Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Irrelevanz des Einwands nach § 315 BGB

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RR-E-ft:
Der (3 Jahre rückwirkend mögliche) Preiswiderspruch ist bei Grundversorgungsverträgen relevant, vgl. nur BGH, Urt. v. 28.10.15 Az. VIII ZR 13/12 und VIII ZR 158/11.

Demnach muss bei rechtzeitigem Widerspruch des Kunden durch das Gericht geprüft werden, ob Preiserhöhungen durch einen enstprechenden Kostenanstieg gerechtfertigt waren.

userD0010:
@RR-E-ft
Zitat:
Der (3 Jahre rückwirkend mögliche) Preiswiderspruch........

Und welcher Grundsatz gilt, wenn man ab dem Jahr 2006 regelmäßig jährlich widersprochen hat bis dato ?  Ist dann ggf. eine Rückwirkung von 3 Jahren anzunehmen und der Kläger aufzufordern, entsprechende Nachweise über Kostenanstiege dem Gericht vorzulegen?

RR-E-ft:
Erst seit 2004 verstieß § 4 AVBV bzw. § 5 GVV gegen die EU-Richtlinien und war deshalb unwirksam.
Von da an kann die - nicht unumstrittene - ergänzende Vertragsauslegung entsprechend der genannten Urteile vom 28.10.15 greifen. Ein Erstwiderspruch 2006 kann deshalb nur bis 2004 (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinien) greifen.

Wenn § 5 Gvv 2014 nicht gegen die Richtlinie verstößt und deshalb wirksam ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht einräumt, so unterfallen die darauf gestützten einseitigen Preisänderungen wieder unmittelbar § 315 BGB, so dass man wieder zügig widersprechen sollte, wenn man eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der auf diese Norm gestützten einseitigen Preisänderungen möchte.

Ein Widerspruch hat in jedem Falle Relevanz, weil sonst auch eine unbillige Preiserhöhung wirksam (verbindlich) werden können soll.

userD0010:
@ RR-E-ft
Angenommen, man erhält erst in 2010 Kenntnis von unberechtigten Preiserhöhungen in den Vorjahren und meldet zu dem Zeitpunkt bereits Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen vertraglichem Preis und den zwischenzeitlich unberechtigten Erhöhungen an, dann dürfte doch gem. § 199 Abs.4 BGB zum Zeitpunkt 2010 die Verjährungsfrist von 10 Jahren greifen.
Folgt man dieser These, so müssten ggf. alle Preiserhöhungsdifferenzen ab 2000  einen Erstattungsanspruch begründen.

RR-E-ft:
Soweit es um Grundversorgung gehen sollte,  ist zu empfehlen, die genannten Urteile vom 28.10.15 und dabei besonders die Passagen zur - freilich nicht unumstrittenen-  ergänzenden Vertragsauslegung zu lesen.

Auch für Sonderverträge gibt es vom BGH eine -freilich nicht unumstrittene- ergänzende Vertragsauslegung, die gegenüber der Grundversorgung etwas anders ausfällt (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.14 Az. VIII ZR 370/13).

Nach diesen ergänzenden Vertragsauslegungen kommt es jeweils auf eine Kenntnis des Kunden  nicht an. 

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