Ein Patentrezept, wie man die Sperre vermeidet, gibt es sicher nicht.
Wenn man, wie vom BdE empfohlen, (angemessen und mit guten Gründen) kürzt, geht man sowohl als Sonderkunde als auch als Tarifkunde das Risiko ein, dass man verklagt wird und nicht nur nachzahlen muss, sondern auch auf Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleibt, selbst wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat und/oder Beiträge in den Prozesskostenfond des BdE einzahlt hat.
Vor Gericht und auf hoher See...... gilt auch für den Fall, dass widerrechtlich eine Sperrung angedroht wird.
Mich erschreckt tatsächlich die Brutalität der Versorgungsunternehmen, die gegen die Empfehlungen ihres Dachverbandes und ohne Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse, der Verhältnismäßigkeit und auch bei dem Einwand des Tarifkunden nach § 315 BGB es zunächst einmal mit der Nötigung durch eine Sperrandrohung versuchen, und das, obwohl es ja genügend Urteile gibt, die die verantwortlichen Geschäftsführer für den Fall der Wiederholung der Sperrandrohung mit Strafe bedrohen.
Selbst, wenn es am Anfang ein gewisser Automatismus mit Zahlungserinnerung und 1. Mahnung (mit Vierwochenfrist) ist, sollte eine heftige Reaktion des Kunden, auch wenn der Versorger noch so sehr von seiner rechtlichen Einschätzung überzeugt ist, dazu führen, den Weg über Mahnbescheid und/oder Klage (Verfahren in der Hauptsache) zu wählen und die Drohung zurück zu nehmen. Wenn nicht, bin ich überzeugt,handelt es sich um versuchte Nötigung.
Die hier
http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/ in den Urteilen aufgeführten Gründe, wenn sie denn vorliegen, müssten den Amtsgerichten eigentlich reichen, eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung zu erlassen.
Auch die hier
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.msg115368.html#msg115368aufgeführten Gründe des Amtsgericht finde ich sehr schlüssig.
Die Argumente des Landgerichts in der Berufung (noch kein Verfügungsgrund) finde ich allerdings nicht schlüssig, wenn man bedenkt, dass ja auch eine Absperrmöglichkeit außerhalb des Grundstücks bestehen kann oder die Straße tatsächlich aufgegraben wird.
Bei Sonderkunden gibt es wohl überhaupt keine Berechtigung zur Sperrung, es sei denn, der Vertrag oder die einbezogenen AGB enthalten Bestimmungen dazu.
Vielfach war es in der Vergangenheit allerdings auch so, dass die Frage der Wirksamkeit der Kündigung umstritten war, wie z.B. bei mir und in dem vorgenannten (anonymen) Fall.
Es hat sich bei mir im Zusammenhang mit der Nachforderungs-Klage des Versorgers (2013) herausgestellt, dass ich 2011 eben nicht in der Grundversorgung war.
Und auch der Hinweis auf meine Zahlungsbereitschaft für den Fall der Klärung der rechtlichen Fragen und die Tatsache, dass bei einer Sperrung der Gaszufuhr Kinder und sogar eine Mieterin in der Einliegerwohnung zu leiden hätten, konnten den Versorger nicht dazu bewegen, die Sperrandrohung zurück zu nehmen und zwei Jahre später noch zwei weitere Sperrandrohungen los zu lassen.
berghaus 09.11.15