@Martinus11
von Martinus11 in Antwort #7 v.23.10.15 in
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19853.0.html
Aber was hätte ich denn 2009 anders machen sollen, wenn ich mit der Tarifumstellung nicht einverstanden bin bzw. war?
Ich habe der Kündigung widersprochen, habe nichts Neues unterschrieben und habe der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen. Ich habe doch nur folgerichtig dann immer den alten Preis weiterbezahlt.
Von wegen "von mir nicht beanstandet", kann man das noch mehr beanstanden?
Da bleiben ja noch viele Fragen offen:a)War die Kündigung 2009 wirksam (z.B. form- und fristgerecht)?
Wenn nicht wirksam gekündigt wurde, könnte noch ein Sondervertrag bestehen und es gilt der Preis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch (oder der Vertragspreis, wenn Sie mit dieser Ansicht bis zum EU-GH durchdringen).
b) Sind alle Zahlungen berücksichtigt (offensichtlich nicht,
Wenn der Versorger im Gerichtstermin eine Ihnen unbekannte Rechnung vorlegt, haben Sie wohl Anspruch auf eine Vertagung)
c) .....?
Ich meine, dass Sie mit den Argumenten aus den folgenden Urteilen und weiteren über die Suchfunktion zu findenden, gute Chancen haben mit oder ohne Anwalt die EV zur Sperrberechtigung abzuwehren:
Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 22. September 2011(
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2900/)
….Da der Antragsteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht willkürlich ignoriert und die Zahlungsverweigerung auf eine umstrittene Restforderung beschränkt ist, entspricht die Einstellung der Gasversorgung zur Durchsetzung dieser umstrittenen Restforderung nicht der Verhältnismäßigkeit, die nach § 19 Abs. 2 GasGW Voraussetzung für eine Versorgungsunterbrechung ist....
Das für den Kunden positive Urteil des AG v. 09/2014 lautet: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19868.0/topicseen.html (auszugsweise)
„…..Das Versorgungsunternehmen (AG =Antragsgegnerin) ist nicht gemäß §§19 GasGVV/StomGVV berechtigt, die Lieferung zur Durchsetzung ihrer Forderungen
Die nach § 19 ABD. 2 GasGVV erforderliche Abwägung der Schwere der Zuwiderhandlung des Kunden gegen die Folgen der Unterbrechung ergibt hier, dass eine Unterbrechung nicht zulässig ist.
Die Antragsstellerin (=AS) der Einstweiligen Verfügung hat ..zwar .. eigenmächtig gekürzt, aber auch begründet, warum.
Ob die Kürzungen berechtigt sind, steht nicht fest und ist im summarischen Verfahren auch nicht zu klären......
Es wäre der AG ein leichtes, die aus Ihrer Sicht bestehenden Rückstände in einem Hauptsacheverfahren einzuklagen.
Keine Anhaltspunkte, dass die AS nicht leistungsfähig wäre.
Die AG hätte ihre Forderungen auch nicht bis zu der heute erreichten Höhe auflaufen lassen müssen.
Auch wenn sich als richtig herausstellen würde, dass .. Forderungen in nicht unerheblicher Höhe bestehen, ist die AG nicht zur Liefereinstellung berechtigt.“
Wie hoch ist denn die Differenz zwischen dem von Ihnen (dauernd) gezahlten Sonderkundenpreis von 2009? und dem jetzt verlangten Anfangspreis in der Grundversorgung
in Ct/ kWh und in der Summe für die in Rechnung gestellten (nicht verjährten) Jahre?
Mir kommt die Diskussion über die Möglichkeit der Durchsetzung einer Sperre vor Gericht, wenn noch so viele Fragen offen sind, wie die Aussage 'ein bisschen schwanger' vor, wenn der Richter sagen würde:
"Nach allem, was ich hier gehört habe und nun meine, bin ich der Ansicht, dass der Kunde auf jeden Fall noch was zu zahlen hat, und deshalb lasse ich die Sperre zu."
Klar, wenn der Kunde zugibt, dass er den Anfangspreis in der Grundversorgung anerkennt, (von dem neuen Urteil des BGH reden wir jetzt mal nicht, denn dann müsste man in dem AG-Termin ja auch noch herausfinden, welche Anteile an den Preiserhöhungen Beschaffungskosten sind) und nicht bezahlt hat, darf der Richter die EV wohl erlassen.
Ansonsten halte ich Sperrandrohungen immer noch für Nötigungen!berghaus 03.11.15