden wendet der VIII. Zivilsenat des BGH jedenfalls für Preisänderungen in der Zeit vom 01.07.04 bis zur Neuregelung des § 5 GVV zum 30.10.14 wegen der Entscheidung des EuGH anstelle der Billigkeitskontrolle seine umstrittene ergänzende Vertragsauslegung an (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.16 Az. VIII ZR 324/12).
4.
Für Preisänderungen auf der Grundlage von § 5 GVV in der seit 30.1014 gültigen Fassung wird wohl wieder die Billigkeitskontrolle auf die Preisänderung angewendet, wenn der Preisänderung rechtzeitig wiedersprochen wurde.
Voraussetzung ist, dass die Preisänderungsregelung in § 5 GVV 2014 den Anforderungen genügt, die sich laut EuGH aus den EU- Richtlinien ergeben, weil es andernfalls weiter an einer wirksamen gesetzlichen Regelung über Preisänderungen fehlt....
Warum das für grundversorgte Kunden keine praktische Relevanz mehr haben soll, ist nicht ersichtlich.
Gerade für Menschen, denen nur die Möglichkeit der Grundversorgung bleibt, weil andere Lieferanten sie ablehnen, hat die Frage doch große Relevanz.
Kunden, welche Preisänderungen widersprochen haben und sich deshalb im Streit mit ihrem Energielieferanten befinden, können wegen dieses Streits nach einer erfolglosen Verbraucherbeschwerde gem. § 111a EnWG auch die Schlichtungsstelle Energie anrufen. Solche Schlichtungsverfahren sind für Verbraucher kostengünstig.
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Wenn es einen Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 ZPO gab, sollte sich schon aus dem vorherigen Hinweis eine Begründung ergeben haben.
Eine Berufung hat zum Beispiel dann offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie unzulässig ist, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat eingelegt wurde oder wenn sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde.
Grund für eine solche Fristversäumung kann auch ein Stromausfall sein (etwa bei sog. Mitternachts- Fax).
Nicht jede Fristversäumung ist vom Anwalt verschuldet und muss sich die vertretene Partei deshalb zurechnen lassen. Dann kommt es auf einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Notfrist von zwei Wochen an.