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Strom/Gas-Sperre trotz neuem Anbieter

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bolli:
Sie sollten zusätzlich zur Anweisung mit dem Grundversorger Kontakt aufnehmen. Denn ohne verhandeln wird dieser auf die gesamte Summe zur sofortigen Zahlung bestehen. Schließlich ist sie seiner Meinung nach fällig. Nur mit persönlichem Verhandeln (aufgrund der knappen Zeit zunächst telefonisch, im Nachgang schriftlich) ist eine Aufschiebung zu erreichen. Nur mit zuwarten wird das nichts werden!

Übrigens muss nach dem Androhen einer Versorgungssperre (4 Wochenfrist) 3 Tage vor Sperrung der konkrete Termin der Sperrung schriftlich mitgeteilt werden. Aber da ja nur der Lieferant die Aufhebung der Sperre veranlassen kann, dieses beim und mit dem Netzbetreiber noch kommuniziert werden muss, sollte man unverzüglich zur Tat schreiten und nicht bis nach Ostern warten.

Heike:
Ich würde sagen, dass zwingend eine Gespräch stattfinden muss. Zumal ja nun ein Teil angewiesen ist. Hinzu kommt noch, dass ich mir gar nicht sicher bin, ob etwas wo zu der Grundversorgung gehört einfach so verweigert werden kann. Aber zunächst sollte das Gespräch erfolgen.

bolli:

--- Zitat von: Heike am 02. April 2016, 07:21:12 ---Hinzu kommt noch, dass ich mir gar nicht sicher bin, ob etwas wo zu der Grundversorgung gehört einfach so verweigert werden kann.
--- Ende Zitat ---
Es kann ! 
§ 19 Abs. 2 GasGVV/StromGVV

--- Zitat ---(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
--- Ende Zitat ---
Früher stand an dieser Stelle noch der Betrag von 100,- EUR. Dieser wurde aber inzwischen entfernt, weil letztlich eine Individualabwägung zwischen den Rechten des Versorgers und den Folgen für den Verbraucher stattfinden muss. Da spielen viele Faktoren mit. Aber möglich ist es sehr wohl.

Edit:
Sorry, hatte den alten § 19 Abs. 2 Strom-/GasGVV kopiert. Die 100,- EUR-Grenze ist natürlich im aktuellen drin

--- Zitat ---Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
--- Ende Zitat ---

Castagir:
So, etwas konkreter gehts weiter.

Bei einem Gespräch mit dem Versorger zeigte der sich unwillig. Inzwischen ist vom sog. "Sperrfähigen Betrag" -lt. Angestellter 1509,- E.- 1.000,- E bezahlt.

Dennoch stand wohl heute morgen der Sperrbeauftragte vor der Tür und hat seine Telefonnummer hinterlassen.
Ich werden morgen nochmal zum Versorger fahren -persönlich- und bei negativer Entscheidung anschliessend zum Amtsgericht fahren und einen Beratungsschein holen.
Dann werde ich dem Sperrbeauftragten schriftlich per FAX Hausverbot erteilen und zum Anwalt tigern und eine Einstweilige Verfügung gegen die Sperre erlassen.

Zudem ist es so, daß in 10 bzw. 14 Tagen der neue Belieferer antritt. Vielleicht will der Versorger deshalb mit aller Gewalt sich durchsetzen?

Castagir:
Ach, und ich vergass.... Sind Mahnkosten des Versorgers denn Sperr-relevant?

Gelten Energie- Rechnungen nur für den, dessen Name auf der Rechnung steht, oder sind Mitbewohner automatisch hier mit in der Haftung?

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