Energiepreis-Protest > eprimo

Vertragsinhaberin vor Vertragsbeginn verstorben – 3 unterschiedliche Aussagen

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bolli:
In der Zeit, in der Sie nun hin und her abwägen, ob, wann, unter welchen Bedingungen, und was weiß ich noch der Vertrag weiter geführt werden kann, hätten Sie schon lange gekündigt und einen eigenen neuen Vertrag abschließen können. Da der Vertrag auch gerade erst zu Laufen begonnen hat, sind größere Verluste (z.B. von Boni) ja auch noch nicht zu erwarten.

Also, die saubere Lösung ist: Kündigen und Neuabschluß !

Didakt:

--- Zitat von: jordon am 11. März 2016, 02:05:00 ---... Was passiert denn wenn ich nicht kündige? Kündigt dann der Versorger?
--- Ende Zitat ---

Berechtigte Frage. Lassen Sie es darauf ankommen, wenn es Ihnen wichtig erscheint!  ;)

Es stellt sich hier naturgemäß die Frage, ob Verträge nach dem Tod fortgelten.

Gemäß § 1922 BGB gehen mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dem Grunde nach bedeutet dies, dass der/die Erbe(n) als so genannte(r) Rechtsnachfolger in sämtliche Vertragsverhältnisse eintritt/eintreten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hatte.

Deshalb gehen auch sämtliche Rechte und Pflichten aus einem Vertrag prinzipiell auf die Erben über. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es kommt auf den jeweiligen Vertrag an, ob er nach dem Tod fortbestehen bleibt oder nicht.
Energielieferverträge sind Dauerschuldverträge. Dauerschuldverhältnisse laufen auch nach dem Tod an sich weiter. In der Regel besteht allgemein kein Sonderkündigungsrecht der Erben, es sei denn, die AGB enthalten dazu dezidierte Bestimmungen. Allgemein könnten solche Verträge nur ordentlich/fristgemäß gekündigt werden.

jordon:
Hallo,
wichtig, na ja, der Vertrag ist eben günstig und si wollte ich wenigstens Versuchen den Vertrag weiterlaufen zu lassen, aber ich erhalte jetzt keine Antwort mehr von eprimo.
Mal sehen was ich mache, aber eine andre Lösung außer die Kündigung scheint von eprimo nicht gewillt zu sein.

jordon:
Hallo,
am 22.3 habe ich nun die Kündigung zum 31.3 erhalten.
Einen neuen Anbieter würde ich aber erst ab dem 1.5 bekommen, das würde einen Monat in der teuren Grundversorgung bedeuten.

Ich rief bei einen neuen Anbieter an und fragte was man da machen könne.
Als Antwort bekam ich, das die Regelung mit den Neueinzug greifen würde, da der vorherige Vertrag auf jemand anders lief und ich einen neuer Erstvertrag abschließe.
Daher wird mich der neue Anbieter wenn alles klappt ab dem 1.4 mit Strom beliefern.

Stimmt denn die Aussage, das auf mich auf die Regelung mit den Neueinzug greift wirklich?
Ich wohne nämlich schon seit 2008 in der Wohnung.
Nicht das es irgendwann ein böses Erwachen gibt.

berghaus:
Man könnte den Neuabschluss auch dazu nutzen, einen Tarif mit Boni zu wählen, muss oder sollte dann allerdings rechtzeitig zum Ablauf des ersten Lieferjahres kündigen und dann wieder zu einem anderen Versorger mit Boni wechseln.
Wie das geht?:  siehe z.B.  www.bezahlbare-energie.de

berghaus 24.03.16

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