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Nach Kündigung des Gasanbieters eine sehr hohe Abschlagszahlung
berghaus:
Was kann denn passieren, wenn man in diesem Fall einfach im Hinblick auf das baldige Ende des Vertragsverhältnisses die Abbuchungsermächtigung (sofort) zurückzieht und dem Versorger dabei mitteilt, dass man den Abschlag als zu hoch empfinde und man den Verbrauch für den Monat Dezember mit der Schlussrechnung (Mitte Januar) begleichen wolle.
Es stellt sich dann die Frage, wenn der Versorger trotzdem die 140,00 € (+17,00 €)? abbucht, ob man das dann nicht so laufen lässt.
Dazu noch mal meine Frage: Sind die 17,00 € in den 140,0 € enthalten? Normal wird der Betrag doch (mit)abgebucht.
berghaus 26.11.15
Didakt:
--- Zitat von: bolli am 26. November 2015, 14:56:54 ---Bei meinen letzten jährlichen Wechseln erfolgten diese in der Regel im Frühjahr. Obwohl die Abrechnungsperiode auch bei mir zunächst nur bis zum Herbst ging, war die Abschlagshöhe auf das ganze Jahr (11x ) ausgerichtet und änderte sich nach der Abrechnung kaum. ...
--- Ende Zitat ---
…sicherlich mit der Folge, dass für den Abrechnungszeitraum Frühjahr bis Herbst dann im Herbst eine satte Erstattung ins Haus stand. Auch nicht schlecht, den Versorger für einen Ansparplan zu nutzen, aber nicht meine Sache. ;) Eine solche Abschlagsfestlegung hätte ich nicht hingenommen.
Mal im Ernst, im vorliegenden Fall wissen wir noch nicht einmal, wo der User @ Nixzuverschenken wohnt. Meine genannten Lastprofilwerte beziehen sich auf die klimatischen Verhältnisse in Südniedersachsen. Im Alpenbereich könnten die Werte noch gravierender ausfallen. In einem strengen Winter wie z. B. im Januar, November und Dezember in 2010 machten die Lastprofilwerte für diese Monate im hiesigen Bereich allein über 51 % des Jahresverbrauchs aus. Dem Versorger ist es doch nicht zu verdenken, angesichts des endenden Vertrages einnahmemäßig auf Nummer sicher zu gehen. Anderenfalls läuft er möglicherweise später seiner Nachforderung bei sehr geringen zur Verfügung stehenden Druckmitteln nach.
--- Zitat von: berghaus am 26. November 2015, 15:29:38 ---
...Dazu noch mal meine Frage: Sind die 17,00 € in den 140,0 € enthalten? Normal wird der Betrag doch (mit)abgebucht.
berghaus 26.11.15
--- Ende Zitat ---
Als Folge der Jahresverbrauchsabrechnung wird ein Nachforderungsbetrag normalerweise nach einer Frist von 14 Tagen fällig und einzeln für sich im Lastschriftverfahren abgebucht oder er muss binnen dieser Frist überwiesen werden. Wenn es im Fall einer Banküberweisung terminlich passt, steht es dem Schuldner natürlich frei, Nachforderung und Abschlag in einer Summe zu überweisen und einen entsprechenden Verwendungszweck vorzugeben. Vorliegend ist logischerweise davon auszugehen, dass die Nachforderung von 17 € nicht im Betrag von 140 € enthalten ist.
Didakt:
--- Zitat von: bolli am 26. November 2015, 14:56:54 ---...Darüber hinaus halte ich eine kommentarlose Erhöhung des Abschlags in dieser Höhe auch für eine Unverschämtheit, selbst wenn man sie als gerechtfertigt ansehen könnte. Wer kennt denn schon die Standardlastprofile der einzelnen Monate und ich bin mir noch nicht mal sicher, dass man die richtige Antwort aus dem Call-Center erhalten würde, so man es denn überhaupt zeitnah erreicht.
--- Ende Zitat ---
Was ich dazu noch sagen wollte: Man kann sich die festgelegte Höhe des Abschlags auch vom Versorger begründen lassen. Das Call-Center des Versorgers ist für die Abfrage der Lastprofile auch nicht die richtige Ansprechstelle, der zuständige Netzbetreiber allerdings schon. Es bietet sich ggf. eine schriftliche Anfrage an (per E-Mail). Eine Antwort kommt garantiert!
bolli:
--- Zitat von: Didakt am 26. November 2015, 17:46:53 ---Was ich dazu noch sagen wollte: Man kann sich die festgelegte Höhe des Abschlags auch vom Versorger begründen lassen. Das Call-Center des Versorgers ist für die Abfrage der Lastprofile auch nicht die richtige Ansprechstelle, der zuständige Netzbetreiber allerdings schon. Es bietet sich ggf. eine schriftliche Anfrage an (per E-Mail). Eine Antwort kommt garantiert!
--- Ende Zitat ---
(Formatierung durch @bolli)
Problem dabei sehe ich darin, dass 90% der Verbraucher sich wohl in der Regel nicht mit ihrem Netzbetreiber beschäftigen, da er ja nicht ihr Vertragspartner ist und meist auch nicht ihnen gegenüber auftritt (bei uns stellen sich die Mitarbeiter des Netzbetreibers beim Zählerablesen als Mitarbeiter des Grundversorgers vor, da der Name des Netzbetreibers den Verbrauchern unbekannt ist und sie so diese Mitarbeiter nicht an den Zähler lassen würden).
Aber sei's drum, es gibt wahrscheinlich gute Gründe für die eine oder andere Verfahrensweise und der TE hat jetzt einen Überblick über Begründungen und ggf. mögliche Reaktionen. Es ist an ihm, sich für eine Verfahrensweise zu entscheiden.
Didakt:
--- Zitat von: bolli am 27. November 2015, 08:20:51 ---...Problem dabei sehe ich darin, dass 90% der Verbraucher sich wohl in der Regel nicht mit ihrem Netzbetreiber beschäftigen, da er ja nicht ihr Vertragspartner ist und meist auch nicht ihnen gegenüber auftritt...., ..... der Name des Netzbetreibers den Verbrauchern unbekannt ist und sie so diese Mitarbeiter nicht an den Zähler lassen würden...
--- Ende Zitat ---
O.k., wir können diese Angelegenheit aus ausreichend diskutiert abhaken.
Hier nur noch ein Hinweis für den interessierten Leser: Viele Fragestellungen in diesem Forum zeugen davon, dass den Verbrauchsabrechnungen der Versorger nicht die empfehlenswerte Beachtung geschenkt wird. Neben den Verbrauchsdaten und der Kostenberechnung enthalten die Rechnungen in der Regel u. a. auch die Nummer des eigenen Zählpunktes/der eigenen Abnahmestelle, die Preisbestandteile im Rechnungsbetrag und die Vertragsdaten des Verbrauchers, hier ausdrücklich auch den Namen des Netzbetreibers und die Codenummer Netzbetreiber.
Dem Verbraucher muss im Übrigen der Netzbetreiber schon deshalb bekannt sein, weil dieser anlässlich eines jeden Lieferanten- und Wohnungswechsels den Zählerstand des genannten Stichtages beim Verbraucher abruft.
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