Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Falscher Zählerstand

<< < (3/4) > >>

anneb:
ein übergabeprotokoll gibt es nicht.
ich zahle eine inklusivmiete, es gibt keine nebenkostenabrechnungen etc.
aus diesem grunde wurden auch keine einzugsstände erfasst.

anneb:
der abrechnung habe ich widersprochen.

zur sperrung kam es, weil meine abschläge - entgegen der tilgungsbestimmung - auf die streitige nachforderung aus der abrechnung + mahnkosten angerechnet wurden. laut sperrandrohung war ich mit abschlägen für okt-dezember im rückstand, zzgl. restforderung der abrechnung waren es insg. 123 €.

Abzüglich der mahnkosten waren 101 € offen. ich habe eine einstweilige verfügung beantragt und recht bekommen.
demnach war die zählersperrung nicht berechtigt, da der mindestrückstand von 100 € nicht eingehalten wurde (androhungsfrist wurde ebenso nicht gewahrt, keine sperrankündigung).
verrechnung war nicht zulässig + streitige nachforderung war außer acht zu lassen

nach 2 monaten teilte man mir zu dem widerspruch mit, dass die abrechnung völlig korrekt sei. als zählerstand des systemtechnischen einzugsdatums (20.01.14/vertragsbeginn) sei der systemtechnische einzugsstand (10.09.13) berücksichtigt.
aus kulanz würde der ev auf widerspruch gegen die einstw.verf. verzichten und mahnkosten (die aufgrund der unzulässigen verrechnung entstanden sind) stornieren. sofern ich den widerspruch zurücknehme und der vorgenommenen verrechnung zustimme. zum erbetenen termin habe ich mitgeteilt, dass ich diesem vorschlag nicht zustimme. daraufhin verlängerte man die zustimmungsfrist. ich habe dann nochmals mitgeteilt, dass ich nicht zustimme.
dann erfolgte eine schein-rechnungskorrektur. es wurde lediglich ein inhaltlicher fehler korrigiert, rechnungsendbetrag unverändert (mahnkosten i.H.v. 3,5 € wurden separat aufgeführt und abschläge i.H.v. 144,00 €, statt 140,50€ berücksichtigt). ich habe nochmals ausführlich mitgeteilt, dass der fehler in der ermittlung des rechnungsbetrages nicht korrigiert wurde und - nach wie vor - ein falscher anfangsstand zugrundeliegt und dass ich an meinem widerspruch demgemäß festhalte.

dann erhielt ich als antwort, dass eine korrektur nur dann erfolgen kann, wenn ich den tatsächlichen anfangsstand angeben könnte.

1) selbstablesungen waren nie vereinbart 2) der tatsächliche stand liegt dem ev vor, es gibt zeugen für die zwischenablesung - es ist nicht von mir zu verantworten, wenn der zählerstand nicht mehr in deren system ist 3) es kann belegt werden, dass ein höherer verbrauch als 0 kwh erfolgt ist und der behauptete anfangsstand nicht korrekt sein kann
seither erhalte ich keinerlei antwort mehr.

für mich wäre folgende info wichtig:

wenn vermieter den nutzerwechsel am 15.01.14 gegenüber dem ev anzeigt, wann muss die vertragsbestätigung an mich weitergeleitet werden? ich erhielt diese erst anfang märz, sodass kein anfangsstand mehr prüfbar war.



anneb:
ich nehme an, dass der tatsächliche stand einfach überschrieben wurde. mithin durch den zählerstand des 10.09.13 ersetzt worden ist.
(auf bitte des vermieters)
so kam es überhaupt zu dem ganzen chaos.

anneb:
da der betreffenden person bekannt war, dass sie hierzu nicht befugt war, sofern keine gesonderte vereinbarung mit mir getroffen worden ist, unterstelle ich vorsatz

die vertragsbestätigung wurde bewusst verzögert, sodass ich den manipulierten zählerstand nicht belegen kann

der vermieter bestätigt, dass seine meldung bereits am 15.01.14 vorlag.

ev behauptet: rückwirkende anmeldung erfolgte am 28.02.2014

Christian Guhl:
Tut mir leid, ich gebs auf. Ich habe nun dreimal zur einer Antwort angesetzt, jedesmal, wenn ich sie abschicken wollte, war schon ein neuer Beitrag von ihnen da. Lassen sie zu Hause auch andere nicht zu Wort kommen  ;) ?  Es ist ziemlich wirr, was sie schreiben. Ich steige da nicht mehr durch. Mit ihren Verschwörungstheorien kommen sie nicht weiter. Das Chaos haben sie ganz alleine verursacht. Sie haben versäumt, die Zählerstände abzulesen ! Da sie nichts von ihren Behauptungen beweisen können, werden sie mit den Folgen leben müssen. Lesen sie mal den § 2 StromGVV. Falls sie mal wieder umziehen, wissen sie, was zu tun ist.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln