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Autor Thema: VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung  (Gelesen 12047 mal)

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Offline EviSell

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VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung
« am: 26. Januar 2016, 17:33:20 »
Tchibo Energie verliert Rechtssteit gegen die Verbraucherzentrale NRW:

Zitat

Energielieferanten sind verpflichtet, Verbrauchern die Abrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums zu erteilen
LG Hamburg vom 22.10.2013 (312 O 43/13)

Obwohl gesetzlich geregelt ist, dass Energierechnungen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorliegen müssen, beschweren sich Verbraucher öfter über verspätete Rechnungen. In einem Verfahren gegen die Tchibo GmbH hat die VZ NRW klären lassen, dass Energielieferanten die gesetzlichen Vorgaben auch ernst nehmen müssen. Das LG Hamburg gab der VZ NRW Recht. Die Tchibo GmbH hatte Berufung zum OLG Hamburg eingelegt, diese jedoch nach einem Hinweis des OLG, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, zurückgenommen. Das OLG Hamburg erklärte daraufhin die Tchibo GmbH durch Beschluss vom 16.12.2015 (AZ: 10 U 27/13) des Rechtsmittels der Berufung für verlustig. Das Urteil des LG Hamburg ist damit rechtskräftig.
...

http://www.verbraucherzentrale.nrw/link1160905A.html
« Letzte Änderung: 26. Januar 2016, 17:41:12 von EviSell »
„Zwei Wahrheiten können sich nie widersprechen.“ - Galileo Galilei

„Gutes kann niemals aus Lüge und Gewalt entstehen.“ - Mahatma Gandhi

Offline berghaus

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Re: VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung
« Antwort #1 am: 26. Januar 2016, 22:18:23 »
Das heißt doch wohl aber nicht, dass man eine verspätet eingehende Rechnung nicht mehr bezahlen muss oder, schlimmer,
zu viel Bezahltes nicht mehr zurück bekommt!?  :D

Anders gefragt: Welche Konsequenzen hat die Entscheidung?

berghaus 26.01.16

Offline bolli

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Re: VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung
« Antwort #2 am: 27. Januar 2016, 07:50:15 »
Möglicherweise, dass Sie bei zuviel gezahlten Abschlägen Verzugszinsen für die Rückzahlung geltend machen können, wenn die 6 Wochen-Frist überschritten wird.

Offline Didakt

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Re: VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung
« Antwort #3 am: 27. Januar 2016, 21:06:59 »
Das heißt doch wohl aber nicht, dass man eine verspätet eingehende Rechnung nicht mehr bezahlen muss oder, schlimmer, zu viel Bezahltes nicht mehr zurück bekommt!?  :D

Just kidding or what?  ;D

Zitat von: berghaus am 26. Januar 2016, 22:18:23
Anders gefragt: Welche Konsequenzen hat die Entscheidung?

Hoffentlich wünschenswerte Auswirkungen auf das längst überfällige durchgreifende Verhalten der Verbraucher, indem diese den Abzockern unter den Versorgern entschieden entgegentreten und sich angesichts oftmals zu erwartender Erstattungen aufgrund zu hoch veranschlagter Abschlagszahlungen deren Rechnungsstellungen nach Ablauf der Frist gemäß § 40 EnWG nicht mehr bzw. länger gefallen lassen und damit den Liquiditätsplanern dieser Saftläden einen Strich durch deren dubiose, kostenlose Zahlungsmittel-beschaffung machen.
Es muss endlich Schluss sein mit der verkappten billigen Kreditbeschaffung zu Lasten der Verbraucher. Hierbei sind in der Summe Millionenbeträge im Spiel!

Offline wechselprofi

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Re: VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung
« Antwort #4 am: 28. Januar 2016, 09:43:13 »
@Didakt
Glauben Sie allen Ernstes, Tchibo steht im Verdacht, sich Liquiditätsvorteile auf Kosten der Kunden zu verschaffen? Wo bleibt der Beweis, dass die Mehrheit der Verzögerungen Kunden mit Guthaben betrifft? Im Übrigen ist die sechs Wochenfrist für die Abrechnung nur eine der Vorgaben. Es bestehen auch Anforderungen an die Qualität der Abrechnungsdaten (beispielsweise die "Industrienorm" G685 für die Gasabrechnung) und bei der pünktlichen Zulieferung der Daten muss der DSO (Verteinetzbetreiber) auch mitspielen. Nach meiner Auffassung setzt sich jemand, der nicht qualifiziert differenziert, fahrlässig dem Vorwurf billiger Polemik aus!   

Offline Didakt

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Re: VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung
« Antwort #5 am: 28. Januar 2016, 12:24:33 »
@ wechselprofi,

Ihre eigene Meinung und Ihr Glaube an die ausnahmslos rechtschaffene, aufrichtige Handlungsweise aller EVU zum Wohle ihrer Kunden bleiben Ihnen doch unbenommen.

Mir geht es in Anbetracht der Gerichtsentscheidungen allgemein darum, dass Verbraucher sich ihres verbrieften Rechts bewusst sind/werden und sich die besagten Verzögerungen nicht gefallen lassen, weil damit zweifelsfrei und unbestreitbar sehr oft die verzögerte Auszahlung von Erstattungsbeträgen verbunden ist. Lesen Sie beispielsweise nur mal in den Threads des Boards der 365 AG nach, welche Erstattungen den Kunden monatelang bis über Halbjahreszeiträume hinweg vorenthalten wurden. Ich kenne viele konkrete Fälle aus eigenem Augenschein, da ging es um Beträge von bis zu 500 €! Peanuts sind das in der Masse wohl ganz und gar nicht! Ich könnte Ihnen auch andere Versorger nennen, die sich solcher Praktiken bedienen. Weshalb wohl?

Und erzählen Sie mir nichts über die mögliche verzögerte Zulieferung der Daten durch die Netzbetreiber. Denen sind in den einschlägigen Richtlinien dafür enge Grenzen gesetzt. Die Vorgaben sind Ihnen ja sicher bekannt.

Zitat von: von Ihnen
Nach meiner Auffassung setzt sich jemand, der nicht qualifiziert differenziert, fahrlässig dem Vorwurf billiger Polemik aus!

Sie haben wohl überlesen, dass ich von den Abzockern unter den EVU geredet habe, nicht von der Gesamtheit. Eine/die Vielzahl der EVU arbeitend durchaus redlich. Die sind nicht angesprochen.

Und übrigens: Es lässt sich ganz einfach vorbeugen. Ein kleiner „Wink mit dem Zaunpfahl“ an den Versorger genügt, indem man ihn mit der Übermittlung der Zählerstandes nach der Jahresablesung wissen lässt, dass man die Jahresabrechnung fristgemäß nach§ 40 EnWG erwartet. Und alles wird gut!  :D
« Letzte Änderung: 28. Januar 2016, 13:20:23 von DieAdmin »

Offline bolli

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Re: VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung
« Antwort #6 am: 28. Januar 2016, 13:17:56 »
@wechselprofi
Zumindest wenn man sich im Bereich der besonders preisgünstigen (um nicht  zu sagen "billigen") Anbieter befindet, ist eine Überzahlung mehr als wahrscheinlich, da ein Großteil der Boni erst bei Vertragsende gezahlt wird und diese nicht in die Abschlagsberechnung mit einfließen. Da dieses meist zwischen 1/6 und 1/4 der Gesamtsumme ist, dürfte hier fast immer eine Überzahlung anfallen. Und gerade diese "Großen", die überregional arbeiten, dürften erhebliche Kundenmengen haben, so dass die von @Didakt geäußerte Vermutung wohl nicht von der Hand zu weisen ist. Und da bei diesen Versorgern ja angeblich eh nicht auskömmlich kalkuliert wird (zumindest beim Erstvertragsjahr) muss man jeden Cent ehren, den man bekommen kann.
Nicht betroffen davon sind möglicherweise die ganz normalen regionalen kleinen Stadtwerke.

Und übrigens: Es lässt sich ganz einfach vorbeugen. Ein kleiner „Wink mit dem Zaunpfahl“ an den Versorger genügt, indem man ihn mit der Übermittlung der Zählerstandes nach der Jahresablesung wissen lässt, dass man die Jahresabrechnung fristgemäß nach§ 40 EnWG erwartet. Und alles wird gut!  :D
Diese Verfahrensweise mit dem Nachsatz, dass nach Fristablauf, wenn keine Rechnung vorliegt, ohne weitere Aufforderung die Schlichtungsstelle Energie eingeschaltet wird, hat bei mir in den letzten Jahren bei sämtlichen "Billigheimern" zu einer pünktlichen Abrechnung geführt. Dann noch einen Satz zur zügigen Überberweisung des Guthabens und das Schecks nicht akzeptiert werden und schon scheint es zu gehen.

Offline Didakt

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Re: VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung
« Antwort #7 am: 28. Januar 2016, 16:02:36 »
Und übrigens: Es lässt sich ganz einfach vorbeugen. Ein kleiner „Wink mit dem Zaunpfahl“ an den Versorger genügt, indem man ihn mit der Übermittlung der Zählerstandes nach der Jahresablesung wissen lässt, dass man die Jahresabrechnung fristgemäß nach§ 40 EnWG erwartet. Und alles wird gut!  :D

Diese Verfahrensweise mit dem Nachsatz, dass nach Fristablauf, wenn keine Rechnung vorliegt, ohne weitere Aufforderung die Schlichtungsstelle Energie eingeschaltet wird, hat bei mir in den letzten Jahren bei sämtlichen "Billigheimern" zu einer pünktlichen Abrechnung geführt. Dann noch einen Satz zur zügigen Überberweisung des Guthabens und das Schecks nicht akzeptiert werden und schon scheint es zu gehen.

Volles Einverständnis, das ist doch der Punkt!

Mir ist noch nie unterkommen, dass die Abrechnung eines EVU monatelang auf sich warten lässt, wenn sich umgekehrt daraus eine Restzahlung für den Kunden ergibt.
Man stelle sich in diesem Zusammenhang nur die Reaktion der EVU vor, wenn seitens des Verbrauchers eine Zahlung in besagter Höhe bis spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig ist, die Bezahlung aber würde vom Verbraucher monatelang hinausgezögert, und der zudem eben noch den Versorger wissen lässt, dass irgendwann mal mit einem Verrechnungsscheck beglichen wird. Dann würde mit Sicherheit unverzüglich mit der „Käule“ (Inkasso usw.) gehandelt!

Offline wechselprofi

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Re: VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung
« Antwort #8 am: 29. Januar 2016, 14:33:17 »
@Didakt
Ich möchte es bei dieser knappen Antwort belassen: Wenn man die für einige schwarze Schafe unbestrittene Übervorteilung des Kunden der ganzen Branche unterstellt, macht man sich faktisch der allgemeinen Verunsicherung der Energieverbraucher in Sachen Lieferantenwechsel schuldig! Das kann unmöglich Anliegen eines erfahrenen Mitgliedes dieses Forums sein!

Offline Didakt

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Re: VZ NRW: Sechs Wochen Zeit für die Energierechnung
« Antwort #9 am: 29. Januar 2016, 17:24:35 »
@wechselprofi,

einverstanden mit der Beendigung unseres Dialogs. Es ist ja alles gesagt!

Aber bitte keine Unterstellungen und deshalb nochmal:
Zitat von: Von mir unter Antwort # 5
Sie haben wohl überlesen, dass ich von den Abzockern unter den EVU geredet habe, nicht von der Gesamtheit. […]

Mein Anliegen war und ist es, den Ratsuchenden hier im Forum in jeder Hinsicht zu helfen, soweit mir dies möglich ist, z. B.  in vorliegender Sache auch mit dem nachstehenden Musterschreiben aus meiner einschlägigen Sammlung, das u. a. auch beim Lieferantenwechsel je nach individuellem Fall und Wunsch zwecks Durchsetzung der Verbraucherrechte hilfreich sein kann.

Edit: Musterschreiben gelöscht.
« Letzte Änderung: 30. Januar 2016, 10:48:43 von Didakt »

 

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