Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Falscher Zählerstand
anneb:
der ev kann nicht mit dem eigentümer - ohne mein wissen - die konditionen meines vertrages festlegen
die folgen waren für mich gravierend
anneb:
am 15.01. lag die meldung des eigentümers vor.
am 19.01. erfolgte eine zwischenablesung, weil die zählerstandsmitteilung des 15.01. nicht plausibel war.
dann übernimmt man -vorsätzlich- den unrichtigen zählerstand aus dem vorjahr(sept. 2013) und verzögert -vorsätzlich- die vorlage der vertragsbestätigung. der vertragsschluss ist dem kunden unverzüglich in textform mitzuteilen.
wegen des zeitablaufs kann ich die unrichtigkeit der zählerstandsangabe nicht prüfen.
das ist arglistige täuschung!
nun wird behauptet die anmeldung sei am 28.02. erfolgt und ich sei rückwirkend zum 20.01. der vertragspartner geworden.
es war dem ev bekannt, dass der zählerstand nicht einfach umdatiert werden darf. der eigentümer hat mich nie informiert. ich hab erst 1 jahr später erfahren, wer der vertragspartner war.
mir geht es nicht um die verbrauchskosten, die ich tatsächlich verursacht habe! mir geht es um die folgen der vorsätzlichen falschangabe (exorbitante abschlagsforderungen, mahnkosten bis hin zur sperrung)!
anneb:
...ein Energielieferant durch nachträglich erteilte Rechnungen nicht den im maßgeblichen Zeitpunkt der Lieferungen bestehenden Vertragszustand einseiitig und rückwirkend ändern kann.
Im zu entscheidenden Fall bestand unstreitig ein Energieliefervertrag mit dem Eigentümer für den Zeitraum des sogenannten Leerstandes einer Wohnung. In diese Wohnung sind dann neue Mieter eingezogen, welche sich jedoch nicht beim Lieferanten angemeldet haben.
... bleibt es daher beim Vertrag mit dem Eigentümer, eine einseitige rückwirkende Änderung durch den Lieferanten ist unzulässig. Erst eine Neuanmeldung oder eine Kündigung können ein neues Vertragsverhältnis begründen.
bolli:
Die Zählerstände sollten im Übergabeprotokoll der Wohnung enthalten sein, damit man sie später nachvollziehen kann. Selbst wenn nicht, sollte man als Mieter sie schon aus Eigenschutz notieren (wie Sie ja jetzt auch erfahren müssen).
Das zwischen den beiden Vermietung ein Vertrag zwischen Eigentümer und EVU bestand ist durchaus richtig, aber wenn Sie behaupten, dass die ermittelten Zählerstände und die mitgeteilten Zählerstände unterschiedlich waren, dann müssen SIE das nachweisen. Das gilt auch, wenn mittlerweile eine ganze Zeit vergangen ist. Für Ihre Behauptungen werden Sie im Zweifelsfall vor Gericht den Beweis antreten müssen und ggf. auch die richtigen Zählerstände angeben müssen, die Sie als solche beanspruchen. Das wird ohne halbwegs schlüssige Nachweise kaum von Erfolg gekrönt sein.
anneb:
danke für die antwort!
zählerstand 1.10.13: 3.662 kWh
zählerstand 19.01.2014: 3.662 kWh
im zeitraum vom 01.09.13 bis 20.01.14 wurde strom entnommen. es gibt bildaufnahmen der wohnung (beleuchtung angeschaltet), etliche zeugen (hausmeister etc), verbrauchsübersicht des telefon-/internetanbieters
ich kann nur beweisen, dass ein verbrauch i.H.v. 0 kWh im maßgebenden zeitraum nicht plausibel sein kann. demnach können die zählerstände nicht identisch sein.
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