Bei Ihnen hat es ja keine Preiserhöhung gegeben, sondern die Abschläge sind ua. wegen eines erhöhten Verbrauchs nach oben angepasst worden,. Dieses stellt keine Preiserhöhung im Sinne der AGB dar und führt nicht zum gesetzlichen Sonderkündigungsrecht.
Sie sollten aber folgendes machen:
Bezgl. Ihres "nach oben geschossenen Verbrauchs" sollten Sie Ihren Zählerstand regelmäßig kontrollieren und aufschreiben. Damit können Sie nach ca. 4 Wochen eine grobe Hochrechnung machen, wie der Jahresverbrauch liegen wird und ob dieser immer noch deutlich über dem letzten liegt. Wenn dem so ist, müssen Sie sich auf die Suche nach den Ursachen hierfür machen.
Wegen des angepassten Abschlags ist festzustellen, dass der Versorger den Abschlag nicht beliebig anpassen kann. Gem. § 41 Abs. 2 EnWG muss sich der Abschlag am Verbrauch der vorhergehenden Abrechnungsperiode orientieren. Der Verbraucher kann bei wesentlichen Änderungen im Verbrauch (wenn man z.B. einen alten Boiler ausgebaut und diesen durch ein modernes, deutlich weniger verbrauchendes Gerät ersetzt hat) eine Anpassung verlangen. Insofern mal ausrechnen, ob Sie mit dem erhöhten Abschlag in diesem Bereich sind. Wenn nicht, mit Hinweis auf § 41 Abs. 2 EnWG gegen diesen zu hohen Abschlag Einspruch einlegen. Sollten Sie eine Einzugsermächtigung (Lastschriftmandat) erteilt haben, müssen Sie dieses ggf. widerrufen, da viele Versorger ansonsten nicht auf den Einspruch eingehen und fleißig weiter den erhöhten Betrag abbuchen.