Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Irrelevanz des Einwands nach § 315 BGB
userD0010:
Gegenüber dem Gericht behauptet die Klägervertretung:
.... der Einwand nach § 315 BGB ist aufgrund des bestehenden Wettbewerbs iorrelevant.
Anmerkung:
es handelt sich um einen Grundversorgervertrag, der seit 2005 besteht und gegen dessen nachfolgende "Preisgestaltung" jeweils der Einwand erhoben wurde.
Kann man der Klägervertretung entsprechend Gegensätzliches erwidern?
berghaus:
Man könnte z.B. fragen: "Wieso das dann?" :D
berghaus 27.11.15
userD0010:
@berghaus
Das die uns beiden bekannte hochgeschätzte Anwältin ohne weitere Argumente das lediglich zu fragen, dürfte wenig erfolgreich sein.
Zwar wäre eine komplexe Antwort das letzte I-Tüpfelchen auf all die inzwischen herausgesuchte sog. Glaubhaftmachungen, die präsentiert wurden und mit denen die Hoffnung besteht, dem Gewürge ein Ende zui bereiten.
userD0010:
@berghaus
Ihrem Hinweis folgend, könnte ich ggf. auf die nachfolgend dargestellten "Behauptungen" immer wieder mit "wieso das denn ??? antworten, wobei dies vermuitlich bei Gericht wenig hilfreich sein wird.
- der ursorpnglich zwischen den Parteien bestehende Sondervertrag wurde, was unstreitig ist, durch die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin im Jahr 2007 mit Wirkung zum 30.11.2007 gekündigt. Die Antragsgegnerin war auch zur Kündigung berechtigt, da unkündbare Dauerschuldverhältnisse nicht existieren
Anmerkung hierzu: Das Sondervertragsverhältnis ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und die gesetzl. Vorschriften zur Vorgehensweise bei derartigen Kündigungen,
nämlich dem KÜndigungsschreiben eine Original-Vollmacht des Unterzeichners des Kündigungsschreiben beizufügen, wurde nachweislich nicht eingehalten. Somit ist die Kündigung unwirksam, d.h. greift auch nicht zum nächstfolgenden Termin! (vgl. § 174 BGB) Hinweis. Den Eingang des Widerspruchs gegen die Kündigung hat man eingeräumt.
Hier die jeweiligen "Vorträge":
- sofern die Klägerin behauptet, die Kündigungsfrist habe sich auf drei Monate zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres belaufen, kann dies nur bestritten werden.
Insofern mag die Klägerin den Vertrag in vollständiger Form vorlegen.
Sollte nach Vorlage des Vertrages zuzugeben sein, dass die mit Schreiben vom 08.10.2007 ausgesprochene Kündigung nicht fristgerecht zum 30.11.2007
erklärt worden sein, so wäre die Kndigung jedoch zum 21.10.2008 wirksam geworden, da zu diesem Zeitpunkt das nächste Abrechnungsjahr endete.
Zu diesem Datum ist die Kündigung auch wirksam geworden, da die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Kündigung vom 08.0.2007 hilfsweise zum nächstmöglichen
Termin ausgesprochen hatte.
- die Klägervertretung musste inzwischen zugeben, eine "schlecht lesbare" Kopie des damaligen Original-Vertrages erhalten zu haben,
- die Klägervertretung musste inzwischen zugeben, dass der Mandantin sehr wohl Kopien des Original-Vertrages bekannt seien,
- die Klägervertretung musste inzwischen auch eingestehen, dass ihrer Mandantschaft ebenfalls eine komplette Abschrift des Original-Vertrages vorläge.
- die Klägervertretung musste inwischen eingesteheh, dass das damalige Kündigungsschreiben durch einen sog. Werksstudenten verfasst und unterschrieben
worden sei, den man mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet habe.
2. Die Klägervertreterin behauptet weiterhin, dass jeweils der "vereinbarte" Anfangspreis ausweislich höchstrichterlicher Rechtssprechung nicht der Billigkeitskontrolle
unterliege.
3. Im Falle Gas-Sondervertrag kann wahrlich wegen nicht rechtskonformer Kündigung keinesfalls von irgendeinem vereinbarten Anfangspreis ausgegangen werden,
denn der vertraglich vereinbarte Gaspreis gem. Vertrag vom 01.08.1990 -auch mangels rechtsgültiger Preisanpassungsklausel- weiter gültig.
4. Im Falle Strom-Grundversorgung kann wahrlich nicht von einem Ende 2007 vereinbarten Anfangspreis asgegangen werden, zumal die Klägerin auch von einer
sog. Preisregelung per 01.01.2007 spricht.
5. Thema laufende Abschläge
Die Klägervertreterin schwadroniert zwar von Jahresrechnungen, die zu keinem Zeitpunkt auf der Basis einer Preisregelung angeblich vereinbarten Preise
produziert worden seien, bezieht sich aber bei der Forderung fälliger Abschlagzahlungen auf den Original-Rechnungen, gegen die der Eiunwand gem. § 315 BGB
erhoben wurde und deren geblligter Rechnungspreis auch vollständig ausgeglichen wurde.
Dem gegenüber führt die Klägervertretung aus, dass die mittels Original-Vertrag "errechneten" Abschlagzahlungen schulidg geblieben seien.
Inzwischen liegen hier vier Versionen der jew. behaupteten Jahresrechnungen vor im Vergleich zu den jeweiligen Original-Rechnungen
Mit Spannung darf im Termin zu all den Punkten die Antwort erwartet werden.
bolli:
In der Grundversorgung gibt es im Gegensatz zum Sondervertrag keinen Wettbewerb. Wenn ich mich als Verbraucher nicht auf individuell vereinbarte Vertragsregelungen einlassen will (Sondervertrag), so bleibt mir nur der Weg in die Grundversorgung, da hier die gesetzlichen Regelungen gelten, die der Versorger nicht nach eigenem Gusto abändern kann.
Im Gegensatz zum Sondervertrag, wo Preise unter den Vertragspartnern individuell vereinbart werden und die Preisanpassung über vertragliche Preisanpassungsklauseln geschieht, funktioniert dieses in der Grundversorgung über einseitig festgesetzte Preise, deren Billigkeit mittels § 315 BGB aber überprüft werden kann (leider ohne den Anfangspreis, da dieser über eine lex VIII. BGH-Senat angeblich von dieser Überprüfung ausgenommen ist).
Insofern ist für mich da keine Vergleichbarkeit gegeben. Ich meine, so was in der Art hätte der BGH in der Vergangenheit auch schon mal entschieden. Werde da mal schauen, wenn den Herren Anwälten da nicht vorher was zu einfällt.
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