Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Falscher Zählerstand
anneb:
Hallo,
Leider hab ich ein erhebliches Problem mit meinem Stromversorger + weiß im Moment nicht weiter.
Vielleicht kann irgendwer helfen bzw. einen Tipp geben, wie in der Sache weiter vorzugehen ist. Für Ratschläge wäre ich wirklich sehr, sehr dankbar.
Folgende Situation:
Mieter zieht in Wohnung und meldet die Stromversorgung nicht an. Im Mietvertrag wurde keine Regelung getroffen. Nebenkosten werden überhaupt nicht abgerechnet. Der Vermieter hat auch nicht mündlich darauf hingewiesen, keine Zähler-Nr. mitgeteilt etc.
Der Vermieter gibt selbst zu, dass er versäumt hat eine Vereinbarung zu den Kosten für den Strombezug zu treffen.
Der Zähler für die Wohnung befindet sich unter einer Abdeckung in einem gesonderten Raum (ist zwar für alle Mieter zugänglich, aber es bestand keine Veranlassung diesen zu betreten . Der Vermieter hat auch nie darauf hingewiesen. Der Mieter ging daher stets davon aus, dass der Wohnungsstrom in der Gesamtmiete enthalten ist.
Der Vermieter war unstreitig der Vertragspartner des EV, da ein Wohnungsleerstand angenommen wurde. Der Vormieter hat bei Auszug seinen Vertrag gekündigt.
Der Vermieter erhielt eine Vertragsbestätigung, eine Abrechnung und zahlte Abschläge. Er hat es dennoch (unverständlicherweise) übersehen, dass er nach dem Auszug des Vormieters der Vertragspartner geworden ist.
Dies ist ihm erst circa 7 Monate nach dem Mieterwechsel aufgefallen. Er teilte die Beendigung des Leerstandes dem EV mit - ebenso, wie die Daten des Mieters (ohne den Mieter darüber zu informieren...war er dazu befugt?). Den "aktuellen" Zählerstand (15.01.14) übermittelte er ebenfalls. Es handelte sich hierbei jedoch tatsächlich um einen früheren Stand aus der letzten Abrechnung. EV führte dann aufgrund der Zählerstandsmitteilung (nicht plausibel, da 0 kWh Verbrauch über knapp vier Monate) eine Kontrollablesung (19.01.14) durch. Da die Wohnung bewohnt war und Strom verbraucht worden ist, muss ein höherer Stand ermittelt worden sein.
Der Vermieter überredete scheinbar den für die Sache zuständigen Mitarbeiter, den alten Stand aus der Abrechnung als Anfangsstand aufzunehmen, obwohl der tatsächliche Zählerstand zu Vertragsbeginn vorhanden war. Schließlich konnte er 100%ig sicher sein, dass der Mieter von dem Vorhandensein des Zählers nichts wissen konnte und die Falschangabe daher nicht beweisen kann, wenn er diese überhaupt bemerken sollte...
Der Mieter war völlig ahnungslos. Er erhielt dann Anfang März 2014, circa 6 Wochen nach der Meldung des Eigentümers, eine Vertragsbestätigung. Darin wird als Vertragsbeginn der 20.01.2014 angegeben. Als Anfangsstand wurde - ohne jeglichen Hinweis - der Zählerstand aus der vorherigen Abrechnung aufgenommen. Ablesedatum sei der 19.01.2014, Ermittlung durch den Netzbetreiber. Ist es rechtens eine Vertragsbestätigung derart "spät" an den Mieter zu übermitteln? Die Unrichtigkeit des Anfangszählerstandes war daher (wie vermutlich beabsichtigt war) nicht mehr prüfbar.
Die ganze Sache kam erheblich verspätet ans Tageslicht (unerklärlich hoher Verbrauch in der Abrechnung). Die Abrechnung ist offensichtlich unrichtig; Tatsächlich liegt ein längerer Abrechnungszeitraum zugrunde, als in der Abrechnung angegeben wird und vertraglich vereinbart wurde.
Ohne vertragliche Grundlage sind von dem Mieter keine Zahlungen einzufordern. Abgerechnet wird u.a. über den Verbrauch vor Vertragsbeginn.
Der tatsächliche Anfangsstand wurde einfach "überschrieben". Das EV weigert sich die Abrechnung zu korrigieren. Eine Korrektur sei nur möglich, wenn der Mieter den tatsächlichen Anfangsstand verbindlich mitteilen würde und Belege hierüber vorweisen könne. Das kann er natürlich nicht, da er von dem Vorhandensein des Zählers/Zählernummer erst durch die mit Absicht zu spät übermittelte Vertragsbestätigung erfahren hat.
Der Mieter hat sich dann an den Eigentümer gewandt. Dieser hat nach einigen Ausweichversuchen die "Aktion" zugegeben. Er entzieht sich aber jeglicher Verantwortung. Er sei nicht der EV und habe weder die Vertragsbestätigung erstellt noch die Abrechnung. Rechtliche Schritte wurden bisher nicht in die Wege geleitet.
Zu einer solchen Verlagerung von Forderungen aus einem gänzlich anderen Vertragsverhältnis sind die doch nicht berechtigt.
Es wurde vorsätzlich versucht den Kunden zu täuschen.
Die Korrektur der Abrechnung wird verweigert. Der überbezahlte Betrag wird einfach einbehalten.
Sämtliche Schreiben werden ignoriert.
Was meinen die Experten?
Vielen Dank im Voraus!
bolli:
Da sollten Sie sich eine Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale oder dem Mieterverein holen. Da stecken meines mehrere Probleme drin, die nicht einfach aufzudröseln sind bzw. Ihnen verdeutlicht werden müssen.
anneb:
danke für die antwort!
Ich sehe die Sache folgendermaßen:
Vermieter war vorheriger Vertragspartner. Das streitet er auch nicht ab. Auch der EV streite das nicht ab.
Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, wenn er weder auf Rechnungen etc reagiert noch eine Regelung über den Strombezug mit dem Mieter trifft.
Es geht mir darum, dass der tatsächliche Zählerstand zu Vertragsbeginn dem EV vorlag. Es fand eine Zwischenablesung statt (dafür gibt es Zeugen).
Da ebenso belegt werden kann, dass September 13 (Abrechnung) bis 19.01.14 Strom verbraucht wurde, kann der Zwischenstand vom 19.01.2014 nicht identisch mit dem der Abrechnung sein.
Bei Erstellung der Vertragsbestätigung war das bekannt. Der tatsächliche Stand lag vor. Sofern ein anderer als der tatsächliche Zählerstand des 19.01.2014 als Anfangsstand zugrundegelegt wird, ist darüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen und zwar mit mir. Der EV hat nach meinem Widerspruch bestätigt, dass der Zählerstand aus September 13 (Vertragspartner: Eigentümer) als Zählerstand zu Vertragsbeginn aufgenommen wurde. Das hätte zu Vertragsbeginn entsprechend mit mir vereinbart werden müssen.
Angegeben wird Zählerstand XXXX, Ablesedatum: 19.01.2014, Ermittlung durch Netzbetreiber
Mir wurde eine Abrechnung über den Zeitraum 20.01.14-10.09.14 vorgelegt. Verbrauch im Abrechnungszeitraum = Stand (10.09.14) - Stand (20.01.14)
Der Anfangsstand ist jedoch tatsächlich der Zählerstand aus September 13
September 13 bis 20.01.14 waR ich nicht deren Vertragspartner.
Christian Guhl:
Der Vermieter hat den Zaehlerstand gemeldet, der bei ihrem Einzug bestand.
Das ist richtig. Den Strom haben sie doch verbraucht. Nur weil sie es versaeumt haben, sich anzumelden, koennen sie doch nicht erwarten, dass er den Strom fuer sie bezahlt ! Auch wenn sie waehrend der Zeit kein Vertragspartner des EV waren.
Dann hat eben der Vermieter einen Erstattungsanspruch gegen sie.Sie sind verpflichtet sich beim EV anzumelden. Das muss auch nicht extra im Mietvertrag stehen. Ausserdem ist es doch wohl selbstverstaendlich, dass man bei Einzug die Zaehlerstaende abliest und protokolliert. Wenn das nicht geschehen ist, wird es ja wohl noch viel Freude geben, bei der Wasserabrechnung und den Heizkosten.
Ich kann nur vermuten, dass dies ihre erste eigene Wohnung war.
anneb:
danke für ihre antwort!
nein, er hat ebenfalls keine einzugsstände erfasst. ich zahle eine nebenkostenpauschale. es wurde auch kein auszugsstand des vormieters erfasst/überprüft
er hat auch auf die vertragsbestätigung+sämtliche an ihn gerichteten rechnungen nicht reagiert
angeblich soll ich im abrechnungszeitraum 6-mal soviel strom verbraucht haben, wie im folgejahr...daher habe ich zweifel an der richtigkeit der angaben.
der verbrauch im abrechnungszeitraum bestimmt die höhe des abschlags der folgenden abrechnungsperiode. der abschlag war in meinem fall ebenso sechsmal so hoch.
die ganze geschichte war mit erheblichen mahnkosten, bis hin zur sperrung verbunden.
ich habe das recht auf eine ordnungsgemäße abrechnung.
selbstverständlich zahle ich meinen verbrauch, wenn man mir eine nachvollziehbare rechnung vorlegen kann!
ich wäre auch einverstanden gewesen, wenn man mich bei vertragsbeginn darüber informiert hätte.
letztlich drehte man mir wegen circa 110€ rückständiger abschläge (zwischenabrechnung ergab, dass sämtliche verbrauchskosten gedeckt waren) den strom ab. mit mahnkosten etc. waren es am ende 500 €.
evtl wäre es möglich den tatsächlichen verbrauchszeitraum anzugeben und bei der abschlagsfestsetzung zu berücksichtigen.
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