@RR-E-ft
Zitat: Schwierig liegt es, wenn das Amtsgericht die vorgetragenen Tatsachen der Widersprüche schon im Tatbestand nicht gewürdigt hatte und deshalb noch bei dem Amtsgericht fristgebunden innerhalb von zwei Wochen eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden musste.
Wenn dies erfolgt war und die Berufung darauf gestützt wurde, dass das Amtsgericht diese Widersprüche in entscheidungserheblicher Weise entgegen der Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt hatte, so hatte eine fristgerecht eingereichte und begründete Berufung insoweit Aussicht auf Erfolg.
Nach einem Hinweis des Gerichts gem. § 522 ZPO hätte eine entsprechende Stellungnahme erfolgen müssen. Zitat Ende
Zu dem gesamten Komplex hat der Berufungsanwalt geschwiegen, obwohl ihm vollumfänglich der gesamte Sachverhalt in Kopie und auch noch fristgerecht vorlag.
Das Amtsgericht hat trotz umfangreicher Aktenlage sich keinen Deut um die vorgetragenen Tatsachen gekümmert, denn -wie schon erwähnt- hatte der geneigte Herr Richter zunächst und fortlaufend seine Überlastung, seinen gerade absolvierten Umzug nach Ibbenbüren, seinen noch zu genießenden Resturlaub und darüber hinaus auch noch die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage beklagt. Da blieb natürlich wohl keine Zeit für sorgfältiges Aktenstudium.
Und meinem Berufungsanwalt habe ich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Vorgetragenes jede erdenkliche Möglichkeit gegeben, zeit- und fristgerecht in meinem Interesse aktiv zu werden. Statt dessen hat er eine mir nicht vorgelegte Berufungsschrift gefertigt, gegen die ich protestiert habe und um Korrektur bat.
Aber dann geschah außer Stillschweigen NICHTS bis das LG zu erkennen gab, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe!
Zwischen den Zeilen des Hinweises meines Berufungsanwaltes war zu lesen, dass er überhaupt keine Chancen sähe, aber gern bereit wäre, gegen eine weitere Zahlung von 1 TSD Euro weiterzumachen.
Sollte ich etwa für bislang inkompetentes Arbeiten und Desinteresse am sorgfältigen Lesen des Sachverhaltes zusätzlich noch eine Belohnung in Höhe von 1 TSD Euro entrichten und meine Anwalt evtl. doch noch zu motivieren, vielleicht einmal endlich den tatsächlichen Sachverhalt aufzuarbeiten und vorzutragen und ihm zudem noch einen "angemessenen" Vorschuss zu zahlen? Angemessen wofür?
@Black
Zitat: Wenn gegenüber dem Amtsgericht nichts von einem jährlichen Preiswiderspruch vorgetragen wurde, war es dafür in der Berufung ohnehin zu spät.
Das Urteil des Amtsgericht war meinem Berufungsanwalt unter Beifügung sämtlicher Anmerkungen und Belege binnen 3 Tagen nach Eingang bei mir zur Kenntnis gegeben. Statt sich dieses Sachverhaltes anzunehmen und ggf. entweder mir einen Hinweis auf die notwendigen Maßnahmen zu geben oder im Interesse seines Mandanten Notwendiges zu verfassen, hat dieser Berufungsanwalt sich reichlich Zeit gelassen und dann -vermutlich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte- eine Berufungsschrift verfasst, die weder etwas mit meinem Fall, noch mit allseits bekannten Rechtsentscheidungen zu tun hatten Und natürlich kann n das Berufungsgericht nur Rechtsfehler des Amtsgerichts prüfen, wenn der Berufungsanwalt sich im Schweiße seines Antlitzes der Mühe unterzogen hat, auf die Rechtsfehler, wie sie ihm durch die beglaubigte Kopie des amtsgerichtlichen Urteils vorlagen, hingewiesen hätte.
Sie dürfen schon unterstellen, dass dem Amtsgericht für jedes Jahr meines Widerspruches sämtliche Belege vorlagen, aber der Herr Richter -wie zuvor bereits erwähnt- anscheinend überlastet oder überfordert war, sich unter Berücksichtigung seiner privaten Probleme mit der umfassenden Aktenlage zu beschäftigen.
Was ich mir -wie RR-E-ft meinte selbst hätte zuzuschreiben, ist nach meiner Auffassung lediglich der Fehler, sofort nach Kenntnisnahme von der sog. Berufungsschrift mich ins Auto zu setzen, um meinem Berufungsanwalt diese Berufungsschrift zum Verspeisen zu geben.
VLL. INTERESSANTER HINWEIS MEINES BERUFUNGSANWALTS AUS MÄRZ 2016, also lange bevor er seine "Berufungsschrift" zusammengebastelt hat:
Zitat: Das wiederum hat zur Folge, dass die ursprünglichen Einwände, die von Ihnen erhoben worden sind, wieder aufleben. Der Einwand aus § 315 BGB bleibt somit uneingeschränkt bestehen. Zitat Ende.
Das gestattet mir doch die Befürchtung, dass mein Berufungsanwalt, wenn ich seine Berufungsschrift mit vorgenannter Aussage vergleiche, nicht ganz bei Sinnen gewesen sein muss, zu welchem Zeitpunkt auch immer. Denn die Berufungsschrift geht mit keinem Wort auf die Aussage aus März 2016 hinsichtlich der Strom-Grundversorgung ein bzw. findet dies wohl nicht erwähnenswert, machte aber auch keine Anstalten, nach Kritik daran überhaupt noch die Feder zu zücken.