Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Immergrün-Energie: Unklarheiten in der Abrechnung und Vorgehen

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bolli:
Ich befürchte, Sie vermengen hier zu viele Dinge miteinander. Die Feststellungsklage gilt ja zunächst mal nur für den "Altsachverhalt". Die aktuelle Situation wird da wohl keine Rolle spielen, auch wenn Sie sie nachgeschoben haben. Dafür müssen SIE ggf. neue Maßnahmen ergreifen.
Bezgl. der AGB-Änderung ist festzustellen, dass diese laut BGH-Rechtsprechung zumindest bei den wesentlichen Vertragsbestandteilen (also z.B. der Preisanpassungsklausel) im Fall der Energieverträge nur im Einverständnis mit dem Vertragspartner erfolgen kann. Wird dieses von ihm verweigert (wenn es denn von ihm eingefordert wird), kann der Versorger natürlich kündigen. Bei den Fristen gibt es im Sondervertrag keine gesetzlichen Fristen. Es gilt, was in den AGB steht. Wird dagegen verstoßen, ist die Änderung schlicht nicht gültig. Ob ein Verstoß gegen die Fristen ein Sonderkündigungsrecht Ihrerseits auslöst, ist mir nicht bekannt, halte ich aber eher für unwahrscheinlich, da Sie ja den Schutz haben, dass die Änderung unwirksam ist, auch wenn Sie ihn ggf. gerichtlich durchsetzen müssen. Aber auch hier können die AGB Regelungen enthalten.

Das Ganze scheint mir derzeit ziemlich verworren und die Komplikationen, die Sie selbst schon als Frage in den Raum gestellt haben, sind wohl vorprogrammiert. Schadensersatzansprüche werden sehr aufwendig einzutreiben sein, erst recht, wenn Sie gar keine Strom erhalten (das Ihnen kalt ist, wird nicht als Schadensersatz durchgehen und wenn Sie sich andere Heizgelegenheiten besorgen, werden Sie ihn Vorleistung treten müssen ohne zu wissen, was Sie hinterher zurück bekommen). So das Ganze jetzt im Winter auch nicht besser.

Ich würde die ggf. unverzichtbaren Dinge beitreiben und den Vertrag zu den Ursprungskonditionen aussitzen, Abschlagshöhe hin oder her.

Das Sie die Konstellation beim Pakettarif nicht verstanden haben oder etwas anderes darunter verstehen als üblicherweise gemeint ist, ist halt nicht dem Versorger anzulasten. Nicht umsonst wird allseits vor den Pakettarifen gewarnt.

Und wenn die Verbraucherzentrale so felsenfest davon überzeugt ist, dass Sie die 12 Abschläge durchbekommen, dann sollen sie Sie unterstützen. Auch die haben Anwälte. ICH würde deswegen keine Aufstand machen. Bei Ihrem Verbrauch reden wir da über Cent-Beträge. Da bietet das Leben wichtigere Dinge zu tun.

Spondon1:
Wäre das mit den 3 Wochen vorher informieren vorher festgeschrieben gewesen, dann hätte ich gar nicht erst einen Vertrag mit dem Versorger geschlossen. Man hätte mich mitte November informieren müssen. Somit ist meiner Meinung auch der Abschlag vom Dezember illegal wegen arglistiger Täuschung und man sollte den Vertrag schon in Frage stellen. Ein Rechtsanwalt bei meiner Arbeit meinte auch fristlos müsste hier die Kündigung erfolgen. Natürlich geht es jetzt nicht mehr um viel. Aber immerhin noch um die Klage und ca. 300€ Kosten, was ich unmöglich finde. Ich selbst will auch einfach nur meine Ruhe haben. Neuer Seriöser Anbieter ohne diesen Methoden.

Spondon1:
Ja, in den AGB steht 6 Wochen mindestens vorher informieren. Dies ist Vertragsbestandteil. Alleine der Täuschungsversuch an den Kunden ist schon mehr als dreist. Wenn man sich als Kunde nicht vertragskonform verhält, bekommt man schnell auch eine Strafe bzw. Kündigung. Entsprechend sehe ich keine Vertragsgrundlage mehr. Das der bisher verbrauchte Strom irgendwie abgerechnet werden muss, ist mir auch klar.

Erdferkel:
Das dringlichste Thema dürfte z.Zt. die anhängige Klage sein, da laufen Fristen, und wie Sie da mit möglichst geringen Kosten rauskommen kann ich leider nicht beantworten. Um das abzuwägen müsste man alle relevanten Daten und Verträge und Gesetze kennen, das sollten Sie einem Profi vorlegen.

Bei Änderungen der AGB (Banken) kenne ich das nur so, dass man der Änderung widersprechen kann. Dann läuft das Konto zu den alten Bedingungen weiter oder die Bank kann mit abgemessener Frist die Geschäftsbeziehung kündigen.

bolli:

--- Zitat von: Erdferkel am 13. Dezember 2016, 12:13:58 ---Bei Änderungen der AGB (Banken) kenne ich das nur so, dass man der Änderung widersprechen kann. Dann läuft das Konto zu den alten Bedingungen weiter oder die Bank kann mit abgemessener Frist die Geschäftsbeziehung kündigen.

--- Ende Zitat ---

Das ist im Energiebereich bei Privaten anders. Stillschweigen bedeutet in dem Fall nicht automatisch Anerkenntnis. Der BGH hat im seinem Urteil vom 22.02.2012 – VIII ZR 34/11 Rn 23 u.a. geurteilt:

--- Zitat ---Dazu muss der Verwender seinen Vertragspartner ausdrücklich darauf hinweisen, dass er eine Vertragsänderung anstrebt und der Kunde muss sich mit dieser Vertragsänderung in eindeutiger Weise einverstanden erklären.
--- Ende Zitat ---

Daneben müssten die AGB sowieso erst mal einen Änderungsvorbehalt enthalten, der auch nur in bestimmten Fällen zulässig ist. Siehe auch u.a. BGH-Urteil vom 11.10.2007 – III ZR  63/07.

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